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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1076/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1076/2017 vom 02.11.2017
 
6B_1076/2017; 6B_1080/2017
 
 
Urteil vom 2. November 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.), Ordnungsbusse; Nichteintreten,
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2017 (BK 17 317) sowie gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 5. September 2017 (BK 17 317).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafanzeige gegen die X.________ wegen Unterschlagung von Geldern, versuchten Betrugs, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege am 19. Juli 2017 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2017 Beschwerde.
 
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern eröffnete am 10. August 2017 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 11. August 2017 schrieb der Beschwerdeführer als Reaktion auf diese Verfügung, die verfahrensleitende Oberrichterin sei ganz offensichtlich nicht mehr tragbar. Es wäre besser sie würde einen Strick nehmen und sich erhängen. Viele würden das begrüssen. Er werde gegen sie ein weiteres Strafverfahren einleiten wegen Amtsmissbrauchs in Form der Verletzung des Armenrechts gemäss Art. 29 BV. Die Verfahrensleitung retournierte diese Eingabe an den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO wegen Ungebührlichkeit. Dieser schrieb daraufhin mit Eingabe vom 15. August 2017: "Sie müssen ganz offensichtlich nicht nur dumm sein, sondern strotzen dermassen nach ARROGANZ, dass es schon fast weh tut [...]. Persönlich gesehen und nach meiner Meinung sind sie untragbar und UNFÄHIG als Richterin. Sie scheinen im frühkindlichen Stadium verblieben zu sein. Sie gehören unter Psychiatrische Begutachtung".
 
Wegen seiner Äusserungen stellte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer am 29. August 2017 eine Ordnungsbusse in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dieser schrieb am 30. August 2017 u.a.: "Ihr Verhalten ist nicht nur dumm, sondern bestätigt mir Ihre ungeheure ARROGANZ und VOREINGENOMMENHEIT".
 
Die Beschwerdekammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 29. August 2017 auf die Beschwerde mangels Leistung der Prozesskostensicherheit innert Frist nicht ein. Die Verfahrensleitung auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2017 eine Ordnungsbusse von Fr. 600.--.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Nichteintretensbeschluss und die Ordnungsbusse mit zwei Beschwerden vom 12. und 19. September 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.
 
 
2.
 
Die Verfahren 6B_1076/2017 und 6B_1080/2017 werden vereinigt.
 
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbussen bis zu 1'000 Franken bestrafen.
 
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Nichteintretensbeschluss verstosse gegen das in der Bundesverfassung garantierte Recht auf unentgeltliche Prozessführung. Indessen legt er nicht dar, dass er sich bereits vor der Vorinstanz auf dieses Argument in sachlicher Weise berufen hätte. Stattdessen ergibt sich, dass er der Vorinstanz nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung lediglich ein den Anstand grob verletzendes Schreiben eingereicht hat, das in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO an ihn retourniert wurde. Aus welchem Grund die Vorinstanz bei dieser Sachlage trotz der Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet er nicht. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
 
Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ordnungsbusse wendet, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit deren Auferlegung das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Meinungsäusserungsfreiheit keinen Freipass für jede Beleidigung darstellt (so schon Urteile 6B_854/2016 vom 23. September 2016 und 6B_461/2016 vom 25. Mai 2016). Soweit er die Bussenhöhe anficht, unterlässt er es ein weiteres Mal, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu befassen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Höhe der Ordnungsbusse willkürlich bzw. rechts- oder ermessensfehlerhaft sein könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Beschwerden genügen somit den gesetzlichen Erfordernissen an eine Begründung offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
5.
 
Für die Eröffnung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig.
 
 
6.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 6B_1076/2017 und 6B_1080/2017 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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