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Informationen zum Dokument  BGer 4A_296/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_296/2017 vom 30.11.2017
 
4A_296/2017
 
 
Urteil vom 30. November 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Joel Steiner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zentrale Paritätische
 
Berufskommission Schreinergewerbe (ZPK),
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesamtarbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. April 2017 (1C 16 44).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (Klägerin; Beschwerdegegnerin) ist ein Verein mit Sitz in Zürich. Ihr obliegt unter anderem die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags für das Schreinergewerbe (nachfolgend GAV) in den Betrieben. Eine solche Kontrolle sollte durch die Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe des Kantons Luzern auch im Betrieb der A.________ AG (Beklagte; Beschwerdeführerin) durchgeführt werden. Diese verweigerte die Kontrolle mit der Begründung, sie falle nicht unter den GAV.
1
 
B.
 
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung verlangte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Willisau im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, die Kontrolle der Regionalen Paritätischen Kommission Schreinergewerbe (nachfolgend: RPK) zu dulden, wobei die Klägerin die vorzunehmenden Abklärungen (Arbeitsverhältnisse vom 1. Januar 2012 bis zur Lohnbuchkontrolle) sowie (anhand einer Liste) die vorzulegenden Dokumente präzisierte.
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B.a. Das Bezirksgericht hielt fest, im Rahmen der Verhandlungen seien die Parteien übereingekommen, die Vorfrage der Unterstellung der Beklagten unter den GAV solle durch ein Schiedsurteil verbindlich geklärt werden. In der Folge hätten die Parteien je drei Fachpersonen vorgeschlagen, aus denen das Gericht je eine Person zur Bildung des Spruchkörpers auszuwählen gehabt habe. Der Schiedsspruch sei am 6. Juli 2016 ergangen. Gemäss diesem unterstehe die Beklagte dem GAV. Vor diesem Hintergrund hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts am 18. Oktober 2016 die Klage mit zeitlicher Einschränkung auf die seit 21. Januar 2013 bestehenden Arbeitsverhältnisse gut.
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B.b. Die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern wies dieses am 20. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beklagte hatte vor Kantonsgericht erstmals die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten mit der Begründung, die Klägerin habe nicht ihren eigenen Kontrollanspruch eingeklagt, sondern jenen der kantonalen Paritätischen Berufskommission. Sie habe den Prozess nicht als Stellvertreterin geführt, sondern als Prozessstandschafterin, was im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Das Kantonsgericht liess offen, ob es angehe, die Aktivlegitimation erstmals im Beschwerdeverfahren derart zu bestreiten. Es kam zum Schluss, die Klägerin habe einen eigenen Anspruch geltend gemacht, dessen Umsetzung gemäss GAV der Regionalen Paritätischen Kommission obliege. Im Gegensatz zur Beklagten ging das Kantonsgericht davon aus, die Unterstellungsfrage sei nicht durch ein Schiedsverfahren im Sinne von Art. 353 ff. ZPO entschieden worden, sondern durch ein Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189 ZPO. Es hielt fest, es sei umstritten, ob mit einem solchen auch Rechtsfragen geklärt werden könnten. Die Beklagte rüge eine Verletzung der Beweisabnahme und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Damit blende sie jedoch aus, dass sie erstinstanzlich insofern auf die Abnahme der von der Klägerin beantragten Beweise verzichtet habe, indem sie in dem Zusammenhang mit dem Beizug von zwei Schiedsmännern einverstanden gewesen sei. Und selbst wenn man die Vorbringen, das Bezirksgericht hätte als Rechtsfrage beantworten müssen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb sein Gepräge gebe, als Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung auffassen wolle, würde dies nach Ansicht des Kantonsgerichts nichts ändern. Die Beklagte müsste sich entgegenhalten lassen, dass die Parteien offenbar selbst definiert hätten, dass die Frage der Unterstellung von der Beantwortung der Frage abhänge, ob die Beklagte selbst Särge herstelle. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie dies nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle.
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C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Eventuell verlangt sie eine Rückweisung an das Bezirksgericht oder das Kantonsgericht. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkungen gab das Bundesgerichts mangels Widerspruchs statt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 6'000.-- aus. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn in arbeits- und mietrechtlichen Fällen der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), in allen übrigen Fällen, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Streitigkeiten, in denen sich - wie hier - ein in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehenes Kontrollorgan und eine Arbeitgeberin gegenüberstehen, werden von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfasst, soweit es nicht um die unmittelbare Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Einzelarbeitsvertrag geht (Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Dem kommt allerdings insofern keine Bedeutung zu, als der Streitwert ohnehin unterhalb beider Streitwertgrenzen liegt.
