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Informationen zum Dokument  BGer 9C_525/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_525/2017 vom 30.10.2017
 
9C_525/2017
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Mai 2017 (720 16 418 / 132).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1958 geborene A.________ ist seit 1987 als selbstständiger Marktfahrer im In- und Ausland tätig. Im Juli 2014 meldete er sich unter Hinweis auf einen Lungen- und einen Nierentumor bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 16. November 2016 eine vom 1. Januar bis zum 30. September 2015 befristete ganze Invalidenrente zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Mai 2017 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm über den 30. September 2015 hinaus eine Invalidenrente zu entrichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und erst im Anschluss daran definitiv über den Rentenanspruch zu entscheiden. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das pneumologisch-onkologische Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 17. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Juni 2012 bis zum 14. Juni 2015 und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ab 15. Juni 2015 festgestellt. Sodann hat sie die Invalidität ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Das Valideneinkommen hat sie auf Fr. 7'693.- pro Jahr festgelegt. Weiter hat sie die Aufgabe der selbstständigen Marktfahrertätigkeit für zumutbar gehalten und das Invalideneinkommen, das die IV-Stelle auf der Grundlage von statistischen Werten (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) auf Fr. 59'339.- veranschlagte, bestätigt. Schliesslich hat sie auf die Möglichkeit, berufliche Massnahmen zu beantragen, verwiesen und einen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2015 verneint.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit als Marktfahrer sei ihm nicht zumutbar, weshalb die Invalidität nach der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bemessen gewesen wäre. Zudem hätten vor der Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssen, und das kantonale Gericht habe sein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft.
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3. 
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Erwägung 3.1
 
3.1.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG).
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Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; 104 V 135 E. 2b S. 136 f.). Ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa bei Selbstständigerwerbenden oder Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben, zutreffen kann - ist in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2c S. 137 f.).
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3.1.2. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
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3.1.3. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1).
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3.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Bericht vom 9. Dezember 2015) festgestellt, die Abklärungsperson habe die finanziellen Verhältnisse nicht auswerten können und sei selber von ihren Ergebnissen nicht überzeugt. Unter den geschilderten Umständen sei ein erneuter Betätigungsvergleich nicht angezeigt. Die Geschäftsabschlüsse hätten seit jeher stark schwankende Ergebnisse gezeigt und auch mit Blick auf die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau des Versicherten keine zuverlässige Zuordnung des Gewinns zugelassen.
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Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, gegen die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers spreche einzig seine langjährige (d.h. rund 30-jährige) Tätigkeit als Marktfahrer, was den Wechsel in einen unselbstständigen Erwerb nicht einfach mache. Indessen habe er sehr bescheidene Gewinne ausgewiesen, weshalb er als Angestellter bereits mit einer leichten Hilfstätigkeit oder Teilzeitstelle ein Vielfaches des Valideneinkommens erwirtschaften könne. Weder die verbleibende Aktivitätsdauer noch die Situation seiner (im Betrieb mitarbeitenden) Ehefrau lasse einen Berufswechsel unzumutbar erscheinen.
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3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er pflege einen speziellen Lebensstil, indem er als Marktfahrer mit seiner Ehefrau mindestens die Hälfte des Jahres im Ausland unterwegs sei und im Wohnmobil lebe. Nur deshalb sei es möglich gewesen, mit dem geringen Einkommen zu leben. Ein Berufswechsel sei mit seinem Lebensstil nicht vereinbar und auch angesichts seines Alters nicht zumutbar. Die Ehefrau könne den Betrieb nicht allein resp. ohne seine Begleitung weiterführen.
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3.3.3. Diese Argumentation hält nicht stand: Auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), der Gemeinschaft der Fahrenden anzugehören resp. mit einem Berufswechsel unter ethnisch-kulturellen Aspekten einer (indirekten) Diskriminierung ausgesetzt zu werden (vgl. BGE 138 I 205 E. 6.2 S. 214 f.). Bei objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Lebensweise unzumutbar sein sollen, auch wenn davon neben dem Versicherten selbst seine Ehefrau betroffen ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.4.2). Sodann fällt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die geringe Höhe der vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Gewinne (vgl. E. 2.1) stark ins Gewicht. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Aufrechterhaltung eines - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil I 700/06 vom 15. Juni 2007 E. 4). Weshalb das fortgeschrittene Alter des Versicherten resp. die verbleibende Aktivitätsdauer (im Verfügungszeitpunkt rund sechseinhalb Jahre) die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit unzumutbar machen soll, wird nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
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3.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es einen Berufswechsel für zumutbar gehalten und deshalb die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode bemessen hat, zumal sich ein zuverlässiger Wert nicht auf andere Weise ermitteln lässt (vgl. E. 3.2).
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Eine andere Frage ist indessen, ob die im Juni 2015 wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit (E. 2.1) in einer unselbstständigen Tätigkeit direkt verwertbar war, oder ob - was der Versicherte bereits im Vorbescheidverfahren geltend machte - vor der Anrechnung eines Invalideneinkommens aus unselbstständiger Tätigkeit Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen wären.
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3.5. Zwar ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2; Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision (resp. rückwirkenden Zusprache einer befristeten Rente) oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG).
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3.6. Der Beschwerdeführer war bei der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (nach drei Jahren vollständiger Arbeitsunfähigkeit; E. 2.1) rund 57 resp. bei Erlass der angefochtenen Verfügung rund 58,5 Jahre alt. Hinzu kommt, dass er angesichts der bisherigen beruflichen Tätigkeit mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht vertraut war. Unter diesen Umständen durfte er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Daran ändert auch nichts, dass bereits ein relativ geringes Invalideneinkommen einen Rentenanspruch ausschliesst. Die Restarbeitsfähigkeit war resp. ist in einer unselbstständigen Tätigkeit nicht (ohne Weiteres) verwertbar.
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3.7. Nach dem Gesagten war die Befristung der Rente nicht zulässig. Die Beschwerde ist begründet. Es obliegt der IV-Stelle, allfällige berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
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4. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Mai 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. November 2016, soweit sie den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2015 betrifft, werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über den 30. September 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Oktober 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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