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Informationen zum Dokument  BGer 6B_708/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_708/2017 vom 13.11.2017
 
6B_708/2017
 
 
Urteil vom 13. November 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei usw.); rechtliches Gehör; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Mai 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 2. Dezember 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der Geldwäscherei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig und verurteilte ihn zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete die Einziehung diverser Vermögenswerte zugunsten der Staatskasse an.
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Auf Berufung von X.________ im Strafpunkt und - später zurückgezogene - Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich die Freiheitsstrafe am 2. Mai 2017 auf 9 Jahre.
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B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme im Hauptanklagepunkt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz willkürlich an, dass er als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Tatsächlich sei er selbständig gewesen.
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1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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1.2. Mit seinem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz gar keine bandenmässige Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vorwirft. Der von ihr übernommene und in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch beinhaltet einzig die mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Auch aus ihren Erwägungen ergibt sich der Vorwurf bandenmässigen Zusammenwirkens nicht. Dies lässt sich namentlich nicht daraus schliessen, dass das Bezirksgericht und ihm folgend die Vorinstanz bei der Strafzumessung ausführen, die sehr grosse Menge an nahezu reinem Kokain sowie der Verkauf ausschliesslich grosser Portionen ab 50 Gramm würden für eine hohe Stellung des Beschwerdeführers innerhalb des Drogenhandels, mithin nicht bloss für einen kleinen Dealer, sprechen. Auch, ob ihm das Kokain, über das er verfügte, anvertraut war, oder ob er es erworben hatte, ist nicht entscheidend. Die Vorinstanzen leiten ebenso wenig daraus eine Bandenmässigkeit ab. Dass der Beschwerdeführer aber über eine beachtliche, von der Vorinstanz als Indiz für seine hohe Stellung innerhalb der Struktur des Drogenhandels interpretierte Selbständigkeit verfügte, bestreitet er im Übrigen gar nicht. Unerfindlich ist zudem, inwiefern es gegen diese hohe Stellung sprechen soll, dass offen bleiben musste, woher er die Betäubungsmittel bezog. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür, noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung aus dem Vorgesagten schliesst, der Beschwerdeführer sei zwar Zwischenhändler, aber in autonomer Position tätig gewesen und wenn sie diesem Umstand bei der Festsetzung der Strafe Rechnung trägt (vgl. dazu unten E. 3.3).
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Erwägung 2
 
Mit Bezug auf die Verurteilung wegen Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz nicht darlege, weshalb sie trotz der Möglichkeit einer Geldstrafe auch insoweit eine Freiheitsstrafe ausspreche. Wie sich indes aus seinen eigenen Ausführungen ergibt, begründet die Vorinstanz dies sehr wohl. Sie erwägt, angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes dieser Delikte zum schwersten Delikt, des recht erheblichen Verschuldens an letzterem und der Vielzahl von Vorstrafen komme eine Geldstrafe nicht in Frage, zumal sie weder zweckmässig wäre noch eine präventive Wirkung zu erzielen verspreche. Damit nennt die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie die Wahl der Strafart stützt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid in Kenntnis von dessen Tragweite an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ob die Begründung in der Sache zutrifft bzw. schlüssig ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu unten E. 3.4).
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Erwägung 3
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
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Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.1 f.; 137 IV 249 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 82 E. 4.1). Dem Gericht steht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 IV 67 E. 2b). Es hat aber zu prüfen und zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Art. 50 StGB). Die Begründungspflicht reicht nicht so weit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5, nicht publ. in BGE 137 IV 312).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Es ist unbestritten, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG das schwerste, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt darstellt. Letztere Norm sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Demgegenüber sind die Geldwäscherei sowie die Verstösse gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a und a bis WG).
