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Informationen zum Dokument  BGer 6B_498/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_498/2017 vom 06.11.2017
 
6B_498/2017
 
 
Urteil vom 6. November 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. Verantwortliche der X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
 
3. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (fahrlässige Körperverletzung); Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. März 2017 (2N 16 154).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 12. Mai 2015 bediente A.________ auf einem Landwirtschaftsbetrieb einen Greifkran (sog. Heukran) der Marke X.________ vom Typ B.________ und transportierte damit Silage. Dabei fuhr er den hydraulischen Teleskopausleger des Greifkrans vollständig aus und hob damit eine Ladung Silage von unbekanntem Gewicht an. Im Zuge dieses Manövers brachen die Schrauben ab, welche den Drehflansch des Krans mit der Kranhalterung verbanden. In der Folge stürzte der Teleskopausleger des Krans mitsamt der Führerkabine ca. vier Meter in die Tiefe. A.________ erlitt dabei eine mechanisch instabile Berstungsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers. Er reichte am 24. Juli 2015 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der X.________ AG (Herstellerin des Krans) sowie gegen Y.________ (Händler/Lieferant des Krans) ein und stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.
1
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte die Verfahren gegen die Verantwortlichen der X.________ AG sowie gegen Y.________ am 26. Oktober 2016 ein. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 8. März 2017 ab.
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C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
3
 
D.
 
Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Verantwortlichen der X.________ AG beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte. Y.________ liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, dass bestimmte Zivilforderungen im Raum stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).
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1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinen Zivilforderungen. Er macht jedoch eine fahrlässige Körperverletzung geltend, die grundsätzlich Anspruch auch auf eine Genugtuung geben könnte (vgl. Art. 47 OR). Im Arztbericht vom 31. August 2015 wird ausgeführt, es sei ein sehr guter postoperativer Verlauf mit unauffälliger Röntgenbildgebung und relativ beschwerdearmem Patient erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit dauere aber üblicherweise vier bis sechs Monate (vgl. angefochtener Beschluss, E. 10.3). Zumindest eine daraus erwachsende nicht anderweitig gedeckte Forderung (Genugtuung) liegt damit aufgrund der Natur der Sache auf der Hand. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit einstellen. Es ist Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz des "in dubio pro duriore"). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 und E. 2.3.3 S. 246; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 90 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem in der Sache urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f. mit Hinweisen).
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2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei offensichtlich, dass der Greifkran Typ B.________ ein Konstruktionsproblem aufweise. Die Herstellerin habe Nachberechnungen veranlasst und festgestellt, dass der Drehkranz des Krans zu schwach dimensioniert gewesen sei. Danach habe sie auf ihre Kosten sämtliche Händler zur Nachrüstung jedes einzelnen Krans dieses Typs mit einer Verstärkungsplatte und einer Absturzsicherung beauftragt, wobei die Absturzsicherung bei ihm nie montiert worden sei. Auch ein regelmässiger Service habe keine genügende Sicherheit geboten, ansonsten keine Nachrüstungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Berichte der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft/Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz (BUL/agriss) vom 12. Mai 2015 und 17. Juni 2015 seien unvollständig und fehlerhaft. Die BUL/agriss habe nur die Schrauben untersucht, nicht jedoch die Krananlage als solche. Die Vorinstanz lasse es bei der Einholung blosser Berichte bewenden, obwohl aufgrund des erforderlichen besonderen Fachwissens ein Gutachten hätte erstellt werden müssen. Ihre Auffassung, wonach die