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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1389/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1389/2016 vom 16.10.2017
 
6B_1389/2016
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten- und Entschädigungsfolge nach Freispruch; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Juli 2016 (SK.2016.17).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Bundesanwaltschaft führte gegen X.________ein Strafverfahren. Am 22. April 2015 erhob sie gegen diesen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück. Am 9. Juli 2015 reichte die Bundesanwaltschaft die überarbeitete Anklageschrift ein. Darin beantragte sie, das Verfahren gegen X.________ wegen Geldwäscherei sei einzustellen und dieser sei wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
1
 
B.
 
Am 4. November 2015 verfügte der Verfahrensleiter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, dass gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter an der Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein (Beschluss BB.2015.117 vom 25. November 2015).
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An der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 stellte das Gericht fest, dass X.________ nicht hinreichend verteidigt sei, da sein erbetener Verteidiger nicht in der Lage bzw. willens sei, Prozesshandlungen an der Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache vorzunehmen. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidigung daher unterbrochen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bestellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts X.________ auf seinen Vorschlag Rechtsanwalt A.________ als amtlichen Verteidiger. Daneben wurde X.________ weiterhin von seinem bisherigen erbetenen Verteidiger verteidigt.
3
 
C.
 
Mit Urteil vom 12. Juli 2016 stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren gegen X.________ wegen Geldwäscherei ein. Von der Anklage der Bestechung fremder Amtsträger sprach es ihn frei. Es sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 123'000.-- (Fr. 120'000.-- für Honorar und Auslagen des erbetenen Verteidigers; Fr. 3'000.-- für eigene Reisekosten) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu.
4
 
D.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Parteikostenentschädigung für die erbetene Verteidigung von Fr. 459'640.95 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
 
E.
 
Das Bundesstrafgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
6
 
Erwägungen:
 