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3.2.2. Mit Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt die Vorinstanz beim objektiven Verschulden, dass der Beschwerdeführer eigenverantwortlich rund 9.3 Kilogramm reines Kokain besessen, in Portionen verpackt und teilweise veräussert habe). Als verschuldenserhöhend sei die grosse Zahl einzelner Geschäfte zu würdigen, wobei er innert 28 Monaten rund die Hälfte der Gesamtmenge veräussert habe. Er habe beim Verbergen sowohl seiner Drogentätigkeit als auch der daraus erzielten Einnahmen ein grosses kriminelles Engagement gezeigt. Ebenfalls verschuldenserhöhend wirke sich aus, dass er mit dem Erlös von rund Fr. 460'000.-- einen gehobenen Lebensstandard finanziert habe. Das objektive Tatverschulden wiege nicht zuletzt vor dem Hintergrund mehrerer Qualifikationsmerkmale recht schwer. Eine Strafmilderung für das Anstaltentreffen im Sinne des Verpackens und Portionierens gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG falle ausser Betracht, da insoweit das selbständig strafbare Aufbewahren des Kokains zum Verkauf als verschuldensrelevante Tathandlung im Vordergrund stehe.
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In subjektiver Hinsicht seien das direktvorsätzliche Handeln sowie die egoistischen Beweggründe zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Eigenkonsum rechtfertige höchstens eine sehr leichte Strafreduktion, da der Beschwerdeführer keine Sucht behauptet habe und somit von Beschaffungskriminalität keine Rede sein könne. Die subjektive Tatschwere sei daher neutral zu werten. Insgesamt wiege das Tatverschulden recht schwer. Angemessen sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren.
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3.2.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, hinsichtlich der Geldwäscherei seien die grenzüberschreitende Tätigkeit sowie der Deliktsbetrag von Fr. 20'000.-- verschuldenserhöhend zu gewichten. Angesichts des nicht besonders raffinierten Vorgehens wiege die Tat aber objektiv noch leicht. Das direktvorsätzliche Handeln sowie die rein finanziellen Motive liessen den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen. Für die Geldwäscherei wäre, isoliert betrachtet, eine hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Eine Geldstrafe komme aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Hauptvorwurf, des insoweit recht erheblichen Verschuldens sowie der Vielzahl von Vorstrafen nicht in Frage, zumal diese weder zweckmässig wäre noch eine präventive Wirkung versprechen würde. In Anwendung des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe um mindestens 3 Monate zu erhöhen.
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Mit Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz wiege das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Der Beschwerdeführer habe eine gefährliche Serienfeuerwaffe sowie drei Pistolen illegal erworben und zusammen mit der dazu gehörigen Munition und den Betäubungsmitteln in einem Lagerraum aufbewahrt. Er habe gewusst, dass die Seriennummer der Maschinenpistole unkenntlich gemacht worden sei. Die Verstösse gegen das Waffengesetz wären daher für sich genommen mit rund 12 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Auch hier scheide - aus den genannten Gründen - eine Geldstrafe aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 9 Monate sei gerechtfertigt, sodass die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis 9 Jahre betrage.
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3.2.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden keine strafzumessungsrelevanten Umstände ergeben. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit bestehe nicht. Die zum Teil mehrjährigen Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten sowie die Verstösse gegen das Waffengesetz seien hingegen erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer fast zeitgleich mit dem Ablauf der Probezeit für eine bedingte Entlassung wieder mit dem Kokainhandel begonnen habe. Demgegenüber wirke die Anerkennung der Schuldsprüche sowie der Einziehung etlicher Vermögenswerte erheblich strafreduzierend, sodass die Täterkomponenten insgesamt neutral zu werten seien.
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3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen oder dass sie massgebende Kriterien ausser Acht gelassen hätte.
