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Informationen zum Dokument  BGer 2C_526/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_526/2017 vom 21.11.2017
 
2C_526/2017
 
 
Urteil vom 21. November 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. Oktober 2017 (VB.2017.00629).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 6. Juni 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1973 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen A.________ ab und verfügte seine Wegweisung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. August 2017 ab; der Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Betroffenen am 22. August 2017 zugestellt. Dieser gelangte am 21. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es wurde beantragt, der Rekursenscheid sei aufzuheben; dementsprechend sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Rechtsschrift enthielt unter dem Titel "II. Begründung" einzig Folgendes:
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"Aufgrund eines Spitalaufenthaltes war der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht erreichbar und konnte nicht über den Rekursentscheid in Kenntnis gesetzt werden. Eine Instruktion war in der kurzen Zeit nach der Entlassung aus dem Spital noch nicht möglich. Das Gericht wird deshalb höflichst ersucht, dem Beschwerdeführer für die Begründung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zu setzen. Dabei bittet der Unterzeichnende seine ferienbedingte Abwesenheit vom 29. September bis 15. Oktober 2017 zu berücksichtigen."
2
Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung VB.2017.00629 des Einzelrichters vom 2. Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben; dementsprechend sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 21. September 2017 einzutreten.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. 
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2.1. Der angefochtene Entscheid beruht ausschliesslich auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, auf dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG). Dessen Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht nicht frei überprüfen, handelt es sich dabei doch nicht um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Indessen kann gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden, welche Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41).
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Erwägung 2.2
 
Gemäss § 70 VRG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Fehlen besonderer Bestimmungen nebst den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit diejenigen über das Verwaltungsverfahren (§§ 4 ff. VRG) entsprechend anwendbar.
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§ 54 VRG schreibt vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss (Abs. 1); der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen, ebenso sind die Beweismittel genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Abs. 2). Gemäss § 56 VRG prüft der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die eingegangenen Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an.
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Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 VRG können gesetzlich vorgeschriebene Fristen nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird; andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden. § 12 Abs. 2 VRG ermöglicht die Wiederherstellung einer versäumten Frist, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.
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2.3. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf seine Praxis (auch zu § 23 VRG betreffend das Rekursverfahren) fest, dass ein Antrag und eine Beschwerdebegründung (anders als weitere Angaben und Unterlagen) Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels seien und dieses (zumindest im Falle anwaltlicher Vertretung der Partei) bei deren Fehlen ohne Ansetzen einer auf § 56 VRG gestützten Verbesserungsfrist nicht an die Hand zu nehmen sei (E. 2.1 der angefochtenen Verfügung). Inwiefern dies, namentlich die Unterscheidung nach der Art von Mängeln, willkürlich (zum Willkürbegriff bei der Rechtsanwendung BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 I 49 E. 3.4; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168) oder überspitzt formalistisch sei, ist nicht ersichtlich. Es kann dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4 und 5 (zu § 54 Abs. 1 und § 56 VRG) verwiesen werden
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2.4. Das Verwaltungsgericht hat weiter geprüft, ob eine (sonst nach § 12 Abs. 1 erster Satz VRG ausgeschlossene) Verlängerung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist zur Einreichung einer gültigen Beschwerde im Sinne einer Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 VRG gewährt werden könne, und dies verneint; es ist der Auffassung, eine Verhinderung für rechtzeitiges Handeln sei nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt worden; der Rechtsvertreter hätte sodann mindestens eine summarische Rechtsmittelbegründung liefern können und deshalb insofern auch müssen, als er auf eine solche ohne Nichteintretensfolge nicht einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs habe verzichten dürfen (E. 2.2).
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Der Vertreter des Beschwerdeführers macht dazu geltend, er habe vergeblich versucht, seinen Klienten zu erreichen. Dieser habe sich, wegen Krankheit mit Spitalaufenthalt, erst am 19. September 2017 gemeldet (bei Ablauf der Beschwerdefrist am 21. September 2017); es sei zeitlich nicht mehr möglich gewesen, mit diesem zu besprechen, welche Teile des Rekursentscheids angefochten werden sollten und welche Sachverhaltsfeststellungen zu korrigieren seien; in der kurzen Zeit wäre es dem Klienten auch nicht möglich gewesen, Belege für seine krankheitsbedingte Unpässlichkeit zu besorgen. Schliesslich wird geltend gemacht, das Erfordernis, zumindest eine rudimentäre Begründung vorzulegen, sei sachlich nicht gerechtfertigt; zuerst eine summarische Begründung zu verlangen, um dann nach gewährter Fristerstreckung eine vollständige Begründung abzuwarten, bringe keinen Mehrwert für die Rechtsmittelinstanz; gerügt wird diesbezüglich ein nicht notwendiger und unbegründeter Formalismus. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (namentlich überspitzten Formalismus) und von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet:
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Zunächst geht es dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darum, nach Eingang einer summarischen Beschwerdebegründung ohnehin eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht einzig fest, dass es dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter unter den konkreten Umständen des Falles möglich gewesen wäre, eine den Weg zur materiellen Beurteilung der Beschwerde öffnende hinreichende Beschwerdebegründung einzureichen. In der Tat hatte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion vertreten. Er war mit der Streitsache vertraut. Unerfindlich bleibt, warum der über volle Aktenkenntnis verfügende Anwalt ohne frühzeitige Kontaktnahme mit seinem Klienten darauf beschränkt gewesen sein will, in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bloss die Ausführungen in der Rekursschrift wiederzugeben (was in der Tat zu einem Nichteintretensentscheid geführt haben dürfte). Der Rekursentscheid war ihm, dem Vertreter, zugestellt worden und die Erwägungen der Sicherheitsdirektion waren ihm vollständig bekannt, sodass eine gezielte Auseinandersetzung damit möglich war. Es wird nichts geltend gemacht, was ihn daran gehindert hätte, auf diese Weise die Rechte seines Klienten wahrzunehmen. Es liegt geradezu ein klassischer Fall des Fehlens eines Fristwiederherstellungsgrundes vor, wenn die Partei (zwar möglicherweise) am rechtzeitigen Handeln verhindert ist, hingegen eine Person mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt hat, bei der ihrerseits kein Hinderungssgrund vorliegt; die Verantwortung für rechtzeitiges Handeln liegt in diesem Fall offensichtlich beim aktenkundigen Beauftragten (vgl. auch Art. 50 BGG).
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Auch in dieser Hinsicht, namentlich was die Zulässigkeit des Erfordernisses einer zumindest rudimentären Begründung betrifft, kann auf das Urteil 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 verwiesen werden; Gründe für eine abweichende Beurteilung des vorliegenden allein kantonales Recht betreffenden Rechtsstreits gibt es nicht.
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Erwägung 3
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
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Erwägung 4
 
Dem für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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