1. 
7
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8, 9, 27, Art. 94 und 95 BV sowie von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Bei Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sei für die Entschädigung auf den Stundenansatz abzustellen, der im Kanton, wo der Anwalt seiner Tätigkeit nachgehe, üblich sei. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verstosse gegen den in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO statuierten Grundsatz der vollen Entschädigung. Das BStKR missachte zudem die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, da gewisse Anwälte damit voll entschädigt würden, während andere nur einen Teil der angefallenen Anwaltskosten erhalten würden. Dies sei auch mit der Wirtschaftsfreiheit unvereinbar und schränke die freie Wahl seines Anwalts ein bzw. das Recht des Anwalts, seine Tätigkeit auf dem Gebiet der ganzen Schweiz auszuüben. Für die Entschädigung sei daher auf den von ihm mit seinem erbetenen Verteidiger vereinbarten und in Genf in komplexen Verfahren üblichen Stundenansatz von Fr. 500.-- abzustellen.
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1.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 3.1, publiziert in: BGE 142 IV 163, ausführlich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage befasst. Es entschied, die Art. 10 ff. BStKR seien mit dem übergeordneten Recht und dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar. Für eine Rechtsprechungsänderung besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass. Das Bundesgericht berücksichtigte im Urteil 6B_928/2014 die Argumente des Beschwerdeführers. Dieser trägt nichts Neues zur Diskussion bei, das ein Zurückkommen auf diese Frage rechtfertigen könnte.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe eine Entschädigung nach Ermessen vorgenommen, obschon er eine detaillierte Kostennote seines erbetenen Verteidigers eingereicht und sämtliche Auslagen belegt habe. Sie habe einzelne Tätigkeiten seines Anwalts sowie gewisse Auslagen ohne ausreichende Begründung als verfahrensfremd bzw. überflüssig qualifiziert. Der angefochtene Entscheid lege zudem nicht offen, welcher Stundenansatz der Entschädigung zugrunde liege, sondern verweise in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne weitere Begründung auf den gegenüber den Mitbeschuldigten ergangenen Entscheid SK.2015.17 vom 1. April 2016. Die gegenüber den erwähnten Mitbeschuldigten erfolgte Verteidigung sei bereits in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Auch zahlreiche weitere Gründe (unterschiedliche Anzahl Verhandlungen, Verfahrenshandlungen und Reisen ins Ausland etc., Beizug eines Übersetzers mangels Russischkenntnissen, amtliche oder erbetene Verteidigung) würden eine Gleichbehandlung verbieten. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verstosse gegen Art. 8 BV.
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Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicherweise davon aus, die erbetene Verteidigung hätte sich nach dem 10. Dezember 2015 auf die Kontakte mit dem amtlichen Verteidiger beschränken müssen. Angesichts der erbetenen Verteidigung habe kein Raum für eine amtliche Verteidigung bestanden. Der amtliche Verteidiger sei ihm vom Bundesstrafgericht in Verletzung von Art. 132 StPO aufgezwungen worden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, der seinem erbetenen Verteidiger untersage, in einer Landessprache vor einem Eidgenössischen Gericht zu plädieren, stelle eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Sprache dar. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens wäre es dem amtlichen Verteidiger zudem gar nicht möglich gewesen, sich ohne die volle Unterstützung des erbetenen Verteidigers für die Verhandlung vom 21. März 2016 vorzubereiten. Der erbetene Verteidiger sei auch nach der Bestellung eines amtlichen Verteidigers der Anwalt gewesen, der in seinem Interesse die Verteidigungsstrategie festgelegt und die Verteidigung effektiv geführt habe. Der amtliche Verteidiger sei einzig bestellt worden, um an der Verhandlung auf Deutsch zu plädieren. Der Beizug von zwei Rechtsbeiständen in Anwendung von Art. 127 Abs. 2 StPO sei gerechtfertigt gewesen. Der angefochtene Entscheid sei auch insofern ungenügend begründet, als daraus nicht hervorgehe, welche Tätigkeiten des erbetenen Verteidigers schliesslich entschädigt würden.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteile 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
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2.2.2. Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person und der Wahlverteidigung die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BStKR bestimmt, dass das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen wird. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Reicht der Anwalt in Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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2.2.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1, 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteile 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.3; 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 5.3 betreffend ebenfalls die erbetene Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; siehe auch BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen für das Honorar des amtlichen Anwalts).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers mache in seinen Kostennoten einen Zeitaufwand von 861.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 48'975.90 geltend und stelle total Fr. 459'640.95 in Rechnung. Bei einer Vielzahl der in den Kostennoten ausgewiesenen Posten handle es sich um verfahrensfremde resp. überflüssige Aufwendungen. Als Beispiele seien genannt: Reise nach Zypern (14-16.04.2011), Korrespondenz mit dem Bâtonnier de l'Ordre des avocats de Genève sowie dem Präsidenten des Schweizerischen Anwaltsverbands (11.05.2011), Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (13.05.2011, 15.06.2011, 21.07.2011 und weitere), Verpflegungskosten von Fr. 147.50, Fr. 631.50 resp. Fr. 325.