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1.1. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399 f.). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der für eine Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert nicht erreicht wird. Sie behauptet aber, es stellten sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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1.2.1. Die Beschwerdeführerin hält weiterhin unter Hinweis auf den GAV daran fest, die Beschwerdegegnerin habe nicht ihren eigenen Anspruch geltend gemacht, sondern denjenigen der ihr unterstellten Paritätischen Berufskommission für das Schreinergewerbe des Kantons Luzern beziehungsweise der RPK. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit einer Prozessstandschaft rechtfertigt indessen keine Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe ihren eigenen Anspruch geltend gemacht. Ob dies zutrifft, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern beschlägt die konkreten tatsächlichen Verhältnisse oder allenfalls die Frage, wie das konkrete Begehren nach Treu und Glauben auszulegen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu entscheiden.
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1.2.2. Als grundsätzlich bezeichnet die Beschwerdeführerin weiter die Frage, ob, wenn zwischen einem Aussenseiter und der paritätischen Kommission umstritten ist, ob er vom Anwendungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten GAV erfasst wird, diese Frage durch ein Schiedsurteil oder Schiedsgutachten ausser Streit gestellt werden kann. Sie wirft zusätzlich die Frage auf, ob Rechtsfragen überhaupt in einem Schiedsgutachten beurteilt werden können. Inwieweit diesen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt, braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wäre die Beschwerde nämlich auch dann nicht gutzuheissen, wenn die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens unzulässig sein sollte.
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1.3. Nach Art. 189 Abs. 1 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Dieses bindet das Gericht nach Art. 189 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn - zusätzlich zu zwei weiteren Voraussetzungen (lit. b und c) - die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können (lit. a). Mit der überwiegenden Lehre stellt das Bundesgericht für die Voraussetzung nach Art. 189 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich darauf ab, ob der streitige Anspruch nach Art. 354 ZPO schiedsfähig ist (BGE 141 III 201 E. 3.2.1 S. 205). Art. 354 ZPO hält fest, Gegenstand eines Schiedsverfahrens könne jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. "Frei über einen Anspruch verfügen" bedeutet, dass die Parteien darauf verzichten oder sich darüber vergleichen können (BGE 142 III 220 E. 3.5 S. 230).
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Durch die Allgemeinverbindlicherklärung kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; SR 221.215.311; AVEG).
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Wären Aussenseiter zu Leistungen, die der GAV vorsieht, nicht verpflichtet, könnten sie sich einen Vorsprung zum Nachteil der dem GAV Unterworfenen verschaffen. Ebenso könnten diese benachteiligt werden, wenn Aussenseiter Arbeit zu ungünstigeren Bedingungen annehmen und die beteiligten Arbeitnehmer von ihren Arbeitsplätzen verdrängen (vgl. schon Botschaft vom 29. Januar 1954 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlichkeit, BBl 1954 I 125 ff. S. 126 Ziff. I. 1.2.). Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung ist es, einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen zu schaffen und damit zu verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 und 5.2). Könnten die Paritätischen Berufskommissionen und die betroffenen Aussenseiter frei über die Unterstellung verfügen, bestünde die Gefahr, dass Konkurrenten nicht gleich behandelt werden und sich gewisse Aussenseiter so einen Vorteil verschaffen könnten, was dem Sinn eines GAVs widerspräche. Gerade im Falle der Allgemeinverbindlicherklärung ist das Rechtsgleichheitsprinzip mit besonderer Strenge zu beachten (VISCHER/ALBRECHT, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 123 zu Art. 356b OR). Dies spricht gegen eine freie Verfügbarkeit. Allerdings könnten allfällige Missbräuche auch mit der Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit sanktioniert werden (Art. 18 Abs. 2 AVEG; VISCHER/ALBRECHT, a.a.O., N. 123 zu Art. 356b OR).
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1.4. Die Frage braucht nicht abschliessend behandelt zu werden. Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, einzig der Richter hätte die Vorfrage betreffend die Unterstellung unter den GAV entscheiden dürfen. Dazu wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Rechtsfrage zu beantworten gewesen, welche der festgestellten Tätigkeiten ihrem Betrieb das Gepräge geben.