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3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Hauptanklagepunkt des qualifizierten Betäubungsmittelhandels eine unzulässige Doppelverwertung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit. Die Vorinstanz trage sowohl dem Merkmal an sich als auch dem Umstand strafschärfend Rechnung, dass er sich mit dem Betäubungsmittelerlös einen gehobenen Lebensstandard finanziert habe. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich dies aus den von ihm zitierten Erwägungen der Vorinstanz nicht. Sie erwägt lediglich zutreffend, die Finanzierung eines gehobenen Lebensunterhalts wirke sich verschuldenserhöhend aus. Damit trägt sie innerhalb des Merkmals gewerbsmässigen Handelns zu Recht der Höhe der Deliktssumme und der umgesetzten Drogenmenge Rechnung. Dies ist ebenso zulässig, wie die verschuldenserhöhende Berücksichtigung der Dauer der Handelstätigkeit. Dem Sachgericht ist es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine Doppelverwertung dar. Das Ausmass des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels ist vielmehr bei der Strafzumessung auch unter Verschuldensgesichtspunkten zu würdigen (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2; je mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz ferner ausführt, angesichts der Erfüllung mehrerer Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wiege das objektive Tatverschulden recht schwer, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch darin liegt offensichtlich keine Doppelverwertung eines einzelnen Merkmals. Dass die Vorinstanz aber mehrere Qualifikationsmerkmale im Rahmen des Verschuldens straferhöhend berücksichtigt, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig verletzt sie Bundesrecht, wenn sie der grossen Anzahl einzelner Geschäfte strafschärfend Rechnung trägt. Sie erwägt auch insoweit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer damit - angesichts der vielen Einzelakte - ein erhebliches kriminelles Engagement zeigte.
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Der Einwand, die Vorinstanz berücksichtige das Anstaltentreffen zum Verkauf des gelagerten Kokains zu Unrecht nicht strafmildernd, ist nicht nachvollziehbar. Der angeführte Strafmilderungsgrund des Art. 19 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kommt nur zum Tragen, wenn das Verhalten des Täters noch keinen Tatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG erfüllt, d.h. nach dem allgemeinen Strafrecht nicht über das Versuchsstadium oder dasjenige qualifizierter Vorbereitungshandlungen hinausgeht. Mit dieser Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Betäubungsmittelgesetz, anders als das allgemeine Strafrecht, bereits diese frühen Tathandlungen selbständig unter Strafe stellt (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 mit Hinweisen; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 1168 ff. zu Art. 19 BetmG). Vorliegend ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine blossen Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat. Dies gilt auch mit Bezug auf die Betäubungsmittelmengen, welche er zum Zweck des späteren Verkaufs portionierte und verpackte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und unbestritten ist, besass und lagerte er auch diese Betäubungsmittel. Damit waren die Tatbestände gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG bereits erfüllt, was eine Strafmilderung nach Abs. 3 der Bestimmung ausschliesst. Es ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz erwägt, das Portionieren und Verpacken des Kokains trete im Rahmen der Strafzumessung gegenüber dem Lagern und dem Verkauf in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Im Übrigen verkennt er, dass Art. 19 Abs. 3 BetmG lediglich eine fakultative Strafmilderung vorsieht. Inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzen sollte, indem sie von einer Strafmilderung absieht, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz (auch) das Portionieren und Verpacken straferhöhend berücksichtigen würde, was sich aus ihren Erwägungen indes nicht ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diesen auch nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz den direkten Vorsatz straferhöhend werten würde. Sie erwägt einzig, es sei "in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen" gehandelt habe. Hingegen ist es nachvollziehbar, dass sie die egoistischen Beweggründe leicht straferhöhend berücksichtigt. Sie verletzt daher ihr Ermessen nicht, wenn sie die subjektive Tatschwere unter Berücksichtigung der als höchstens sehr leicht beurteilten Strafminderung infolge des Eigenkonsums insgesamt neutral wertet.
