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Informationen zum Dokument  BGer 6B_690/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_690/2017 vom 05.12.2017
 
6B_690/2017
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Vorsatz, Kosten, Entschädigung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 2. Mai 2017 (SST.2016.338).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erkannte X.________ des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern für schuldig. Dafür sprach sie eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- aus (Strafbefehl vom 28. April 2016).
1
Der Vorwurf lautete, X.________ habe entgegen schriftlichen Aufforderungen des kantonalen Strassenverkehrsamtes (Verfügungen vom 9. März 2015 und vom 12. Januar 2016) - im ersten Fall fahrlässig und im zweiten vorsätzlich - diverse Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht abgegeben.
2
A.b. X.________ erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache an das Bezirksgericht Aarau. Dieses sprach die Beschuldigte hinsichtlich der zweiten Widerhandlung frei; Vorsatz sei ihr nicht nachzuweisen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung scheide hier aus, weil es an einer entsprechenden Anklage fehle. Hinsichtlich der ersten Widerhandlung sprach das erstinstanzliche Gericht X.________ der fahrlässigen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig, verzichtete aber darauf, eine Sanktion auszusprechen. Es auferlegte ihr indessen einen Grossteil der Verfahrenskosten und hielt fest, sie habe ihre Parteikosten selber zu tragen.
3
 
B.
 
