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Informationen zum Dokument  BGer 1B_243/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_243/2017 vom 28.11.2017
 
1B_243/2017
 
 
Urteil vom 28. November 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Misic.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. Juni 2017 (OG.2017.00036).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldfälschung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem schweren Fall. Er wurde am 21. April 2017 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Rechtsanwalt B.________ wurde zu seinem amtlichen Verteidiger bestellt.
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Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 setzte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Vertreter ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kanton Glarus mit Entscheid vom 16. Juni 2017 ab. Am 19. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt C.________ als neuer amtliche Verteidiger von A.________ eingesetzt. Dieser wurde am 29. Juni 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und begehrt, der Entscheid des Obergerichts und die Verfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben.
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Das Obergericht hat eine Stellungnahme eingereicht und verweist im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hat sich geäussert und hält vollumfänglich an seinem Begehren fest.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (Art. 78, 80 und 93 BGG). Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab.
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1.2. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur ausnahmsweise zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, d.h., wenn dieser auch nachträglich durch einen für die rechtsuchende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Nach der Rechtsprechung kann die Weigerung, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde die amtliche Vertretung nicht vorenthalten. Nach Anordnung des Wechsels der amtlichen Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft sofort einen anderen Anwalt bestimmt. Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dabei verschiedene Fallkategorien zu berücksichtigen, die daran anknüpfen, ob der Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht oder angeordnet wurde, und wer sich dagegen zur Wehr setzt.
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1.3.2. Bei der Ablehnung des Gesuchs der 
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1.3.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, ohne dass dieser in der Beschwerdeschrift noch ausdrücklich dargelegt werden muss, wenn der 
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1.3.4. Wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung durch die 
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1.3.5. In Bezug auf die Begründungspflicht kann auch nichts anderes aus BGE 141 IV 178 abgeleitet werden, wo das Bundesgericht ohne Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde eingetreten ist. Streitgegenstand bildete dort indessen nicht die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der amtlichen Verteidigung (diese Frage hatte die kantonale Vorinstanz bereits verneint), sondern die Befangenheit zweier Staatsanwälte.
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1.4. Nach dem Ausgeführten hätte der ehemalige amtliche Verteidiger den durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Wechsel der amtlichen Verteidigung ohne Weiteres anfechten können. Rechtsprechungsgemäss hätte er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids gehabt. Insoweit hätte er in seiner Beschwerdebegründung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen müssen. Der ehemalige amtliche Verteidiger hat indessen darauf verzichtet, Beschwerde in Strafsachen zu führen. Im Gegensatz dazu kann der Beschuldigte, der einen neuen Verteidiger hat und alleine Beschwerde in Strafsachen führt, nicht davon dispensiert werden, in der Beschwerdeschrift darzulegen, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteil ihm durch den Wechsel der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO drohen könnte. Er nimmt in seiner Eingabe zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil überhaupt keine Stellung. Auf diesen Umstand hat die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2017). Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte (vgl. Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. August 2017). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer von seinem neuen Verteidiger nicht effektiv verteidigt werde oder zu diesem kein Vertrauensverhältnis aufbauen könne, wird nicht vorgebracht. Ob der ehemalige amtliche Verteidiger Berufsregeln im Sinne von Art. 12 Bst. a BGFA verletzt hat, ist Gegenstand eines separaten, vor der Anwaltskommission des Kanton Glarus hängigen Verfahrens.
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2. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem offensichtlich unbegründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Misic
 
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