VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_524/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_524/2017 vom 14.12.2017
 
4A_524/2017
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AB,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ A.G.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sicherstellung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2017 (HG170011-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. August 2017 der Beschwerdeführerin unter anderem Frist ansetzte, um für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 8'000.-- zu leisten;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 29. September 2017 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein weiteres, vom 14. November 2017 datiertes Schreiben zukommen liess;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgeht, soweit sie die Zustellform von Gerichtskorrespondenz nach Schweden beanstandet, worauf von vornherein nicht einzutreten ist;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), während im vorliegenden Fall die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;
 
dass demnach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.);
 
dass es gemäss ständiger Rechtsprechung der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801);
 
dass Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht (BGE 142 III 798 E. 2.3.1);
 
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun hat, dass die Säumnisfolge des Nichteintretens und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht wirklich droht;
 
dass dies nach gefestigter Praxis nur der Fall ist, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanzierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Betrag zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 und E. 2.3.4; Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 E. 1.2.2);
 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien gegeben, und namentlich nicht, ihr drohe durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von lit. a und dass derartiges auch nicht auf der Hand liegt;
 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht vorbringt, sie sei nicht in der Lage, den verlangten Sicherstellungsbetrag über Fr. 8'000.-- zu leisten, sondern in ihrer Beschwerdeschrift im Gegenteil behauptet, zahlungsfähig zu sein und sie zu Unrecht als "Zahlungsunfähige" eingestuft werde;
 
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).