VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_829/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_829/2017 vom 24.10.2017
 
5A_829/2017
 
 
Verfügung vom 24. Oktober 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung (Verlängerung fürsorgerische Unterbringung).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von A.________ vom 18. Oktober 2017, mit welcher Rechtsverzögerung betreffend Behandlung der am 14. August 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichten Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung geltend gemacht wird, sowie in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
in das am 18. Oktober 2017 ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem die am 14. August 2017 eingereichte Beschwerde abgewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),
3
dass die vom gleichen Tag datierende Rechtsverzögerungsbeschwerde und verlangte Entscheidung sich offensichtlich gekreuzt haben,
4
dass die vor Bundesgericht gegen das Obergericht erhobene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit der erfolgten Entscheidung gegenstandslos geworden ist,
5
dass bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben und hierfür das präsidierende bzw. instruierende Mitglied zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
6
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Prozessarmut gutzuheissen und die Beschwerdeführerin durch den sie vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG), welcher aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist,
7
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.
 
3. Rechtsanwalt Adriano Marti wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).