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Informationen zum Dokument  BGer 1B_413/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_413/2017 vom 23.10.2017
 
1B_413/2017
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung/Verlängerung Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UB170108-O/IMH) vom 25. August 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Direktor der Firma B.________ AG grosse Bargeldbeträge aus deliktischer Herkunft (Drogenhandel) ohne Quittung und Vermerk in der Buchhaltung angenommen und an Drittpersonen weitergegeben zu haben, damit diese im Ausland entsprechende Fremdwährungsbeträge hätten entgegennehmen können. Es soll sich dabei um ein eigentliches Bargeldtauschsystem gehandelt haben, in dessen Rahmen im Jahr 2015 insgesamt Fr. 38'750.-- und EUR 710'000.-- sowie im Jahr 2016 mindestens Fr. 563'850.-- übergeben worden seien.
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B. A.________ wurde am 3. Mai 2016 verhaftet und am 6. Mai 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich verlängerte die Haft am 5. Mai 2017 um weitere drei Monate. Das von A.________ am 21. Juli 2017 gestellte Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung von 27. Juli 2017 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 27. Oktober 2017. Diesen Entscheid focht er beim Obergericht des Kantons Zürich an, das seine Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2017 abwies. Gemäss seinen Angaben befindet er sich seit dem 12. September 2017 im vorzeitigen Strafvollzug.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. September 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, er sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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Erwägung 2
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Der vorzeitige Strafantritt (Art. 236 StPO) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund vorliegen und die Haftdauer hat verhältnismässig zu sein (vgl. BGE 143 I 241 E. 3.5 S. 246).
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Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Geldwäscherei nicht in Abrede. Hingegen bestreitet er das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr und macht neben Überhaft geltend, er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
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3.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe aufgrund des hohen Deliktsbetrags sowie weiterer Straftaten mit einer sehr empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bisher erstandene Haft deutlich übersteige. Zwar erscheine eine teilbedingte Strafe nicht von vornherein als unrealistisch; der Beschwerdeführer habe jedoch auch mit einer unbedingten Strafe zu rechnen, weshalb selbst bei einer Anrechnung der erstandenen Haft nach wie vor ein Fluchtanreiz bestehe. Neben seiner 5-jährigen Tochter und deren Mutter, die - wie er - portugiesische Staatsangehörige seien und mit denen er in die Schweiz gezogen sei, bestünden keine besonderen familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz. Vielmehr sei er in Portugal verwurzelt und pflege einen engen Kontakt zu seiner Mutter, die in Brasilien lebe. Zudem erscheine der Aufenthaltsstatus seiner Tochter und deren Mutter, von der er sich getrennt habe, als ungesichert, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass sie gemeinsam die Schweiz verlassen könnten. Auch verfüge er über keine Berufsausbildung und es sei nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Haftentlassung ein legales Einkommen in der Schweiz erzielen könnte. Dagegen verfüge er in Portugal über eine Liegenschaft sowie ein Bankkonto und sei dort - genauso wie in Angola - bereits verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Da aufgrund der drohenden Strafe ein gewichtiger Fluchtanreiz bestehe, der weder durch soziale Bindungen noch durch berufliche Aussichten in der Schweiz kompensiert werden könne, liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor.
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3.3. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ihm wegen der mutmasslichen, qualifizierten Geldwäscherei mit erheblicher Deliktssumme sowie weiterer Straftaten eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ernsthaft droht. Er räumt denn auch selbst ein, dass er mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen habe. Insofern kann bereits aufgrund der Dauer der drohenden Freiheitsstrafe nicht als sicher angenommen werden, dass das Strafgericht auf einen teilbedingten Vollzug der Strafe erkennen wird (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dieser setzt überdies das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei nicht vorbestraft und ihm könne weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht ein schweres Delikt angelastet werden. Darüber hinaus macht er jedoch keine Angaben, die eine begründete Aussicht auf Bewährung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände als gegeben erscheinen liessen. Insbesondere ist seine finanzielle Situation angespannt und es dürfte für ihn schwierig sein, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden. Die Befürchtung, er könnte erneut straffällig werden, erscheint daher nicht bloss als entfernte Möglichkeit.
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Es trifft sodann zu, dass die Fluchtgefahr in der Regel mit zunehmender Haftdauer abnimmt, weil die bereits erstandene strafprozessuale Haft angerechnet werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f.). Der dem Beschwerdeführer drohende (Rest-) Strafvollzug der zu gewärtigenden empfindlichen Freiheitsstrafe begründet angesichts des Vorerwähnten aber weiterhin einen erheblichen Fluchtanreiz. Sodann fällt erschwerend ins Gewicht, dass er über keine gesicherte Arbeitsstelle in der Schweiz verfügt und ihm der Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt mangels Berufsausbildung und aufgrund seiner mässigen Deutschkenntnisse sehr schwer fallen dürfte. Insofern ist auch unklar, wie er für seine Tochter und für die ihm von seiner Ex-Partnerin angebotenen Untermiete aufkommen können soll, bei der ohnehin der Eindruck entsteht, dass es sich eher um ein Aushelfen als um die Begründung eines dauerhaften und stabilen Mietverhältnisses handelt.
