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Informationen zum Dokument  BGer 5A_983/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_983/2017 vom 11.12.2017
 
5A_983/2017
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 31. Oktober 2017 (ZKBES.2017.155).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 17. Oktober 2017 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'173.15 (Betreibung Nr. xxx).
1
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2017 mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe erneut an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe am 6. Dezember 2017 dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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2. Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG). Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführerin den Willen hat, mit einer Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen: Zwar bezeichnet sie ihre Eingabe als Beschwerde gegen diesen Beschluss, führt dann jedoch aus, weshalb sie angeblich keine Beschwerde an das Bundesgericht habe erheben können.
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Selbst wenn ein Beschwerdewille vorliegt, so genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Sie setzt sich mit keinem Wort mit der obergerichtlichen Begründung auseinander, sondern verweist auf ein am 2. November 2017 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, angehobenes Verfahren. Abgesehen davon, dass sie den Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht erläutert, sind neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht ohnehin grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Darauf kann nicht eingetreten werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eingabe dem Obergericht zur Behandlung als Revisionsgesuch zurückgeschickt werden müsste (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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Die Beschwerde ist im Übrigen nicht durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern "i.V." durch B.________. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht durch Familienangehörige vertreten lassen kann, sondern sie ihre Eingaben selber zu unterzeichnen oder sich durch einen dazu berechtigten Anwalt vertreten zu lassen hat (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung zu verzichten (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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