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3.3.2. Die Strafzumessung hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ist ebenfalls bundesrechtskonform. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die grenzüberschreitende Tätigkeit des Beschwerdeführers verschuldenserhöhend wertet. Sein daraus gezogener Schluss, wonach sie damit letztlich das tatbestandsmässige Verhalten an sich straferhöhend berücksichtige, ist unzutreffend. Geldwäscherei setzt keineswegs zwingend das Verbringen von Vermögenswerten ins Ausland voraus. Es ist deshalb nachvollziehbar, die grenzüberschreitende Tätigkeit - nicht die Geldwäscherei an sich - leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt sein soll, dass die Vorinstanz das direktvorsätzliche Handeln sowie die rein finanziellen Motive jedenfalls nicht verschuldensmindernd berücksichtigt, leuchtet nicht ein. Im Übrigen geht sie insgesamt von einem sehr leichten Verschulden aus.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung seines Vorlebens. Er legt jedoch nicht dar, weshalb der gewiss tragische Verlust seiner Mutter und die als konfliktreich beschriebene Beziehung zum Vater während des Heranwachsens sein Verschulden mit Bezug auf die beurteilten Straftaten in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen. Dass er in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist, vermag für sich genommen keine Strafminderung zu begründen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte ergeben würden, ist nicht bundesrechtswidrig. Daran ändert nichts, dass sich die genannten Umstände allenfalls negativ auf seine Entwicklung ausgewirkt haben und grundsätzlich geeignet waren, ein späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Einen seelisch krankhaften Zustand behauptet der Beschwerdeführer nicht und ein solcher ist nicht ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz zudem unbestrittenermassen von seinem Vorleben Kenntnis hatte, verletzt sie das rechtliche Gehör nicht, wenn sie jenes nicht strafmindernd berücksichtigt.
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Auch aufgrund der geltend gemachten Haft- und Verfahrensdauer drängt sich keine weitere Strafminderung auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die Verfahrensdauer von rund drei Jahren, wovon er sich 15 Monate lang in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand, nicht übermässig. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, er habe sich trotz vorzeitigem Strafantritt im Juli 2015 faktisch bis März 2017 im strengen Regime der Untersuchungshaft befunden und sei während 23 Stunden am Tag eingesperrt gewesen, ist zudem offensichtlich falsch. Einem Einvernahmeprotokoll vom 2. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 in den ordentlichen Strafvollzug im Gefängnis Horgen überführt wurde und dort an sechs Tagen die Woche in der Küche arbeitete. Unerfindlich ist schliesslich, inwiefern das Bezirksgericht die Begründungspflicht verletzt haben soll, indem es Umstände unberücksichtigt liess, die zum Zeitpunkt seines Urteils noch gar nicht eingetreten waren, namentlich die Haftdauer von mittlerweile drei Jahren.
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3.4. Gleichfalls unbegründet sind schliesslich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Wahl der Strafart bezüglich der Geldwäscherei und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Es kann auf die vorstehend (E. 3.2.3) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie sie zutreffend ausführt, sind die weiteren Delikte sachlich und zeitlich derart eng mit dem Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Die sichergestellten Waffen wurden gar zusammen mit den Betäubungsmitteln in derselben Lagerhalle gefunden. Auch die Geldwäscherei ist ein typisches Anschlussdelikt des Betäubungsmittelhandels und steht damit in einem engen Zusammenhang. Es ist daher plausibel, sämtliche Delikte in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2). Ebenso durfte die Vorinstanz bei der Sanktionswahl die Zweckmässigkeit und die präventive Wirkung der Strafe berücksichtigen (vorne E. 3.1). Sie begründet die Wahl einer Freiheitsstrafe denn auch damit und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreichen Vorstrafen, Strafvollzug und bedingter Entlassung neuerlich straffällig wurde. Angesichts der offensichtlichen Unmöglichkeit, ihn mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe vom weiteren Delinquieren abzuhalten, verletzt die vorinstanzliche Wahl einer Freiheitsstrafe für die Geldwäscherei und die Verstösse gegen das Waffengesetz kein Bundesrecht (vgl. dazu Urteil 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz mangels Gleichartigkeit der Sanktionen zu Recht auch auf die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 25. Juni 2013 verzichtet, was sie zutreffend begründet (oben E. 3.1).
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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