-- pro Mahlzeit (19.-20.04.2012), Auslagen von Fr. 4'500.-- für die Dienste eines privaten Dolmetschers für Französisch/Russisch für drei Tage (23.04.2012), Hotelkosten von Fr. 568.80 für eine Übernachtung in Bern (08.08.2012). Bei dieser Sachlage könne bei der Berechnung des notwendigen Verteidigungsaufwands nicht auf die eingereichten Honorarrechnungen abgestellt werden. Die diesbezüglichen Kosten seien mithin ermessensweise zu bestimmen. Hierfür biete sich eine Bezugnahme auf den Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten an. Im Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 habe das Gericht die Kosten der erbetenen Verteidigung des Mitbeschuldigten Y.________ mit rund Fr. 149'000.-- bestimmt; die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten Z.________ sei auf ca. Fr. 143'500.-- festgesetzt worden. Die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers sei angesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener der Genannten vergleichbar gewesen. Zu berücksichtigen sei indes, dass dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden sei, weshalb die erbetene Verteidigung ab diesem Zeitpunkt, soweit sie über die Kontakte mit dem amtlichen Verteidiger hinausgehe, nicht notwendig gewesen sei. In Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Beschwerdeführer mit Fr. 120'000.-- für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zu entschädigen (angefochtenes Urteil E. 8.3.2 S. 29 f.).
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Verteidigung durch den erbetenen Verteidiger sei ab dem 10. Dezember 2015 nicht mehr notwendig gewesen, soweit sie über die Kontakte mit dem amtlichen Verteidiger hinausgegangen sei. Sie geht demnach davon aus, der erbetene Verteidiger hätte sich nach dem 10. Dezember 2015 darauf beschränken können, dem neu bestellten amtlichen Verteidiger sein Dossier zu kommunizieren und diesem für Fragen zum bisherigen Verfahrenslauf bzw. für Besprechungen zur Verfügung zu stehen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anstelle des erbetenen Verteidigers einen amtlichen Verteidiger bestellen durfte, weil sich Ersterer weigerte, in der Verfahrenssprache zu plädieren. Insoweit geht es um verfahrensleitende Entscheide des Vorsitzenden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, gegen welche dem Beschwerdeführer die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht offenstand und die daher mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 393 StPO; Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2015; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.117 vom 25. November 2015).
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2.4.2. Die besonderen Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege gehen Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) vor (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. In Bundesstrafverfahren ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StBOG). Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 und 4 StBOG). Die Verfahrensleitung kann jedoch bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG).
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Vorliegend war die Verfahrenssprache Deutsch. Der Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durfte vom erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers daher verlangen, dass er sich an der mündlichen Hauptverhandlung in dieser Sprache an das Gericht wendet und auch in dieser Sprache plädiert. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied wiederholt, der Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache erfahre im Bundesstrafprozess insofern eine Einschränkung, als dass Rechtsschriften auch in einer anderen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) als der gewählten Verfahrenssprache eingereicht werden dürften (vgl. TPF 2015 93 und 2014 161). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf schriftliche Eingaben und nicht auf mündliche Verhandlungen (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.117 vom 25. November 2015 E. 1.3, publ. in: TPF 2015 147). Das Bundesstrafgericht wies im Beschluss BB.2015.117 vom 25. November 2015 zutreffend darauf hin, dass der mündliche Austausch an der Hauptverhandlung unter Umständen übermässig erschwert würde, wenn es den Anwälten freistünde, sich in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache auszudrücken (vgl. Entscheid, a.a.O., E. 1.3). Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise ein Abweichen vom zuvor erwähnten Grundsatz aufgedrängt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dass er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte darauf vertrauen dürfen, dass sich sein erbetener Verteidiger an der Hauptverhandlung auf Französisch ausdrücken kann, behauptet er ebenfalls nicht.
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Da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag (vgl. Art. 130 lit. b StPO), der Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt Currat im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht nicht ausreichend verteidigt war und er der Aufforderung, einen neuen Anwalt zu mandatieren, zudem nicht nachkam, durfte die Vorinstanz ihm einen amtlichen Verteidiger bestellen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO).