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1.4.1. Bei einem Branchenvertrag unterstehen diejenigen Arbeitnehmer dem GAV, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, beantwortet sich nach der Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt; entscheidend ist nicht der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit (BGE 142 III 758 E. 2.2 S. 760; 134 III 11 E. 2.1 S. 13 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.1; 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3b). Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der GAV für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer. Allerdings können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil das Gepräge gibt (BGE 142 III 758 E. 2.2 S. 760; 134 III 11 E. 2.1 S. 13; zit. Urteil 4A_377/2009 E. 3.1). Dabei ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (BGE 142 III 758 E. 2.3 S. 760).
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1.4.2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, sie habe in ihrer mündlichen Klageantwort ausgeführt, der Handel mit Särgen habe so stark zugenommen, dass er das Volumen der Sargfabrikation überwiege. Sie moniert, die kantonalen Instanzen hätten die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdegegnerin abnehmen müssen. Vor Bundesgericht behauptet die Beschwerdeführerin damit nicht mehr, die Sargfabrikation werde nicht vom GAV erfasst, noch bestreitet sie die Sargfabrikation als solche. Soweit dies Gegenstand des Schiedsgutachtens war, kommt ihm angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Bedeutung zu.
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1.4.3. Zwar wird im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliegt, in der Lehre zum Teil auf das Geschäftsvolumen verwiesen (WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 357 OR), dem zweifellos Bedeutung zukommen 
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1.4.4. Soll der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen, muss für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht (BGE 141 V 657 E. 4.4 S 664 mit Hinweisen; in diesem Punkte zustimmend: JÜRG BRÜHWILER, Unterstellung von Aussenseiter-Mischbetrieben unter allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, in: Arbeitsrecht: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV/DTA] 2016 S. 69 ff. 78). Wird einfach darauf abgestellt, ob das Geschäftsvolumen im Handel oder in der Produktion überwiegt, führt dies zwar zu eindeutigen Ergebnissen. Veränderungen im Geschäftsvolumen können aber gerade beim Handel auch durch Umstände bedingt sein, die weder in einem direkten Zusammenhang mit der entfalteten Tätigkeit stehen noch merkliche Auswirkungen darauf haben. Wird in derartigen Situationen allein auf das Geschäftsvolumen abgestellt, hängt die Unterstellung unter den GAV nicht von der entfalteten Tätigkeit ab, die dem Betrieb das Gepräge gibt, sondern von mehr oder weniger zufälligen Schwankungen in den Geschäftszahlen. Dies würde der Schutzfunktion des Gesamtarbeitsvertrags nicht entsprechen. Eine Zunahme des Geschäftsvolumens beim Handel kann auf einer Ausweitung der Tätigkeit in diesem Bereich beruhen oder zumindest Anpassungen in der Tätigkeit erfordern, soweit die Bewältigung des erhöhten Geschäftsvolumens Anpassungen im Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen bedingt. Eine Erhöhung des Geschäftsvolumens im Handel kann aber auch lediglich dadurch bedingt sein, dass beispielsweise eine Grossbestellung eingeht, was, sofern ihre Bearbeitung im Vergleich zu einer Kleinbestellung nicht mit Mehraufwand verbunden ist, keine merkliche Auswirkungen auf die im Betrieb entfaltete Tätigkeit und damit dessen Gepräge zeitigt. Für das Gepräge kann in derartigen Fällen nicht allein auf das Geschäftsvolumen abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr, ob die Veränderung des Geschäftsvolumens ihren Grund in einer Veränderung der Tätigkeit des Betriebes hat, indem die bisherige Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit wird und neu dem Betrieb oder Betriebsteil das Gepräge gibt, oder ob die positive Veränderung im Geschäftsvolumen lediglich auf Schwankungen im Erfolg der im wesentlich unverändert ausgeübten Nebentätigkeit zurückzuführen sind, die, soweit sie keine Ausweitung der Nebentätigkeit erforderlich machen oder die Beurteilung der Konkurrenzsituation verändern, am Gepräge des Betriebes nichts ändern.