BUL/agriss davon hätte Kenntnis haben müssen, wenn die Krananlagen des fraglichen Typs ein generelles Konstruktionsproblem gehabt hätten, stelle eine reine Mutmassung dar. Weitere Arbeitsunfälle hätten durch eine Absturzsicherung, die bei ihm nicht nachträglich montiert worden sei, verhindert werden können. Die Vorinstanz gehe auch zu Unrecht davon aus, der Beschwerdegegner 3 habe ihm gegenüber keine Verpflichtungen mehr gehabt. Dieser hätte wie von der Herstellerin beauftragt eine Absturzsicherung montieren oder diese zumindest dem neuen Servicetechniker zur Montage überlassen müssen. Die von ihm angebotenen Zeugen seien nicht einvernommen und die eingereichten Unterlagen und Erfahrungsberichte nicht berücksichtigt worden. Die Nachberechnungen der Herstellerin, welche zu Nachrüstungen des Krans geführt hätten, seien nicht ediert worden. Dass er die maximale Hublast des Krans überschritten und damit den Kran unsachgemäss bedient habe, sei eine Vermutung. Dies sei aufgrund einer Überlastsicherung technisch gar nicht möglich, was wie beantragt gutachterlich hätte geklärt werden müssen.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass die letzte Wartung des Krans des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter des Beschwerdegegners 3 im Jahr 2005 erfolgt und beim Kran eine Verstärkungsplatte montiert worden sei. Der strafrechtliche Vorwurf an die Beschwerdegegner 2 und 3 könne sich nur noch dahin richten, dass der Kran nach dem Einbau der Verstärkungsplatte weiterhin einen Sicherheitsmangel aufgewiesen habe und die Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht darüber aufgeklärt hätten (angefochtener Beschluss, E. 6.3). Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe ein Sicherheits- bzw. Konstruktionsmangel vorgelegen, spreche einerseits, dass der Kran nach der letzten fachgerechten Wartung und der Installation der Verstärkungsplatte im Jahr 2005 rund weitere zehn Jahre funktioniert habe, obwohl der Beschwerdeführer den Kran während dieser Zeit nicht fachgerecht habe instand halten lassen und die Aufhängungsschrauben nicht ausgewechselt habe (angefochtener Beschluss, E. 6.4.1). Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers spreche andererseits auch die Einschätzung der Experten der BUL/agriss, welchen keine weiteren Arbeitsunfälle mit dem erwähnten Kranfabrikat bekannt seien. Hauptursache des Unfalls sei nach Vertretern der BUL/agriss nicht ein konstruktives Problem, sondern die langjährig ausgebliebenen Wartungs- und Unterhaltsarbeiten. Diese seien insbesondere bei der Konstruktionsart mit aufgehängtem Drehkranz wichtig (angefochtener Beschluss, E. 6.4.2). Das Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft, wonach die ermüdeten Schrauben ersetzt worden wären und ein Absturz der Krananlage hätte verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer den Kran fachmännisch und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gewartet hätte, sei nicht zu beanstanden. Es sprächen alle Indizien dafür, dass er die wesentliche Ursache des Kranabsturzes aufgrund der Unterlassung von grundlegendsten Sicherheitsvorkehrungen selbst gesetzt habe (angefochtener Beschluss, E. 7.3). Kämen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zur gerichtlichen Beurteilung, stünde die beweisbelastete Staatsanwaltschaft vor zwei wesentlichen Beweisproblemen. Erstens sei voraussehbar, dass sich ein sorgfalts- und garantenpflichtbegründender Konstruktionsmangel des Krans nicht beweisen lassen würde und zweitens könne die Staatsanwaltschaft dem Einwand der Beschwerdegegner 2 und 3, der Beschwerdeführer habe im Umgang mit dem Kran grundlegendste Sicherheitsvorkehrungen missachtet und sei daher für den Unfall in adäquanzunterbrechender Weise selber verantwortlich, nichts Substanzielles entgegensetzen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Prinzip "in dubio pro duriore", erweise sich daher als unbegründet (angefochtener Beschluss, E. 9). Die Vorinstanz verzichtete darauf, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers Folge zu leisten. Sie begründet dies damit, diese würden allesamt auf den Beweis des geltend gemachten Konstruktionsfehlers abzielen. Dieser Beweis werde aller Voraussicht nach nicht gelingen, da der Kran trotz Vernachlässigung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten über zehn Jahre funktioniert habe und den Experten des BUL/agriss keine weiteren Probleme mit dem Krantyp bekannt seien (angefochtener Beschluss, E. 8.4).