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Demgegenüber ist er insbesondere in Portugal bereits mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Dort leben auch seine Geschwister und weitere nahe Verwandte, denen er sich verbunden fühlt. Zu seiner Mutter, die in Brasilien wohnt, wo er nach eigenen Angaben bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt hatte, besteht ebenfalls ein enges Verhältnis, bezeichnet er sie doch als eine seiner wichtigsten Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, eine innige Beziehung zu seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter zu pflegen. Abgesehen davon, dass sich dies aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ergibt, erscheint deren Aufenthaltsstatus, der sich von demjenigen ihrer Mutter ableitet, jedenfalls nach den vorinstanzlichen Ausführungen als ungesichert. Daran vermag auch das im vorliegenden Verfahren lediglich behauptete und unbelegte Anstellungsverhältnis seiner Ex-Partnerin nichts zu ändern. Deren Rückkehr nach Portugal ist insoweit nicht auszuschliessen. Da der Beschwerdeführer ansonsten in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales und familiäres Umfeld verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass seine Bindungen zur Schweiz im Vergleich zu Portugal, wo er überdies ein Bankkonto und zwei Wohnungen besitzt, weniger eng sind. Diese Faktoren sind neben seiner Reiseerfahrenheit geeignet, eine erheblich fluchtbegünstigende Wirkung zu entfalten. Mithin lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Flucht als ernsthaft möglich erscheinen, womit der Schluss der Vorinstanz, der Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sei gegeben, kein Bundesrecht verletzt.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer und beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen.
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4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil das Strafgericht dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen).
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4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit eines allfälligen teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe beruft, verkennt er, dass dies für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Rolle spielt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; Urteil 1B_179/2016 vom 6. Juni 2016 E. 5.2). Ebenso ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im jetzigen Verfahrensstadium aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166; Urteile 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 4.1; 1B_363/ 2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.4). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer weder in rechtsgenüglicher Weise dar noch ist dies ersichtlich. Zwar ist ihm zugutezuhalten, dass die Art der gefährdeten Rechtsgüter nicht besonders schwer ins Gewicht fällt. Soweit er sich jedoch auf sein angebliches Wohlverhalten im Strafvollzug beruft, übersieht er, dass nach der Rechtsprechung ein gutes Verhalten im Vollzugsalltag allein - wenn dies denn hier tatsächlich zutreffen sollte - nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf und sich daraus keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten lässt (BGE 103 Ib 27 E. 1 S. 27; Urteil 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5). Zudem kann angesichts des Vorerwähnten (vgl. E. 3.3) nicht ausgeschlossen werden, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen könnte, womit eine allfällige Anordnung von Bewährungshilfen bzw. die Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) sowie eine Rückversetzung im Falle der Nichtbewährung möglicherweise entfiele (vgl. Urteile 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). In Würdigung dieser Umstände droht ihm daher zur Zeit keine Überhaft.
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4.4. Wie bereits dargelegt, erweist sich die Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit dem Obergericht auch im jetzigen Zeitpunkt noch als derart ausgeprägt, dass sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als unzureichend erweisen (vgl. Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz zur Meldeauflage, zum Rayon, zur Pass- und Schriftensperre und zum "Electronic Monitoring" beanstandet, deren Zwecktauglichkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verneint wurde, vermögen seine Einwände ohnehin den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Eine Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten (Urteile 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2; 1B_251/2015 12. August 2015 E. 4.5). Dies ist bei seinem Vorschlag, die Liegenschaften in Portugal mit einem Grundpfandrecht zu belegen, zu bezweifeln. Darüber hinaus macht er keine Angaben, wie er eine Kaution in angemessener Höhe erhältlich machen könnte. Mithin hält die Ansicht des Obergerichts, die genannten Ersatzmassnahmen reichten nicht aus, um der dargelegten Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, vor Bundesrecht stand.
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5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Da er in der Rechtsschrift selbst ausführt, er könne namentlich aufgrund seiner Wohnungen in Portugal nicht als mittellos bezeichnet werden, und über seine finanziellen Verhältnisse, abgesehen von den bloss behaupteten, unbelegten Schulden bzw. vom fehlenden Einkommen während der strafprozessualen Haft, im Weiteren nichts bekannt ist, kann dem Gesuch mangels belegter Prozessarmut nicht stattgegeben werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
 
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