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Informationen zum Dokument  BGer 1B_424/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_424/2017 vom 23.10.2017
 
1B_424/2017
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Arnaud Thièry,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,3001 Bern,
 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft
 
des Kantons Bern, Besondere Aufgaben,
 
Hodlerstrasse 7, Amtshaus, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. September 2017 (BK 17 367).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen bandenmässigen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs und Fälschung von Ausweisen. Am 3. Juni 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Diese wurde mit Entscheiden vom 30. August 2016, 24. November 2016, 6. März 2017 sowie 2. Juni 2017 jeweils um drei Monate verlängert. Gegen die erneute Verlängerung bis zum 30. November 2017 mit Entscheid vom 1. September 2017 reichte A.________ am 11. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Beschluss vom 22. September 2017 wies dieses die Beschwerde ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. Oktober 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Des Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassungen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 BGG i.V.m Art. 220 und Art. 227 StPO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. Eine Verurteilung wegen Mittäterschaft zu bandenmässigem Raub sei nicht wahrscheinlich.
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2.2. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; vgl. zum Ganzen auch die zur Publikation vorgesehenen Urteile 1B_322/ 2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 und 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 3.1).
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Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f. mit Hinweis; Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
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2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, als eine von sieben Personen an einem Raub beteiligt gewesen zu sein. Sie geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 12. April 2016 öffneten mehrere Täter im Erdgeschoss eines Restaurants in Bleienbach gewaltsam ein Fenster und gelangten auf diese Weise in das Innere des Gebäudes. Die Täter fesselten den Wirt an einen Stuhl und zwangen ihn zur Herausgabe des Tresorschlüssels. In der Folge erbeuteten sie unter anderem Bargeld im Gesamtbetrag von über Fr. 11'000.--.
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2.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ermittlungsergebnisse begründeten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 12. April 2016. Daran habe sich im Verlauf des Verfahrens nichts geändert. Es könne auf die Ergebnisse der Überwachungen sowie die Einvernahmen der anderen Beschuldigten verwiesen werden. Aufgrund der aufgezeichneten Standorte des Fahrzeugs eines der Beschuldigten sowie der damit übereinstimmenden Randdaten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Rekognoszierungsfahrten am 9. und 10. April 2016 dabei gewesen sei. Aus der im Smartphone des Beschwerdeführers aufgefundenen Karte ergebe sich, dass er sich am Tag der Tat mit der unmittelbaren Umgebung des Tatobjekts befasst habe. Aus einem aufgenommenen Audio-Gespräch vom 12. April 2017 lasse sich weiter schliessen, dass der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen über das Tatvorgehen gesprochen habe. Der Inhalt der Aufzeichnung deute zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Planung des Tatvorgehens massgeblich beteiligt gewesen sei ("so wie wir es besprochen haben"). Dies folge auch aus den Aussagen zweier anderer Beschuldigter. Ausgehend davon könne nicht von einem untergeordneten Tatbeitrag ausgegangen werden. Die Ermittlungsergebnisse begründeten vielmehr den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Planung, Vorbereitung und zumindest einem Teil der Ausführung des Raubes massgeblich beteiligt gewesen sei. Auch der Umstand, dass die einvernommenen Mitbeschuldigten den Tatbeitrag des Beschwerdeführers unterschiedlich geschildert hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Es werde die Aufgabe des Sachgerichts sein, die einzelnen Aussagen und Beweismittel zu würdigen und in materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen seien jedenfalls nicht unglaubhaft und auch die Ergebnisse aus den Überwachungen wiesen daraufhin, dass der Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle ausgeübt habe.
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Im Übrigen treffe es zwar - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zu, dass sich der Tatverdacht im Laufe des Strafverfahrens nicht massgeblich weiter erhärtet habe. Da der Tatverdacht aber bereits zu Beginn erheblich und konkret gewesen und der Beschwerdeführer nicht entlastet worden sei, sei dies auch nicht erforderlich.
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2.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es lägen auch konkrete Anhaltspunkte für eine bandenmässige Begehung vor. Aus den Audioüberwachungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 12. April 2016 zusammen mit B.________ - einem der am Raub vom 12. April 2016 Beteiligten - Diebstähle in St. Imier geplant habe. Dies werde durch die Aussagen von B.________ bestätigt. Zwar wende der Beschwerdeführer insoweit ein, B.________ habe seine Aussagen nur gemacht, um vom abgekürzten Verfahren zu profitieren. Es werde indes auch hier die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen der einvernommenen Personen zu würdigen. Die belastenden Aussagen von B.________ seien jedenfalls nicht unglaubhaft und könnten nicht einzig mit der Aussicht auf eine schnellere Haftentlassung erklärt werden. Das Zwangsmassnahmengericht habe das Bestehen eines dringenden Tatverdachts auch wegen bandenmässiger Begehung mit vertretbaren Gründen bejahen dürfen.
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2.4. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse (insbesondere die Aussagen der beschuldigten Personen und die diversen Überwachungen) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 12. April 2016 und für eine bandenmässige Begehung bestehen. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und über die Rolle des Beschwerdeführers zu befinden. Konkret wird das Sachgericht zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer freizusprechen oder schuldig zu erklären ist, und ob er im Falle einer Verurteilung als Täter oder als Teilnehmer zu qualifizieren ist. Beim jetzigen Verfahrensstand erscheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter als wahrscheinlich, da er mutmasslich massgeblich an der Planung, Vorbereitung und zumindest einem Teil der Ausführung des Raubes beteiligt gewesen ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt es insoweit auch kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine Erhärtung des Tatverdachts im Laufe der Ermittlungen für nicht erforderlich gehalten hat. Besteht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, und wird die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet, so ist der allgemeine Haftgrund gegeben. Dies ist vorliegend der Fall.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals auf den Standpunkt, die bestehende Fluchtgefahr könne durch Ersatzmassnahmen - wie insbesondere durch eine Meldepflicht, eine Ausweissperre und den Einsatz von elektronischen Überwachungsmitteln - gebannt werden.
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3.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft wie eine Meldepflicht oder eine Pass- und Schriftensperre geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit vielen Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorliegen von Fluchtgefahr werde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Dieser habe sich nach eigenen Aussagen seit 2013 mehrheitlich in Albanien aufgehalten. Er gehe in der Schweiz keiner Arbeit nach und verfüge über keine Aufenthaltsregelung. Ausser einer Freundin, bei der er nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten jeweils habe wohnen können, verfüge er über keinerlei Beziehungen in der Schweiz. Dagegen habe er in Albanien zwei Kinder, mit denen er in regelmässigem telefonischen Kontakt stehe. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
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3.4. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für eine sehr ausgeprägte Fluchtgefahr sprechen. Dementsprechend steht es in Einklang mit der dargestellten bundesgerichtlichen Praxis, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als unzureichend eingestuft hat.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe Überhaft.
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4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, angesichts des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Raubes sei es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht von einer Strafe in der Höhe von 24 Monaten ausgehe. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass B.________ wegen der Tat vom 12. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer würden zudem noch weitere Delikte angelastet. Vor diesem Hintergrund übersteige die bis am 30. November 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Monaten die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht.
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4.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substanziiert in Frage gestellt. Es droht zur Zeit keine Überhaft.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Arnaud Thièry wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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