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1.4.5. Wie es sich damit verhält, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Über diese kann, da es sich um Vorgänge innerhalb des jeweiligen Betriebes handelt, die paritätische Kommission aus eigener Kenntnis in aller Regel keine Angaben machen. Es ist die Beschwerdeführerin, welche die konkreten Auswirkungen auf ihren Betrieb kennt und diesbezüglich näher am Beweis steht (vgl. BGE 115 II 1 E. 4 S. 2). Ein derartiges Informationsgefälle erhöht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung durch die beklagte Partei (vgl. BGE 115 II 1 E. 4 S. 2; 133 III 43 E. 4.1 S. 54 je mit Hinweis). Daran hat sich mit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO nichts geändert (RAOUL A. MEIER, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 132 ff. Rz. 279 ff.; ANNETTE DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 17 ff. S. 24).
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1.4.6. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich Särge produziert und diese Produktion dem Betrieb ursprünglich (vor der Zunahme des Geschäftsvolumens im Handel) sein Gepräge gegeben hat. Dass der GAV die Sargproduktion erfasst, wird von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr substanziiert in Abrede gestellt, so dass der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu überprüfen ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Bestreitet die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Unterstellung unter den GAV mit der Behauptung, der Handel mit Särgen habe so stark zugenommen, dass er das Volumen der Sargfabrikation überwiege, hat sie nach dem Gesagten zu substanziieren, inwiefern sich die Zunahme des Handels konkret auf ihre Tätigkeiten ausgewirkt hat. Die Zunahme des Volumens kann durchaus Zeichen eines veränderten Gepräges sein. Da dies beim Handel aber nicht zwingend ist, hätte die Beschwerdeführerin substanziieren müssen, wie es zu der Volumenerhöhung gekommen ist beziehungsweise inwiefern sich ihre Tätigkeit dadurch verändert hat. Sonst kann das Gericht nicht beurteilen, ob der Veränderung für das Gepräge des Betriebs Bedeutung zukommt, und wird eine sinnvolle Beweisabnahme verunmöglicht. Auch für ein gerichtliches Gutachten muss klar sein, welche Tatsachen Gegenstand der Begutachtung sind. Ohne substanziierte Bestreitung lässt sich das Beweisthema nicht eingrenzen. Es kann von einem Betrieb, dessen Produktion an sich vom GAV erfasst wird und der seine Unterstellung mit Blick auf eine Zunahme des Geschäftsvolumens im Handel im Vergleich zur Produktion bestreitet, verlangt werden, dass er seine Bestreitung substanziiert, indem er darlegt, inwiefern die Zunahme des Geschäftsvolumens im Handel sich konkret auf seinen Betrieb und damit auf sein Gepräge ausgewirkt hat. Eine derart substanziierte Bestreitung wäre auch der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen.
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1.4.7. Dass die Beschwerdeführerin ihre Bestreitung im dargelegten Sinne hinreichend substanziiert hätte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht festgestellt. Vielmehr hielt die Vorinstanz fest, die Parteien hätten offenbar selbst definiert, dass die Frage der Unterstellung von der Beantwortung der Frage abhänge, ob die Beschwerdeführerin selbst Särge herstelle. Fehlt es aber an einer substanziierten Bestreitung, waren die kantonalen Instanzen nicht gehalten, abzuklären, inwiefern die behauptete Erhöhung des Geschäftsvolumens im Handel das Gepräge des Betriebes der Beschwerdeführerin beeinflusst hat, und ist insoweit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Damit würde sich im Ergebnis, selbst wenn ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der Unterstellung von Aussenseitern unzulässig sein sollte, nichts ändern. Daher muss auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden.
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1.5. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die Unzulässigkeit der Prozessstandschaft thematisiert wird. Die Vorinstanz nahm nicht an, die Beschwerdegegnerin habe Ansprüche eines Dritten geltend gemacht. Das Rechtsbegehren lautete nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst: " Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kontrolle der Regionalen Paritätischen Kommission Schreinergewerbe zu dulden ". Daraus ergibt sich entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, nicht zwingend, dass die Beschwerdegegnerin in eigenem Namen den Anspruch eines Dritten geltend macht, denn mit diesem Begehren kann sie ihren eigenen Anspruch darauf geltend machen, dass die Beschwerdeführerin die Kontrolle durch einen Dritten duldet. Ob ihr gemäss GAV ein derartiger Anspruch zusteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung der Klage. Da die Beschwerdeführerin aber selbst anerkennt, die Beschwerdegegnerin könne die Kontrolle gestützt auf den GAV von der RPK oder einer anderen externen Kontrollstelle stellvertretend durchführen lassen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch für ausgewiesen erachtete.
22
 
Erwägung 2
 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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