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3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet.
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3.3.1. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz klärten trotz Hinweisen des Beschwerdeführers auf ähnlich gelagerte Unfälle und Nachbesserungen beim Greifkran der Marke X.________ vom Typ B.________ nicht ab, ob möglicherweise ein Konstruktionsfehler vorliegt. Ob die Schraubenbrüche Folge einer gewöhnlichen Abnutzung oder ob diese auf die vom Beschwerdeführer behauptete ungenügende Konstruktion des Krans zurückzuführen sind, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Der Vorinstanz liegen zwei Berichte von weiteren Besitzern eines Krans desselben Typs vor, wonach nachträglich Verstärkungsplatten angebracht wurden und es ungeachtet dessen zu Schraubenbrüchen kam (vgl. Untersuchungsakten, Reg. Nr. 3, S. 88 ff. und S. 93 ff.). Die Vorinstanz stellt darauf nicht ab, da die fachmännische Wartung und die weiteren Umstände, etwa ob die beiden Krananlagen sachgemäss bedient worden seien, nicht aus den Berichten hervorgehe (vgl. angefochtener Beschluss, E. 6.4.3.2). Damit verletzt sie Bundesrecht. Angesichts der konkreten Umstände erscheint es willkürlich, wenn die Vorinstanz den Hinweisen des Beschwerdeführers auf einen möglichen Konstruktionsmangel nicht nachgeht und dessen Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung mit der Begründung abweist, ein Konstruktionsmangel lasse sich voraussichtlich nicht nachweisen. Dadurch verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" und sein rechtliches Gehör.
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3.3.2. Die Vorinstanz äussert sich auch nicht zum konkreten Umfang einer Krankontrolle. Sie stützt sich für die Pflicht zur regelmässigen fachmännischen Wartung (Instandhaltung) auf Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung; SR 832.312.15) und eine Weisung, welche der Dachverband für die Fachverbände Agrotec Suisse und Metaltec Suisse (AM Suisse) gemeinsam mit der BUL/agriss erlassen hat (vgl. angefochtener Beschluss, E. 7.1.1). Zum konkreten Inhalt dieser Krankontrollen und insbesondere zur Frage, wann ein Schraubenwechsel vorgenommen werden muss, schweigt sie sich jedoch aus. Laut dem Beschwerdegegner 3 müssen die Schrauben am Drehkranz alle fünf Jahre gewechselt werden (vgl. Untersuchungsakten, Reg. Nr. 2, S. 3). Insoweit geht es jedoch um eine blosse Parteibehauptung. Die Kranverordnung sieht eine "regelmässige" Wartung durch Personen, die dafür ausgebildet sind, vor (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 Kranverordnung). Einzelheiten wie den Schraubenwechsel regelt sie aber nicht. Auch im Kranbuch der AM Suisse und BUL/agriss, das der Beschwerdeführer 3 einreichte und welches der Beschwerdeführer bestritt erhalten zu haben, findet sich nichts dazu. Der konkrete Umfang einer fachmännischen Krankontrolle bleibt damit offen. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist daher, dass die Schrauben am Drehkranz auch durch eine dafür ausgebildete Person nicht oder nicht genügend früh ersetzt worden wären. Folglich ist auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer den Unfall durch seine eigenhändige Wartung bzw. durch seine Unterlassung, den Kran durch eine dafür ausgebildete Person warten zu lassen bzw. die Schrauben zu ersetzen, selbst verursachte.
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3.3.3. Falls beim genannten Kran tatsächlich ein Konstruktionsproblem vorliegt, kann zudem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch die Unterlassung des Beschwerdeführers unterbrochen worden, selbst wenn der Mangel bei einer gesetzeskonformen Wartung höchstwahrscheinlich erkannt und der Unfall verhindert worden wäre. Der angefochtene Entscheid ist auch insofern ungenügend begründet.
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Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2 S. 147 f.; 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; je mit Hinweisen).
