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Informationen zum Dokument  BGer 9C_455/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_455/2017 vom 14.11.2017
 
9C_455/2017
 
 
Urteil vom 14. November 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 17. Mai 2017 (5V 16 360).
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ ist einziger Gesellschafter, Angestellter und Geschäftsführer der A.________ GmbH. Seit 1. Januar 2012 ist die Gesellschaft der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle vom 25. Januar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ GmbH mit Verfügung vom 1. März 2016 zur Nachzahlung von paritätischen AHV/IV/EO/AlV-Beiträgen sowie von Beiträgen an die kantonale Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 1'128.15, einschliesslich Zinsen und Verwaltungskosten, für das Jahr 2012.
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Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 19. August 2016). Weil die B.________ im Jahre 2012 ausgeschüttete Dividende von Fr. 10'000.- 10 % des steuerlichen Unternehmenswertes überstieg, rechnete sie Fr. 6'840.- davon als beitragspflichtigen Lohn auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die A.________ GmbH zur Hauptsache beantragt hatte, es sei auf die Lohnaufrechnung zu verzichten, wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. Mai 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert die A.________ GmbH das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren; eventuell sei lediglich ein Betrag von Fr. 1'950.- als Lohn aufzurechnen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b S. 179 f.). Dividenden stellen beitragsfreien Vermögensertrag dar. Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 S. 636 mit Hinweisen).
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2.2. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2 S. 636 mit Hinweisen).
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2.3. Von der von der Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weicht die Steuerbehörde nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Laut BGE 141 V 634 E. 2.2.2 S. 637 werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits, Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zu einander in Beziehung gesetzt, um zu prüfen, ob ein solches Missverhältnis besteht und zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragspflichtiges Einkommen aufzurechnen ist. Dabei wird die Angemessenheit des Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien oder sonstigen Anteile (Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reserven) gesetzt.
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2.4. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, dies um der Einheit und der Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen (BGE 141 V 634 E. 2.5 S. 638).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz legte den Substanzwert der Beschwerdeführerin gemäss kantonaler Steuerbehörde auf Fr. 21'797.- (einbezahltes Kapital: Fr. 20'000.-; Reserven: Fr. 1'797.-) fest. Sie folgte sodann der Auffassung der Steuerbehörde, wonach die ursprüngliche Einzelunternehmung A.________ untergegangen und eine neue Gesellschaft gegründet worden sei. Somit sei der von der Steuerbehörde gestützt auf den Substanzwert ermittelte Unternehmenswert von Fr. 31'600.- entsprechend 158 % des einbezahlten Stammkapitals massgebend. Die Ausgleichskasse habe den dem Beschwerdeführer ausbezahlten Lohn von Fr. 54'000.- nicht als branchenüblich erachtet, was dieser nicht bestritten hat. Die Dividende von Fr. 10'000.- entspreche rund 32 % des Steuerwerts und übersteige einen angemessenen Vermögensertrag von 10 % gemäss Verwaltungspraxis (Rz. 2011.7 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML: Stand am 1. Januar 2017]) erheblich. Die Festsetzung der Dividende auf Fr. 3'160.- und die Aufrechnung der Differenz von Fr. 6'840.- als massgebenden Lohn laut Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sei damit zu Recht erfolgt.
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3.2. Die Beschwerdeführerin weist ausdrücklich darauf hin, auf die Höhe des Lohnes nicht einzugehen. Hingegen wendet sie sich gegen die Festlegung des Steuerwerts. Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, indem sie sich für die vermögenssteuerliche Betrachtungsweise auf die Steuerbehörde stütze, für die einkommenssteuerliche jedoch nicht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Das kantonale Gericht hat diesen Einwand bereits entkräftet. Weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht relevant (persönliche Steuerveranlagung im Kanton Zug), oder es handelt sich um neue tatsächliche Vorbringen, die aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, da die Beschwerdeführerin nicht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurde, diese vorzutragen. Wenn die Beschwerdeführerin erneut die Auffassung vertritt, die GmbH sei aus der Einzelunternehmung A.________ hervorgegangen, ist auch insofern auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen, worin diese Ansicht mit zutreffenden Argumenten verworfen wurde. Weshalb der Unternehmenswert der GmbH auf Fr. 115'461.- festgesetzt werden sollte, wie in der Beschwerde zusammenfassend geltend gemacht wird, vermag nicht einzuleuchten. Entscheidend ist nicht, ob der Antrag der Beschwerdeführerin vertretbar, verwaltungsökonomisch wünschenswert und der geforderte Unternehmenswert angemessen wäre. Für eine Korrektur des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt wäre vielmehr, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hat (E. 1 hiervor). Derartige Rügen erhebt und begründet die Beschwerdeführerin nicht. Wirtschaftliche Aspekte und die Ausführungen betreffend die Analogie der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine GmbH sowie die in der Einzelunternehmung vorhandenen finanziellen Mittel sind schliesslich nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. November 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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