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Informationen zum Dokument  BGer 1B_506/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_506/2017 vom 30.11.2017
 
1B_506/2017
 
 
Urteil vom 30. November 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Aufhebung der Einstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. Oktober 2017 (BS 2017 61).
 
 
Erwägungen:
 
Am 6. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das aufgrund einer Anzeige von B.________ gegen A.A.________ und B.A.________ eröffnete Strafverfahren ein. Am 30. Oktober 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von B.________ gegen die Einstellungsverfügung gut und hob sie auf. Mit Eingabe vom 23. November 2014 (recte: 2017) weisen A.A.________ und B.A.________ die "Lügen und Beleidigungen" von B.________ zurück und geben ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das Bundesgericht der Sache ein Ende setze; damit beantragen sie sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Einstellung zu bestätigen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Der angefochtene Entscheid des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Die Durchführung eines Strafverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung keinen solchen Nachteil (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteile 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.3; 6B_23/2007 E. 1.1 vom 2. April 2007), weshalb der angefochtene Entscheid des Obergerichts nicht anfechtbar ist. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 BGG).
2
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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