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Informationen zum Dokument  BGer 5A_823/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_823/2017 vom 15.11.2017
 
5A_823/2017
 
 
Urteil vom 15. November 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar E.________,
 
Betroffene.
 
Gegenstand
 
Verfahrensbeistandschaft, unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. Oktober 2017 (KES 17 479, KES 17 499).
 
 
Sachverhalt:
 
Die 90-jährige B.________ (nachfolgend Betroffene) leidet an einer dementiellen Erkrankung und ist gemäss ärztlicher Einschätzung kognitiv deutlich eingeschränkt. Am 27. August 2015 errichtete die KESB Thun eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; Beiständin ist C.________.
1
Die Betroffene ist Eigentümerin einer Liegenschaft, wohnt aber im Pflegeheim D.________ in U.________. Weil sie nicht mehr über genügend flüssige Mittel verfügt, teilte die Beiständin am 17. Mai 2017 mit, dass die Liegenschaft veräussert werden müsse. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 ernannte die KESB Thun in der Person von Rechtsanwalt und Notar E.________ einen Verfahrensbeistand nach Art. 449a ZGB zur Veräusserung der Liegenschaft und Liquidation des Hausrates.
2
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________, Tochter der Betroffenen, wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
3
Bereits am 2. Oktober 2017 hatte A.________ gegen das Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht (Verfahren 5A_769/2017). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 hielt sie fest, dass sie den zwischenzeitlich erhaltenen obergerichtlichen Entscheid unmöglich so stehen lassen könne. In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 mitgeteilt, dass aufgrund ihrer Eingabe ohne Gegenbericht ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet werde (das vorliegende Verfahren 5A_823/2017) und sie Gelegenheit habe, ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen. Darauf reichte die Beschwerdeführerin am 15., 23., 26. und 31. Oktober 2017 sowie am 6., 9. und 12. November 2017 weitere Eingaben bzw. Beschwerdeergänzungen nach.
4
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Verfahrensbeistandschaft als erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Begehren nicht durchgedrungen; sie ist beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen offen.
5
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
6
Diesen Anforderungen werden die Beschwerde vom 7. Oktober 2017 und die Beschwerdeergänzungen nicht gerecht. Es werden - abgesehen von den sinngemässen Anträgen auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren und auf Zustellung sämtlicher Gerichtsurteile und Gerichtsunterlagen aus dem Familienumfeld, wofür das Bundesgericht jedoch nicht zuständig ist - keine Rechtsbegehren gestellt; den Eingaben lässt sich nur ansatzweise entnehmen, worum es der Beschwerdeführerin in der Sache geht, nämlich dass ihre Mutter keinen Verfahrensbeistand erhält oder jedenfalls keinen in der Person von Rechtsanwalt und Notar E.________. Die Beschwerdeführerin setzt sich aber weder mit den ausführlichen Erwägungen zur Notwendigkeit der Verfahrensbeistandschaft und der Eignung des eingesetzten Verfahrensbeistandes noch mit den Erwägungen zur Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde in sachbezogener Weise auseinander (ihre Mutter erkundige sich nach dem Haus und wünsche einen wohlgesinnten Anwalt; der eingesetzte Anwalt werde kategorisch abgelehnt, da er für nichts sei; die Beiständin kümmere sich nicht um die Mutter und habe es nur auf den Hauserlös abgesehen; die Oberrichterin könne die Sache vom Schreibtisch aus nicht beurteilen). Von vornherein nicht eingetreten werden kann sodann auf die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Ausführungen, welche den Hauptteil der Eingaben ausmachen (der Zahnarzt wolle ihr einen Zahn ausreissen und der vorliegende Entscheid müsse noch ergehen, bevor das passiere; Ausführungen zur Familiengeschichte, insbesondere zu ihrem Vater; Ausführungen zu Politik, Bundesräten, Bundesanwaltschaft, Banken, FINMA, IWF, Geheimdienste, Vergiftungsanschläge auf ihre Familie, u.ä.m.).
7
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Betroffenen, der Beiständin, dem Verfahrensbeistand, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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