X.________ erhob in den Kostenpunkten Berufung. Die Staatsanwaltschaft führte Anschlussberufung und beantragte, X.________ sei - unter Kostenfolge - wie im Strafbefehl vorgesehen zu bestrafen. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Anschlussberufung gut und sprach X.________ "des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder" schuldig. Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und eine Verbindungsbusse von Fr. 300.--, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenregelung wies es die Berufung von X.________ ab. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte das Obergericht der Berufungsklägerin. Diese habe zudem ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Urteil vom 2. Mai 2017).
4
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Aargau zu belasten. Für das erstinstanzliche Verfahren sei sie mit Fr. 5'479.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen, für das zweitinstanzliche mit Fr. 2'612.50. Eventuell sie die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrens- und Parteikosten).
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt hat, als sie die Verfügung vom 12. Januar 2016 nicht befolgte. Nach dieser Bestimmung wird, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6
1.2. Die Beschwerdeführerin macht für die unterlassene Rückgabe nach der Verfügung vom 12. Januar 2016 sprachliche Verständigungsprobleme verantwortlich. Es sei daher kein Vorsatz gegeben. Die Vorinstanz liess dies nicht gelten. Die Beschwerdeführerin habe bereits im März 2015 eine Verfügung betreffend Abgabe von Ausweisen und Kontrollschildern und im November 2015 einen Strafbefehl wegen Nichtabgabe derselbigen erhalten. Danach habe sie gewusst, welche Konsequenzen das Nichtbefolgen der Verfügung nach sich ziehen würde. Unter diesen Umständen hätte sie sich bei Zweifeln unverzüglich über den genauen Inhalt der Verfügung vergewissern müssen. Das Vorbringen, sie habe sich kurz nach Erhalt der Verfügung vom 12. Januar 2016 an die Polizei gewandt und diese habe ihr mitgeteilt, sie müsse die Kontrollschilder (infolge zwischenzeitlich bereinigter Fahrzeugversicherung) nicht abgeben, sei eine Schutzbehauptung. Wenn sie sich bei dieser Ausgangslage die Verfügung erst zehn Tage nach Erhalt übersetzen liess, habe sie sich insoweit des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht.
7
1.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Tatsachen, aufgrund derer sie hinsichtlich des zweiten Falls Vorsatz angenommen habe, rechtsfehlerhaft festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz habe ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen und gehe davon aus, sie, die Beschwerdeführerin, habe vor erster Instanz ausgesagt, die Verfügung vom 12. Januar 2016 mit jener aus dem Jahr 2015 verglichen und festgestellt zu haben, dass der Inhalt gleich gewesen sei. Diese Annahme sei aktenwidrig. Denn die auf Tonband dokumentierte Aussage weiche entscheidend von der schriftlich protokollierten Aussage ab. Erstere zeige, dass sie von einem Vergleich des - identisch anmutenden - Schrift Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die unterlassene Abgabe sei erst ab dem 26. Januar 2016 - nach Ablauf der in der Verfügung vom 12. Januar 2016 gesetzten Frist - zum Tragen gekommen. Die objektive Widerhandlung habe am 1. Februar 2016 geendet. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherung dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt, dass ein neuer Versicherungsnachweis hinterlegt worden sei; die Einziehung der Kontrollschilder und Fahrzeugausweise habe sich damit erledigt. Erst am 4. Februar 2016 habe im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom November 2015 eine staatsanwaltliche Einvernahme stattgefunden, anlässlich derer sie mit einem einschlägigen Vorwurf konfrontiert worden sei. Während des "inkriminierten Zeitraums" habe ihr also noch kein Bewusstsein über die Pflicht zur Abgabe und die strafrechtlichen Folgen im Unterlassungsfall unterstellt werden dürfen.
8
1.4. Die Vorinstanz ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin schon früher um den wesentlichen Inhalt der Verfügung wusste. Darin liegt jedenfalls keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566) : Die Beschwerdeführerin hat ihrem Rechtsvertreter gegenüber nach eigenem Bekunden bei Einreichung der Einsprache gegen den ersten Strafbefehl im November 2015 zum Ausdruck gebracht, nicht bestraft werden zu wollen. Dies setzt das ihr vorinstanzlich unterstellte wesentliche Wissen notwendigerweise voraus. Damit kann offenbleiben, ob die protokollierte Aussage darüber, wie die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 12. Januar 2016 verstanden hat, von ihrer tatsächlichen Aussage vor erster Instanz abweicht.
9
1.5. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, sie habe aus der Verfügung vom 12. Januar 2016 geschlossen, dass sie sich um die Versicherung kümmern müsse. Nachdem ihr das Schriftstück übersetzt worden sei, habe sie die Prämie umgehend einbezahlt. Damit sei der Einziehungsgrund weggefallen. Auch dieses Argument lässt den angefochtenen Entscheid nicht bundesrechtswidrig erscheinen. Vielmehr räumt die Beschwerdeführerin gerade ein, nicht so gehandelt zu haben, wie es der ihr übersetzte Inhalt der Verfügung vorgegeben hat. Sofern die verfügte Rückgabeverpflichtung mit dem Begleichen einer Versicherungsprämie gegenstandslos geworden wäre, hätte dies die verfügende Behörde erst verbindlich feststellen müssen.
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1.6. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin einer vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht hat, was die Nichtbefolgung der Verfügung vom 12. Januar 2016 angeht.
11
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen den vorinstanzlichen Schluss, von einer Bestrafung infolge fahrlässiger Nichtbefolgung der Verfügung vom 9. März 2015 könne nicht Umgang genommen werden. Die Vorinstanz ging, anders als die erste Instanz, nicht von einem besonders leichten Fall aus (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das betreffende Fahrzeug sei im fraglichen Zeitraum nicht bewegt worden, weshalb kein falscher Rechtsschein einer bestehenden Haftpflichtversicherung geschaffen worden sei. Die Vorinstanz erwog dagegen, die Sicherstellung des Versicherungsschutzes sei nicht der einzige Zweck von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Diese Strafnorm sanktioniere auch den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung.
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Hinsichtlich der Frage, ob mit Blick auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall von einem besonders leichten Fall auszugehen ist, kommt dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Die Vorinstanz hat den ihr zukommenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten, wenn sie der Frage, ob die betreffenden Fahrzeuge im massgebenden Zeitraum (nicht) bewegt worden sind, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre zudem mit der Rechtsnatur von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht vereinbar. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich (auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin) um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt also nicht darauf an, ob das Auto im massgebenden Zeitraum gar nie in Betrieb war und daher ein fehlender Versicherungsschutz keine konkreten Folgen haben konnte. Damit erübrigen sich Ausführungen über das Verhältnis des hier verhandelten Straftatbestandes zu Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).
13
 
Erwägung 3
 
Für den Fall, dass der erstinstanzliche Entscheid in der Sache wiederhergestellt wird, rügt die Beschwerdeführerin den bezirksgerichtlichen Entscheid, ihr trotz des Verzichts auf eine Strafe Kosten aufzuerlegen. Die - von der Beschwerdeführerin verneinte - Frage, ob die Kostenauflage sinngemäss nach Art. 426 Abs. 2 StPO begründet werden könnte, stellt sich indessen nicht mehr. Da der angefochtene Entscheid in der Sache bundesrechtskonform ist, richten sich die Kostenfolgen der kantonalen Verfahren ohne Weiteres nach dessen Ausgang.
14
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozesskosten und Rechtsbeistand) im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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