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Informationen zum Dokument  BGer 8C_842/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_842/2017 vom 05.12.2017
 
8C_842/2017
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Günsberg,
 
Solothurnstrasse 3, 4524 Günsberg,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht
 
(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Regierungsrats des Kantons Solothurn
 
vom 23. Oktober 2017 (Nr. 2017/1770).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. November 2017 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass sich das Bundesgericht einer kantonalen Streitigkeit nur dann annehmen kann, wenn darüber vorbehältlich vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen zunächst ein oberes kantonales Gericht als unmittelbare Vorinstanz befunden hat (Art. 86 ff. [in Verbindung mit Art. 114] BGG; Urteil 8C_54/2011 vom 17. Februar 2011),
2
dass hierfür gestützt auf § 49 Abs. 1 GO/SO einzig das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in Frage kommt, an welches die Angelegenheit weiterzuleiten ist,
3
dass dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; Parteientschädigungen werden keine gesprochen (Art. 68 Abs. 3 und 4 BGG),
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerde wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung überwiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Dezember 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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