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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1007/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_1007/2017 vom 29.11.2017
 
2C_1007/2017
 
 
Urteil vom 29. November 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung; Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der Präsident, vom 26. Oktober 2017 (VD.2017.213).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schrieb mit Verfügung seines Präsidenten vom 16. Oktober 2017 das durch A.________ betreffend einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2017 eingeleitete Rekursverfahren als erledigt ab, weil der verfügte Kostenvorschuss innert der hierfür gesetzten Frist nicht vollständig geleistet worden war. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies er ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab.
1
Am 19. November 2017 haben einerseits A.________, andererseit seine Mutter B.________ beim Bundesgericht einen "Rekurs gegen Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung" erhoben. Der Aufforderung zur Beibringung des angefochtenen Entscheids innert Nachfrist haben sie am 27. November 2017 rechtzeitig Folge geleistet und die Verfügung des Appellationsgerichts vom 26. Oktober 2017 nachgereicht.
2
 
Erwägung 2
 
2.1. Da B.________ am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Zur Beschwerde berechtigt ist nur A.________.
3
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
4
Angefochten ist eine Verfügung, mit der das Appellationsgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abgelehnt hat. Die vom Beschwerdeführer verfasste Rechtsschrift enthält zu diesem einzigen Prozessthema nichts. Auch die Darstellung in der Rechtsschrift seiner (nicht zur Beschwerde legitimierten) Mutter, dass er sich geirrt habe und in Raten habe zahlen wollen, genügte als Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Das Appellationsgericht hat sich mit diesem behaupteten Irrtum befasst und erklärt, warum dieser nicht als unverschuldetes Hindernis gelte, der die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ermöglichen würde. Dazu lässt sich auch der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers nichts entnehmen.
5
2.3. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin als unzulässig. Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers enthält (gleich wie auch diejenige der Beschwerdeführerin) offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6
2.4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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