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Informationen zum Dokument  BGer 8C_774/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_774/2017 vom 15.11.2017
 
8C_774/2017
 
 
Verfügung vom 15. November 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
 
Gesuchstellerin.
 
Gegenstand
 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. September 2017 vor Einreichung einer Beschwerde von A.________ gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung ihrem Rechtsvertreter am 27. September 2017 ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. September 2017,
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in die Mitteilung vom 29. September 2017, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass ungeachtet dieses Gesuchs innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben sein müsse,
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in die gleichentags ergangene Verfügung, worin A.________ aufgefordert wurde, zwecks Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde und weitere Belege innert gesetzter Frist einzureichen, ansonsten das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde,
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in das Schreiben des Rechtsvertreters von A.________ vom 13. Oktober 2017 und die Antwort des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017, wonach nach wie vor keine Beschwerdeschrift eingereicht sei, überdies auf das bereits Geschriebene verwiesen werde,
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in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 27. Oktober 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerdeschrift eingegangen ist, womit sich das mangels aktuellen Bedürfigkeitsnachweises ohnehin offensichtlich unbegründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden erweist,
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dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
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verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. November 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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