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Informationen zum Dokument  BGer 5A_868/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_868/2017 vom 03.11.2017
 
5A_868/2017
 
 
Urteil vom 3. November 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionales Betreibungsamt Buchs.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Oktober 2017 (KBE.2017.23/CH/ks).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Regionale Betreibungsamt Buchs pfändete am 13. März 2017 beim Beschwerdeführer fünf Genossenschaftsanteile der Bank B.________ im geschätzten Wert von total Fr. 1'000.-- (Pfändungsgruppe Nr. xxx). Am 20. April 2017 stellte es die Pfändungsurkunde aus.
1
Am 18. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde ein. Das Betreibungsamt leitete die Beschwerde an das Bezirksgericht Aarau weiter. Nach entsprechender Aufforderung reichte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2017 eine verbesserte Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 2. August 2017 trat das Bezirksgericht Aarau auf die Beschwerde nicht ein.
2
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer eine auf den 28. Oktober 2017 datierte Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Eingang am 1. November 2017).
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer mit der (Haupt-) Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids (ungenügende Begründung der an das Bezirksgericht gerichteten Beschwerde) nicht auseinandergesetzt habe. Vor Obergericht habe sich der Beschwerdeführer einzig mit der subsidiären Begründung des Bezirksgerichts befasst (d.h. mit der Begründung, die es für den Fall abgegeben habe, dass auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre). In dieser subsidiären Begründung habe das Bezirksgericht ausgeführt, weshalb die Pfändung der Genossenschaftsanteile rechtmässig gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer einzig mit der subsidiären Begründung befasst habe, genüge jedoch nicht, da alle selbständigen (alternativen oder subsidiären) Begründungen angefochten werden müssten.
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Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit dieser Begründung nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er auch hier, weshalb nach seiner Ansicht die Genossenschaftsanteile nicht gepfändet werden können. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
17
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