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Der allgemeine Gefahrensatz besagt, dass derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. BGE 134 IV 193 E. 7.2 S. 203 f.; 106 IV 80 E. 4a S. 81; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz leitet daraus eine Pflicht des Verkäufers eines risikobehafteten Gegenstands ab, dafür besorgt zu sein, dass der Käufer über die - für den Verkäufer erkennbaren - Gefahren im Umgang mit dem fraglichen Gegenstand aufgeklärt ist (angefochtener Beschluss, E. 6.2 S. 9). Inwiefern der Beschwerdegegner 3 seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Wartungspflicht nachkam, kann dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnommen werden. Waren wie vom Beschwerdeführer behauptet Nachbesserungen am betroffenen Kran erforderlich, hätte der Beschwerdegegner 3 den Beschwerdeführer zumindest darauf hinweisen müssen, auch wenn er nach dem Jahr 2005 nach einer unbezahlten Rechnung für die Wartung des Krans des Beschwerdeführers nicht mehr verantwortlich war. Unterblieb ein solcher Hinweis oder missachtete der Beschwerdegegner 3 seine Aufklärungspflicht in anderer Hinsicht, wäre dies bei der Frage zu berücksichtigen gewesen, ob ein die Adäquanz unterbrechendes grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers vorliegt.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Mitarbeiter der BUL/agriss seien als Sachverständige beigezogen, aber entgegen Art. 184 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden. Die Vorschriften von Art. 182 ff. StPO seien zu Unrecht nicht beachtet worden.
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4.2. Der Vorinstanz erwägt, die Polizei könne zur Erhebung des Sachverhalts selbstständig schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 und 195 Abs. 1 StPO einholen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers handle es sich bei den Berichten der BUL/agriss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, weshalb deren rechtliche Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht von Belang seien (angefochtener Beschluss, E. 7.2.2.2 f.).
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4.3. Die Untersuchung des vorliegenden Kranunfalls erfordert besondere Kenntnisse aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts. Die BUL/agriss ist nach Auffassung der Vorinstanz eine Fachstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft, die in dieser Funktion mit Unfallabklärungen betraut werde und als Kompetenzstelle für die Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei Land- und Gartenbaumaschinen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) agiere (vgl. angefochtener Beschluss, E. 6.4.2 und 6.4.4). Die Vertreter der BUL/agriss hätten die Unfallstelle am Morgen nach dem Unfall begutachtet. Da sie erhöhte Fachkenntnis im Umgang mit landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aufweisen würden, erweise es sich als sachgerecht, sie im Stadium der polizeilichen Ermittlungen ergänzend zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen (vgl. angefochtener Beschluss, E. 7.2.2.3). Die Mitarbeiter der BUL/agriss wurden demnach als Sachverständige beigezogen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz dennoch zur Auffassung gelangt, bei den Berichten der BUL/agriss vom 12. Mai 2015 und vom 17. Juni 2015 handle es sich um schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO oder um amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 StPO. Schriftliche Berichte nach Art. 145 StPO können ausnahmsweise an Stelle einer Einvernahme von Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen oder zu ihrer Ergänzung eingeholt werden (vgl. Urteil 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1186 Ziff. 2.4.1.2). Auch um amtliche Berichte nach Art. 195 StPO kann es sich vorliegend nicht handeln. Diese werden von Beamten und nicht wie die vorliegenden Berichte von Mitarbeitern einer privatrechtlichen Stiftung erstellt. Nicht massgebend ist ferner und entgegen dem Hinweis der Beschwerdegegner 2 in deren Vernehmlassung die Bezeichnung durch die Polizei oder durch den Beschwerdeführer in Teilen seiner Beschwerdeschrift.
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Erwägung 5
 
Nach dem Gesagten kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 2 und 3 gestützt auf die getätigten Ermittlungen nicht mit der für eine Einstellung des Verfahrens notwendigen Klarheit verneint werden. Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschluss der Vorinstanz vom 8. März 2017 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegner 2 werden als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Den Beschwerdegegnern 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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