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Informationen zum Dokument  BGer 8C_522/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_522/2017 vom 26.10.2017
 
8C_522/2017
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 12. Juni 2017 (200 16 1197 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A._________, geboren 1960, hatte sich am 14. April 1998 bei einem Unfall mehrere Frakturen an beiden Beinen zugezogen. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Juli 2003).
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A.b. Am 4. März 2013 verfügte die IV-Stelle die Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab und hob die Rente in angedrohter Schlechterstellung (reformatio in peius) per 30. April 2013 auf. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_867/2013 vom 7. März 2014.
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A.c. Am 4. Juni 2014 meldete sich A._________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte die Gutachten der Dres. med. B._________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. August 2015 und C._________, Spezialarzt für Neurologie FMH sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Juli 2016 ein. Der Orthopäde bescheinigte für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nach Einschätzung des Psychiaters war eine solche Verweistätigkeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden zumutbar. Es bestehe dabei zusätzlich eine Leistungsminderung von 10 Prozent. Mit Verfügung vom 3. November 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2017 ab.
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C. A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Obergutachtens, allenfalls einer polydisziplinären Begutachtung, zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze, die bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach vorausgegangener Rentenverweigerung anwendbar sind, zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Regeln zu den Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; 130 V 71). Es wird darauf verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Rentenablehnung vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei, ob eine erhebliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
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3.1. Die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte durch das kantonale Gericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 für den für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 4. März 2013 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung und auch aktuell in einer seinem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig (gewesen) sei. Ob die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung eine Arbeitsunfähigkeit bewirke, prüfte das kantonale Gericht nach der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und erachtete sie als überwindbar. Als Gesunder hätte der Versicherte als Betriebsmitarbeiter bei der vormaligen Arbeitgeberin und aus der zusätzlich ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart insgesamt 85'776 Franken verdienen können. Als Invalideneinkommen rechnete ihm das kantonale Gericht mit Blick auf die noch zumutbare einfache, serielle Tätigkeit mit überwiegend sitzender Arbeit, aber auch Intervallen leichter Belastung, den Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) an. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 Prozent ermittelte es ein Invalideneinkommen von 56'173 Franken. Aus dem Vergleich ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 Prozent. Es hob daher die seit dem 1. April 1999 gewährte Rente per 30. April 2013 auf. Das Bundesgericht schützte den Entscheid mit Urteil 8C_867/2013 vom 7. März 2014.
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3.2. Im hier angefochtenen Entscheid prüfte das kantonale Gericht, ob seit der Aufhebung der Rente per 30. April 2013 eine wesentliche Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten sei. In orthopädischer Hinsicht stellte es auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Dr. med. B._________ vom 10. August 2015 ab, das es als voll beweiskräftig erachtete. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit (seit spätestens 2002 und auch weiterhin) ganztags und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Der psychische Gesundheitszustand habe sich nach dem Gutachten des Dr. med. C._________, welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, nicht verändert. Gleiches bestätige auch der behandelnde Psychiater Dr. med. D._________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Der Gutachter weise zudem mehrfach auf erhebliche Aggravationstendenzen sowie Inkonsistenzen hin. Dies schliesse die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nach der Rechtsprechung aus. Für die Vorinstanz war daher weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen. In erwerblicher Hinsicht war eine Veränderung weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz seine Einwände gegenüber dem Gutachten des Dr. med. B._________ unberücksichtigt gelassen beziehungsweise ihren Entscheid diesbezüglich nur unzureichend begründet habe. Er beruft sich auf die Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. E._________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Der psychiatrische Gutachter bescheinige eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von etwa 75 Prozent mit zusätzlicher Leistungsminderung. Das kantonale Gericht sei davon zu Unrecht abgewichen.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, dass Dr. med. E._________ die von ihm bescheinigte Abeitsunfähigkeit (von 100 Prozent in der angestammten beziehungsweise von 50 Prozent in einer leidensangepassten Tätigkeit) in keinem seiner Berichte medizinisch näher begründe. Nach seinen Angaben bestünden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, am linken Kniegelenk und an beiden Sprunggelenken. Er erkläre jedoch nicht und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dadurch bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit eingeschränkt sein solle. Die seit der Verfügung vom 4. März 2013 erfolgten operativen Eingriffe hätten jeweils nur kurzzeitig eine Arbeitsunfähigkeit, aber keine langandauernde Veränderung des Gesundheitszustandes verursacht, worauf der Gutachter ausdrücklich hingewiesen habe. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben hätten eine Operation eines Ermüdungsbruchs am Wadenbein im März 2017 betroffen und seien nicht zu berücksichtigen. Dass das kantonale Gericht in den Einwänden des Beschwerdeführers keine hinreichenden Indizien zu erkennen vermochte, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des externen Spezialarztes sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Seine Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit (oben E. 3.1) durch die genannten Beschwerden auch weiterhin nicht eingeschränkt sei, erscheint nicht offensichtlich unrichtig. Auch seine Erwägungen zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen betreffend die Operation im März 2017 sind nicht bundesrechtswidrig, bildet doch der Zeitpunkt des Erlasses der rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2016 nach der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
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4.2. Der Vorinstanz wird weiter vorgeworfen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des begutachtenden Psychiaters ausser Acht gelassen zu haben. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die vom RAD im Jahr 2012 diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung infolge Einbusse der körperlichen Integrität nach nicht selbstverschuldetem Unfall (ICD-10 F62.8) in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2013 als nicht invalidisierend beurteilt worden sei. Dr. med. C._________ habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, akzentuierte, emotional unreife, impulsive, narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) diagnostiziert. Zwar sei er wegen der somatoformen Schmerzstörung von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, habe aber differenziert und überzeugend dargelegt, dass sich das Zustandsbild (seit der Rentenzusprechung im Jahr 2003) nicht verändert habe und die Zunahme des Rentenbegehrens sowie der Klagen über die Beeinträchtigungen und Zukunftsängste nicht als krankheitsimmanente Verschlechterung zu werten seien. Diese Beurteilung stehe im Einklang mit den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._________, welcher im Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2015 ebenfalls vermerkt habe, dass sich seit der Rentenzusprechung aus psychiatrischer Sicht praktisch gar nichts verändert habe. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, lägen nicht vor und würden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Annahme des kantonalen Gerichts, dass die bei der Neuanmeldung erforderliche erhebliche Veränderung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 117 V 198 E. 3a) nicht erstellt sei, erscheint angesichts der ärztlichen Ausführungen nicht offensichtlich unrichtig. Die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass das psychosomatische Leiden auch weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, verletzt kein Bundesrecht, nachdem auch das Bundesgericht die im vorinstanzlichen Verfahren frei überprüfbare Rechtsfrage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG vorliege (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.; 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2), in seinem Urteil 8C_867/2013 vom 7. März 2014 gleich beurteilt hat.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Oktober 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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