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Informationen zum Dokument  BGer 2C_921/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_921/2017 vom 27.10.2017
 
2C_921/2017
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH,
 
z.H. A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Luzern Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12a, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Taxibetriebsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. September 2017 (7H 17 58).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Am 25. September 2014 beschloss der Grosse Stadtrat von Luzern das Reglement über das Taxiwesen der Stadt Luzern (TaxiRegl). Gestützt darauf beschloss der Stadtrat von Luzern am 3. Dezember 2014 die Verordnung über das Taxiwesen (TaxiVO). Beide Erlasse wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Dabei wurde die bisherige Unterteilung in A- und B-Bewilligungen aufgegeben und durch eine einheitliche Taxibetriebsbewilligung ersetzt, welche zur Nutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund berechtigt. Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden (Art. 3 bzw. Art. 4 TaxiRegl; Art. 3 TaxiVO). Die zu vergebenden Taxibetriebsbewilligungen werden alle fünf Jahre öffentlich ausgeschrieben, erstmals im Jahr 2016 für die Periode 2018 bis 2022 (Art. 5 Abs. 1 TaxiRegl). Es werden 100 Taxibetriebsbewilligungen ausgeschrieben, maximal die Hälfte davon als Firmentaxibetriebsbewilligungen (Art. 2 Abs. 2 TaxiVO in Verb. mit Art. 5 Abs. 2 TaxiRegl).
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Die erste Ausschreibung erfolgte 2016, publiziert im Kantonsblatt Nr. 17 vom 30. April 2016. Einsendeschluss war der 30. September 2016, als Stichtag für die Beurteilung der Bewertungskriterien wurde der 1. Mai 2016 festgelegt.
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1.2. A.________ hat eine jahrelange Berufserfahrung im Taxiwesen. Er gründete im April 2016 die X.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die X.________ GmbH ersuchte im Rahmen der ersten öffentlichen Ausschreibung um eine Firmentaxibewilligung zur Nutzung von Standplätzen auf öffentlichem Grund für die Periode 2018 bis 2022 (für alle Plätze inkl. Bahnhof). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 teilte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern der Gesellschaft mit, dass ihre Bewerbung nur 41,5 Punkte von 128 möglichen Punkten erreicht habe; ihr könne daher für die Periode 2018 bis 2022 keine Taxibetriebsbewilligung zur Nutzung der Taxistandplätze der Stadt Luzern erteilt werden.
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Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 7. September 2017 ab. Mit vom 10. Oktober 2017 datiertem, am 16. Oktober 2017 zur Post gegebenem Schreiben beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Kantonsgerichts bzw. über die Verweigerung der Taxibetriebsbewilligung. Innert der hierfür angesetzten Nachfrist ist am 25. Oktober 2017 das angefochtene Urteil nachgereicht worden.
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Die Eingabe vom 10./16. Oktober 2017 wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ GmbH entgegengenommen.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem bzw. kommunalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
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2.2. Das Kantonsgericht stellt die für das Ausschreibungsverfahren massgeblichen kommunalen Bestimmungen und deren Zielsetzung umfassend dar. Es erläutert die Bewertungskriterien und befasst sich mit der Rechtmässigkeit der Festsetzung des für die Bewertung massgeblichen Stichtags, wobei es feststellt, dass der Erwerb eines energie-effizienten Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin nach dem Stichtag erfolgte. Weiter weist es auf die Unterschiede zwischen Firmentaxibewilligungen und Bewilligungen an natürliche Personen hin; daraus leitet es ab, dass die unbestritten lange Betriebserfahrung des Geschäftsführers nicht der Beschwerdeführerin angerechnet werden könne.
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Die Beschwerdeschrift, worin vor allem die persönlichen und geschäftlichen Belange des Geschäftsführers geschildert werden, lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Namentlich wird nicht dargelegt, inwiefern vorliegend bei der Anwendung des kommunalen Rechts verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt worden sei. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), die Verhältnisse der Beschwerdeführerin beschlagenden Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch wären (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass sie sich keinen Anwalt finanzieren könne, sinngemäss um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht haben wollen, könnte dem Begehren schon darum nicht stattgegeben werden, weil ein Rechtsanwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist (30 Tage seit Eröffnung des angefochtenen Urteils; Art. 100 Abs. 1 BGG) keine neue Beschwerdeschrift nachreichen könnte.
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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