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Informationen zum Dokument  BGer 2F_18/2017  Materielle Begründung
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BGer 2F_18/2017 vom 24.10.2017
 
2F_18/2017
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Gesuchsteller,
 
vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 und gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 sowie das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_855/2017 vom 10. Oktober 2017.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der 1990 geborene algerische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2015 in Frankreich um Asyl; das Gesuch wurde abgelehnt. Am 11. Juli 2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 3. August 2017 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme von A.________ zwecks Behandlung von dessen Asylgesuch. Die französischen Behörden bestätigten am 8. August 2017 dem SEM gegenüber die Wiederaufnahme des Betroffenen. Mit Verfügung vom 1. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Frankreich zurück. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt. Mit Urteil vom 13. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab, soweit auf diese eingetreten wurde. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, wobei er unter anderem darum ersuchte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Im gestützt auf dieses Revisionsgesuch eröffneten Verfahren wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.
1
Korrespondenz von A.________ bzw. von dessen Vertreter zu den vorstehend erwähnten Vorfällen wurde im Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 28. September 2017 namentlich dahin gehend beantwortet, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist.
2
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm A.________ am 8. September 2017 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen Wegweisung in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Haft und bewilligte sie bis zum 19. Oktober 2017. Dagegen erhob der Betroffene am 29. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, verbunden mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps hinsichtlich der Wegweisung. Mit Verfügung des Präsidenten seiner 1. Abteilung vom 2. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab. Gegen diesen Zwischenentscheid führte A.________ am 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
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1.3. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
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Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand könne allein der Entscheid sein, mit dem eine vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) im Haftverfahren abgewiesen worden sei. Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen sei die Kognition gemäss Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, welche spezifisch zu erheben und zu begründen seien (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Rechtsschrift überhaupt sich mit dem Verfahrensgegenstand befasse, fehle es jedenfalls an einer solchen Rüge, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Da der Rechtsvertreter eine Rechtsschrift verfasst habe, von der er habe wissen müssen, dass das Bundesgericht darauf nicht eintreten könne, seien ihm die Kosten persönlich aufzuerlegen.
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2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 hat A.________ ein Revisions- und Erläuterungsgesuch beim Bundesgericht eingereicht. Er verlangt darin, dass seine Eingabe vom 25. September 2017, welche willkürlich durch blossen Brief beantwortet worden sei, beurteilt werde, und sodann das Urteil vom 10. Oktober 2017 aufgehoben und seine sofortige Haftentlassung verfügt werde; zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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3. Es ist zunächst zutreffend, dass auf Eingabe vom 25. September 2017 auf Anweisung des Präsidenten der II. öffentlich-rechlichen Abteilung, Bundesrichter Seiler, und unter der Feder von Gerichtsschreiber Dubey, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig sei, ohne dass ein förmliches Urteil ergangen wäre.
7
Der Beschwerdeführer beharrt auf einer förmlichen Beurteilung. Eine solche ist unter diesen Umständen angebracht.
8
Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) steht zwar grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, für das Gebiet des Asyls besteht aber eine Ausnahme (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), ist ihrerseits nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben (Art. 113 BGG). Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017 und gegen die Zwischenverfügung desselben vom 20. September 2017 ist deshalb nicht einzutreten.
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4. Mit dem Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017 macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Seiler hätte aufgrund der zuvor geführten Korrespondenz in den Ausstand treten müssen.
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Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb Bundesrichter Seiler befangen gewesen sein sollte, weil er dem Beschwerdeführer zutreffend (vgl. E. 3 hiervor) hat mitteilen lassen, dass die Beschwerde an einem Unzulässigkeitsgrund leidet. Die Haftsache, um die es im Urteil vom 10. Oktober 2017 ging, wurde damit nicht präjudiziert, denn hierfür besteht kein Unzulässigkeitsgrund (BGE 142 I 135 E. 1). Auf die Beschwerde konnte nur deshalb nicht eingetreten werden, weil sie sich gegen eine vorsorgliche Massnahme richtete, welche mit einer substantiierten Verfassungsrüge anzufechten wäre (Art. 98 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche aber hatte der Beschwerdeführer nicht erhoben. Das Revisionsgesuch ist deshalb unbegründet.
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5. Der Beschwerdeführer macht umfangreiche Ausführungen sowohl zum Wegweisungsentscheid wie zur angeordneten Haft und beantragt auch seine sofortige Haftentlassung. Darauf ist nicht einzutreten. Ein Revisionsgesuch kann sich lediglich gegen das zugrundeliegende Urteil richten, und es könnte nur gutgeheissen werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund vorliegt (Art. 121 ff. BGG), was hier nicht der Fall ist. Ebenso wenig besteht irgend ein Anlass zur Erläuterung (Art. 129 BGG).
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6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Jedoch ist unter den Umständen des Falles von der Erhebung von Kosten abzusehen.
13
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde vom 25. September 2017 wird nicht eingetreten.
 
2. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Es werden keine Kosten erhoben.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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