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Informationen zum Dokument  BGer 1B_408/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_408/2017 vom 18.10.2017
 
1B_408/2017
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt Altstätten,
 
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,
 
Regionales Zwangsmassnahmengericht,
 
Kreisgericht Rheintal,
 
Rabengasse 2a, 9450 Altstätten.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. August 2017 (AK.2017.218-AK (ZR.2017.42-RH3ZRR-CRE) (ST.2015.41180) AK.2017.219-AP).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Untersuchungsamt Altstätten führt gegen A.________ (geb. 1976) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. des Versuchs dazu, Pornografie und mehrfacher Nötigung. Es verdächtigt ihn, zahlreiche Bilder kinderpornografischen Inhalts auf seinen Datenträgern abgespeichert zu haben, mehrfach - aktenkundig sind insgesamt 39 Strafanzeigen bzw. Rapporte - minderjährige Mädchen angesprochen zu haben, um sich mit ihnen zu verabreden bzw. sie mit nach Hause zu nehmen und an der damals 16- bis 17-jährigen B.________, teilweise gegen ihren Willen, sexuelle Handlungen vorgenommen und teilweise auf seinem Mobiltelefon aufgenommen zu haben. Weiter soll er an verschiedenen Orten Aushänge mit sexuellen Anspielungen - suche Freundin ab 13 Jahren mit süssen kleinen Brüsten, suche süsses Girl ab ca. 13 Jahren, das mit mir kleine Berge, feuchte Täler und jede Menge Wald erforschen möchte - aufgehängt haben. Via Skype bzw. per E-Mail äusserte er zudem gegenüber einem 13-jährigen Mädchen explizit sexuelle Wünsche. Das "Mädchen" war allerdings ein Pseudonym, hinter dem sich ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei St. Gallen verbarg, die ihn am 29. November 2016 verhaftete, als er zum vereinbarten Treffen erschien.
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Am 2. Dezember 2016 versetzte das Zwangsmassnahmengericht Rheintal A.________ in Untersuchungshaft.
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Am 30. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate.
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Am 4. August 2017 wurde A.________ auf sein Gesuch hin in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt.
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Am 16. August 2017 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2017 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. September 2017 beantragt A.________, ihn, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen und festzustellen, dass das Untersuchungsamt das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung. A.________ beantragt seine unverzügliche Haftentlassung. Das Untersuchungsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf Vernehmlassung.
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D. Am 9. Oktober 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht Rheintal ein weiteres Entlassungsgesuch von A.________ ab.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid der Anklagekammer. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dass zwischenzeitlich die Haft gegen ihn erneut verlängert wurde, ändert daran nichts, da das Bundesgericht in der vorliegenden Konstellation auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017, je mit Hinweisen). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Anklagekammer hält dafür, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig ist und Verdunkelungsgefahr besteht.
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2.1. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf Pornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 4 StGB ist ohne Weiteres gegeben, nachdem beim Beschwerdeführer Datenträger mit kinderpornografischem Inhalt sichergestellt wurden. Aus seinen Aushängen (siehe Sachverhalt A.) ergibt sich klarerweise der dringende Verdacht, dass der nach gutachterlicher Erkenntnis pädophile Beschwerdeführer minderjährige Mädchen nicht (nur) zum Aufbau von platonischen Freundschaften suchte, sondern explizit auch zum Ausleben seiner triebhaften sexuellen Fantasien. Das wird klarerweise durch seinen Chat mit den verdeckten Ermittlern bestätigt, bei welchem er einen von einer Hand umschlossenen Penis als Profilbild verwendete und seiner vermeintlich minderjährigen Chat-Partnerin unter Bezugnahme auf das Bild mitteilte, sie könne seine "Eier" in die Hand nehmen und damit spielen, wann immer sie wolle (Skype vom 16. September 2016). Schon damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf versuchte Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und Art. 187 Abs. 1 StGB) und Vergehen oder Verbrechen (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und/oder Satz 2 StGB) und mithin der allgemeine Haftgrund gegeben.
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2.2. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
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Die Anklagekammer hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen, es stünden noch verschiedene wichtige Untersuchungshandlungen an, u. a. Konfrontationseinvernahmen mit mutmasslichen Opfern. Zudem hätten dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der rückwirkenden Auswertung von Randdaten und Sicherstellungen noch nicht vollständig vorgehalten werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Anklagekammer unter diesen Umständen Kollusionsgefahr bejaht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, die jedenfalls zum Teil offenbar leicht manipulierbaren Opfer zu unwahren, für ihn günstigen Aussagen anzuhalten. Dass er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, ändert daran nichts Grundlegendes, sind doch auch bei dieser Vollzugsform seine Möglichkeiten, mit den Opfern Kontakt aufzunehmen, jedenfalls stark eingeschränkt. Eine mildere Ersatzmassnahme, die geeignet wäre, den Beschwerdeführer zuverlässig von einer Beeinflussung der mutmasslichen Opfer abzuhalten, ist nicht ersichtlich.
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2.3. Überhaft droht zurzeit, nach rund 10 ½ Monaten erstandener Untersuchungshaft, nicht. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat eine erheblich höhere Freiheitsstrafe zu gewärtigen, sollten sich die Tatvorwürfe ganz oder wenigstens mehrheitlich bestätigen.
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Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.; je mit Hinweisen; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 937).
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Untersuchungsamt das Verfahren in verfassungswidriger Weise verschleppt hätte. Immerhin galt und gilt es eine Vielzahl von mutmasslichen Opfern zu befragen, und die Einholung des psychiatrischen Gutachtens nahm rund 4 Monate in Anspruch, was den bisherige Zeitbedarf plausibel erscheinen lässt. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des Untersuchungsamts ans Zwangsmassnahmengericht vom 2. Oktober 2017, dass es das Verfahren "in den nächsten Wochen" - mithin zügig - bis und mit der Schlusseinvernahme des Beschuldigten vorantreiben will. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Georg Kramer wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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