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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1276/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1276/2017 vom 14.12.2017
 
 
6B_1276/2017
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ausstand, Nichtanhandnahme (Verleumdung, evtl. üble Nachrede und Widerhandlung gegen das UWG); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Oktober 2017 (BK 17 292).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 1. Mai 2017 Strafanzeige wegen Verleumdung, evt. übler Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 5. Juli 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 4. Oktober 2017 ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 6. und 27. November 2017 eine Frist bis zum 20. November 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 8. Dezember 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der ausdrücklich als "nicht erstreckbar" bezeichneten Nachfrist nicht ein.
 
Stattdessen reichte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017, d.h. am letzten Tag der Nachfrist, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein mit der Begründung, seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei erschöpft. Er werde seine finanzielle Lage auf erste Aufforderung hin darlegen. Indessen hätte beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (vgl. Urteil 6B_518/2016 vom 4. August 2016 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 8. Dezember 2017 nicht, da sie keinerlei Belege enthält. Die Nachfrist erweist sich damit als nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist, wie mit der Verfügung vom 27. November 2017 angedroht, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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