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Informationen zum Dokument  BGer 5A_805/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_805/2017 vom 29.11.2017
 
5A_805/2017
 
 
Urteil vom 29. November 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Richteramt Olten-Gösgen, Zivilabteilung.
 
Gegenstand
 
Insolvenzerklärung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Oktober 2017 (ZKBES.2017.133).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin meldete mit Eingang beim Richteramt Olten-Gösgen am 25. August 2017 den Privatkonkurs an (Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG). Am 14. September 2017 wies das Richteramt den Antrag auf Konkurseröffnung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 2. Oktober 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 26. Oktober 2017 aufgefordert (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 2. November 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 15. November 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht fristgerechten Zahlung). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt.
2
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die angesichts des geringen entstandenen Aufwands auf Fr. 250.-- festzusetzen sind.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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