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Informationen zum Dokument  BGer 4A_598/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_598/2017 vom 12.12.2017
 
4A_598/2017
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch das Bezirksgericht Dielsdorf,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mangelhafte Beschwerdeschrift,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2017 (RA170011-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Dielsdorf vom 16. August 2017 eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 19. August 2017 eingereicht hat und binnen der angesetzten Nachfrist beim Obergericht keine unterzeichnete Beschwerde eingegangen ist;
 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 festhielt, die Eingabe vom 19. August 2017 gelte als nicht erfolgt, und das Beschwerdeverfahren demzufolge abschrieb und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegte;
 
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer auf dessen Anruf hin mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 mitteilte, die Post habe erfolglos versucht, ihm den Beschluss vom 3. Oktober 2017 zuzustellen, und er habe den Beschluss in der Folge innerhalb der siebentägigen Frist nicht bei der Post abgeholt;
 
dass das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hinwies, der Beschluss gelte als am 13. Oktober 2017 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO);
 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine auf den 12. November 2017 datierte Beschwerde einreicht, die Postaufgabe aber erst am 15. November 2017 erfolgte;
 
dass bei einer Zustellung am 13. Oktober 2017 die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am Tage der Postaufgabe (15. November 2017) bereits abgelaufen war;
 
dass der Beschwerdeführer den angenommenen Zustellungstermin vom 13. Oktober 2017 vor Bundesgericht nicht beanstandet und auch nichts vorbringt, was eine Versäumnis rechtfertigen könnte;
 
dass der Beschwerdeführer in der Sache sinngemäss geltend macht, die Eingabe vom 19. August 2017 sei erfolgt und das Beschwerdeverfahren dürfe nicht abgeschrieben werden;
 
dass nach Auffassung des Beschwerdeführers zu begründen ist, weshalb das Beschwerdeschreiben als nicht eingetroffen behandelt werde;
 
dass der Beschwerdeführer zudem den Kostenentscheid einerseits unter Hinweis auf die unentgeltliche Rechtspflege beanstandet und andererseits sinngemäss geltend macht, die Kosten seien Teil des zu ersetzenden Schadens;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Unterschrift (vgl. Art. 130 Abs. 1 und 132 Abs. 1 ZPO) auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vor diesem Hintergrund Bundesrecht verletzt;
 
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, wenn er den Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behebt, da seine Eingabe diesfalls nach Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gilt;
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht somit, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass, soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auch vor Bundesgericht um diese nachsuchen wollte, dem Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht stattgegeben werden könnte;
 
dass jedoch angesichts der Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Dezember 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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