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Informationen zum Dokument  BGer 1B_496/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_496/2017 vom 07.12.2017
 
1B_496/2017
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern,
 
Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin,
 
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 17. Oktober 2017 (BK 17 396 + 408).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 4./13. September 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura/Seeland das Strafverfahren gegen B.________ ein. A.________, der daran als Zivil- und Strafkläger beteiligt war, erhob Beschwerde gegen die Einstellung.
1
Am 3. Oktober 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin reichte dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
2
Am 17. Oktober 2017 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen an zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3
Mit Beschwerde vom 23. November 2017 macht A.________ geltend, durch die rechtswidrige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege habe ihn die Verfahrensleiterin des Obergerichts betrogen.
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
 
Erwägungen:
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, plausibel darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 II 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
6
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, das Rechtsmittel sei aussichtslos. Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Gegenteil, legt aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern seine Beschwerde entgegen der Auffassung des Obergerichts erhebliche Erfolgsaussichten haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass ihm oder seiner jeweiligen Gegenpartei in anderen Verfahren offenbar unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wie er behauptet, kann er für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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