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Informationen zum Dokument  BGer 4F_27/2017  Materielle Begründung
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BGer 4F_27/2017 vom 02.11.2017
 
4F_27/2017
 
 
Urteil vom 2. November 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________ & Co.,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
D.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2017 (4A_406/2017 [betr. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2017 ZK2 2017 50]).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beim Kantonsgericht Schwyz gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;
 
dass die D.________ AG (Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 6. Juni 2017 das Gesuch stellte, die Gesuchsteller seien zu verpflichten, für die allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten;
 
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 feststellte, der Berufung komme im Rahmen der gestellten Anträge aufschiebende Wirkung zu, und dass er das Gesuch der Gesuchsteller um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abwies und die Gesuchsteller solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten, mit dem Hinweis, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet werde;
 
dass die Gesuchsteller gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Prozesskaution mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;
 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 wegen unzureichender Begründung nicht eintrat;
 
dass das Bundesgericht dabei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werde damit gegenstandslos;
 
dass das Bundesgericht ferner festhielt, das Gesuch der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werde mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos;
 
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_406/2017 vom 19. September 2017 ersuchen und gleichzeitig beantragen, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Gesuch verzichtet wurde;
 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
 
dass sich die Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nach Art. 121 BGG "Verletzung von Verfahrensvorschriften", nach Art. 122 BGG "Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention" und nach Art. 123 BGG "Andere Gründe" berufen;
 
dass die Gesuchsteller, soweit sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG geltend machen, beanstanden, dass sie mit der Eingangsanzeige für die Beschwerde im Verfahren 4A_406/2017 keine Bestätigung der aufschiebenden Wirkung erhalten hätten und dass dem Bundesgericht vom Kantonsgericht Schwyz keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien und das Bundesgericht nicht auf solche Bezug genommen habe, aus denen hervorgehe, dass die verfügenden Richter des Kantons Schwyz befangen seien;
 
dass sie damit nicht die Verletzung einer in Art. 121 lit. a - d BGG genannten Verfahrensvorschrift rügen, die zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnte;
 
dass die Gesuchsteller sodann rügen, die Behörden des Kantons Schwyz und das Bundesgericht hätten in verschiedener Hinsicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt;
 
dass die Gesuchsteller damit verkennen, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nach Art. 122 BGG wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention unter anderem voraussetzt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, die EMRK oder die Protokolle dazu seien verletzt worden (Art. 122 lit. a BGG; s. auch die weiteren kumulativen Voraussetzungen nach lit. b und c der genannten Bestimmung);
 
dass dies vorliegend nicht der Fall ist und hier nicht weiter auf die Vorbringen über die angeblichen Verletzungen der EMRK einzugehen ist, da damit kein Revisionsgrund geltend gemacht wird;
 
dass die Gesuchsteller unter der Überschrift "Andere Gründe" schliesslich vorbringen, sie hätten am 2. Oktober 2017 gegen das Bezirksgericht Schwyz und das Kantonsgericht Schwyz Strafanzeige erhoben und in verschiedenen Verfahren Ausstands- und Ablehnungsbegehren gestellt;
 
dass sie damit keinen der in Art. 123 BGG genannten Revisionsgründe dartun;
 
dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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