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Informationen zum Dokument  BGer 5A_405/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_405/2017 vom 14.11.2017
 
5A_405/2017
 
 
Urteil vom 14. November 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Heider,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt des Sensebezirks.
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug (Einkommenspfändung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 16. Mai 2017 (105 2017 14 +15).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Im Rahmen der von B.A.________ gegen A.A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx pfändete das Betreibungsamt des Sensebezirkes den Lohn des Schuldners im Betrag von monatlich Fr. 560.--. Die Pfändungsurkunde datiert vom 17. Januar 2017.
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B. Gegen die verfügte Lohnpfändung erhoben sowohl A.A.________ als auch B.A.________ eine Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches (als SchK-Aufsichtsbehörde) nach erfolgter Vereinigung der Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 16. Mai 2017 die Beschwerde von A.A.________ ab- und diejenige von B.A.________ guthiess. Das Kantonsgericht setzte die Lohnpfändung auf Fr. 1'400.-- fest und wies das Betreibungsamt an, eine neue Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
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C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (Postaufgabe) wendet sich A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Lohnpfändung.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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2. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführer Einkommen erzielt, das der Pfändung unterliegt.
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2.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, das dem Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin, der C.________ GmbH, ausbezahlte monatliche Durchschnittseinkommen habe gemäss den vorliegenden Bankauszügen in den Monaten Juni bis Dezember 2016 Fr. 3'542.85 betragen. Dieses ausbezahlte Durchschnittseinkommen sei vorliegend massgeblich. Demgegenüber könne zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers weder unbesehen auf den im Lohnausweis der C.________ GmbH für das Jahr 2016 aufgeführten Nettolohn von Fr. 19'130.-- noch auf das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt angegebene Monatseinkommen von Fr. 2'000.-- abgestellt werden. Das vom Betreibungsamt auf Fr. 2'065.90 festgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers sei nicht angefochten worden. Somit ergebe sich eine pfändbare Quote von Fr. 1'476.95, weshalb eine Lohnpfändung von Fr. 1'400.-- zu verfügen sei.
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2.2. Der Beschwerdeführer beharrt vor Bundesgericht auf den Angaben im Lohnausweis der C.________ GmbH, deren Geschäftsführer er ist. Dazu führt er aus, dass die C.________ GmbH einen Verlust von Fr. 6'185.90 erwirtschaftet habe. Ein Teil der durch private Verschuldung vorhandenen Mittel (Fr. 60'944.70) sei in der Bilanz 2015 als sein Guthaben ausgeführt. Er habe mit den Gesellschaftern vereinbart, dass er sich dieses Guthaben auszahlen lassen kann, wenn der sehr bescheidene Lohn nicht ausreichen sollte. Jeder über den offiziellen Lohn hinausgehende Bezug erhöhe seine Privatverschuldung und sei somit kein Einkommen sondern Kredit. Dazu verweist er auf den ausführlichen Bericht des Treuhänders vom 29. Mai 2017 und ruft pauschal eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes an.
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2.3. Der Vorwurf der Missachtung des in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierten Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Aufsichtsbehörden müssen nicht nach Tatsachen forschen, die nicht aktenkundig sind, wenn die Parteien ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommen. Diese besteht darin, dass die Parteien die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben haben (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; Urteil 5A_586/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2). Sowohl Tatsachen als auch allfällige Beweismittel sind überdies bereits anlässlich des Pfändungsvollzugs zu bezeichnen (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.; 112 III 79 E. 2 S.80; Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.1; MAIER/VAGNATO, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 20a SchKG). Soweit die kantonalen Behörden den massgeblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt haben, besteht kein Grund, die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gestattet, den Sachverhalt vor Bundesgericht beliebig zu ergänzen und dazu neue Beweismittel einzureichen. Vorliegend hat bereits das Betreibungsamt nicht einfach auf die Angaben im Lohnausweis abgestellt, sondern die darüber hinausgehenden regelmässigen Auszahlungen der Arbeitgeberin mitberücksichtigt. Dass es sich dabei nicht um Lohn, sondern um eine Darlehensrückzahlung handeln soll, hätte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können. Da mithin nicht erst der angefochtene Entscheid zu diesen neuen Vorbringen Anlass gegeben hat, haben sämtliche neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben (E. 1.3 oben). Dies gilt namentlich auch für den eingereichten Bericht des Treuhänders vom 29. Mai 2017, der als sog. echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein keine Berücksichtigung finden kann (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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Damit ist der Rüge des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe den von ihm eingereichten Lohnausweis zu Unrecht nicht als massgeblich erachtet, weitgehend der Boden entzogen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll, wenn sie in Ermangelung anderweitiger Angaben des Beschwerdeführers gestützt auf seine aktenkundigen Kontoauszüge zum Schluss gelangt ist, es handle sich bei den periodischen Auszahlungen der C.________ GmbH um dessen Einkommen (vgl. zum Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit das Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4.1, in: SJ 2014 I S. 145). Weitere Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor.
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3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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