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Informationen zum Dokument  BGer 2C_967/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_967/2017 vom 14.11.2017
 
2C_967/2017
 
 
Urteil vom 14. November 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Oktober 2017 (VB.2017.00411).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der am 14. November 1964 geborene Brasilianer A.________ heiratete am 21. September 2012 in seiner Heimat eine Spanierin mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Am 24. Juni 2013 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 23. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Spätestens im August 2015 wurde die Ehegemeinschaft definitiv aufgegeben. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und setzte dem Betroffenen eine Frist zum Verlassen der Schweiz an (Wegweisung). Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil VB.2017.00411 vom 9. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 22. Mai 2017 ab (Dispositiv Ziff. 1); die Ausreisefrist setzte es neu auf den 30. November 2017 an (Dispositiv Ziff. 2).
1
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben.
2
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
3
2. 
4
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass und warum sich der mit einer EU-Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht (mehr) auf das Freizügigkeitsabkommen FZA berufen könne (E. 3). Alsdann fragt es sich, ob er sich angesichts des Status seiner Ehefrau (Aufenthaltsbewilligung) auf Art. 50 in Verbindung mit Art. 42 AuG berufen könne, wobei es die Frage offen lässt (E. 4.1), weil es an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehle (E. 4.2), und zudem erkennt, das keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Namentlich befasst es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten bei einer Rückreise nach Brasilien, wo er zuvor über 48 Jahre gelebt hatte. Es schliesst, dass nach vier Jahren Anwesenheit in der Schweiz, unter Berücksichtigung auch seiner beruflichen Betätigung, keine über das Übliche hinausgehende vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse vorliege und die soziale Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet erscheine (E. 4.3); so sei der die Rückreise nach Brasilien implizierende Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (E. 5).
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Der Beschwerdeführer lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen weitgehend vermissen. Insgesamt bringt er nichts vor, was geeignet wäre aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unzutreffend, die einschlägigen Rechtsnormen falsch interpretiert oder in einer den Verhältnissen des konkreten Falles nicht angemessenen Art angewendet worden seien. Die Verletzung schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG) wird nicht dargetan.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
8
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
9
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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