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2.4.3. Gemäss Art. 127 Abs. 2 Satz 1 StPO können die Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreter zu bezeichnen, der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt (Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Parteien haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, mehrere Anwälte für ihre Verteidigung zu mandatieren. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Beizug mehrerer Verteidiger auch notwendig und im Falle eines Freispruchs zu entschädigen ist (Urteil 6B_875/2013 vom 7. April 2014 E. 4). Letzteres durfte die Vorinstanz vorliegend ohne Verletzung ihres Ermessens verneinen, da das Verfahren weder ausserordentlich komplex noch derart umfangreich war, als dass sich eine Verteidigung durch mehrere Rechtsanwälte aufgedrängt hätte. Der Beizug mehrerer Rechtsbeistände kann in komplexen Fällen legitim sein, wenn das Wissen aus verschiedenen Spezialgebieten erforderlich ist (Urteil 6B_875/2013 vom 7. April 2014 E. 4.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1176 Ziff. 2.3.4.1; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 127 StPO). Auch dies war vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer seinen erbetenen Verteidiger parallel zum amtlichen Verteidiger und nicht im Sinne einer Arbeitsteilung mit diesem beizog. Rechtsanwalt A.________ machte einen Zeitaufwand von 196.5 Stunden geltend, wobei darin der Aufwand für die Hauptverhandlung nur teilweise mitgerechnet war (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich dessen Einsatz darauf beschränkte, zu plädieren, d.h. ein vom erbetenen Verteidiger vorbereitetes Plädoyer auf Deutsch vorzutragen. Dem amtlichen Verteidiger standen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 21. März 2016 mehr als drei Monate bzw. bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 2016 rund sieben Monate zur Verfügung. Dieser hatte demnach ausreichend Zeit, sich selber in das Dossier einzuarbeiten. Dass der am 10. Dezember 2015 eingesetzte amtliche Verteidiger die zuvor vom erbetenen Verteidiger ausgearbeitete Verteidigunsstrategie übernahm, erschien angezeigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein voller Einsatz des erbetenen Verteidigers (inkl. Teilnahme an den Hauptverhandlungen etc.) nach der Bestellung des amtlichen Verteidigers nicht mehr notwendig war.
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Erwägung 2.5
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer reichte zwar Kostennoten seines erbetenen Verteidigers ein. Die Vorinstanz legt jedoch dar, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Der angefochtene Entscheid ist auch insofern nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 861.33 Stunden erscheint auch in Berücksichtigung der Verfahrensdauer als überaus hoch und nicht mehr angemessen bzw. aufgrund der eingereichten Honorarnoten zumindest nicht als "angemessener Aufwand" nachvollziehbar. Die Vorinstanz beanstandet zu Recht, dass darin auch nicht entschädigungspflichtige Positionen enthalten sind. Der Beschwerdeführer stellte beispielsweise zu Beginn der Mandatsübernahme für ein erstes Treffen mit seinem Anwalt, welches auf seinen Wunsch hin in Zypern stattgefunden habe, einen Stundenaufwand von insgesamt 24 Stunden in Rechnung (Beschwerde S. 13), was die Vorinstanz ohne Verletzung ihres Ermessens als übersetzt qualifizieren durfte.
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2.5.2. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei für die verschiedenen Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Der (Zeit-) Aufwand der Verteidigung für Beschwerdeverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 436 StPO) und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht unterlag, hat er keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil 6B_1324/2015 vom 23. November 2016 E. 2.4). Soweit er mit seinen Beschwerden obsiegte, steht ihm gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO zwar eine Parteientschädigung zu. Über die Entschädigung befand jedoch zu Recht bereits die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den betreffenden Beschwerdeentscheiden (vgl. Urteil 6B_1324/2015 vom 23. November 2016 E. 2.3 f. sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014 und BB.2014.79 vom 12. November 2014). Die Vorinstanz liess den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand seines Anwalts für die separaten Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht unberücksichtigt.
22
2.5.3. Bezüglich der Korrespondenz seines Rechtsanwalts mit dem Schweizerischen Anwaltsverband und der Anwaltskammer des Kantons Genf argumentiert der Beschwerdeführer, diese sei erfolgt, weil die Bundesanwaltschaft seinem Anwalt die Teilnahme an einer Einvernahme vom 10. Mai 2011 verweigert habe. Mit der Korrespondenz habe dieser bewirken wollen, dass er als beschuldigte Person an den Untersuchungshandlungen teilnehmen könne (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Gründen für die geltend gemachte Verweigerung des Teilnahmerechts, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob diese ungerechtfertigt war. Aus dem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.48 vom 5. September 2011 geht hervor, dass am 10. Mai 2011 eine Einvernahme des Mitbeschuldigten stattfand, an welcher der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht teilnehmen durfte, da Letzterer selber noch nie einvernommen wurde und ihm im damaligen Verfahrensstadium - gemäss der Beschwerdekammer des Bundesstrafrechts zu Recht - auch die Akteneinsicht verweigert wurde. Nicht ersichtlich ist, weshalb in diesem Zusammenhang eine Intervention der Vertreter des Schweizerischen Anwaltsverbands und der Anwaltskammer des Kantons Genf hätte angezeigt sein sollen.
23
2.5.4. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie auf den in den Honorarnoten ausgewiesenen Stundenaufwand nicht abstellt und den Beschwerdeführer nach Ermessen entschädigt.
24
 
Erwägung 2.6
 
2.6.1. Hinsichtlich der Verpflegungskosten von Fr. 147.50 und Fr. 631.50 beanstandet der Beschwerdeführer, diese beträfen drei Mittag- bzw. Abendessen, an welchen er, sein Anwalt, der Übersetzer und Anwälte der anderen Parteien teilgenommen hätten. Anlässlich der Essen sei es darum gegangen, die Ergebnisse der Einvernahmen der Bundesanwaltschaft dieser Tage festzuhalten, um die Verteidigungsstrategie der Beschuldigten koordinieren zu können. Es handle sich um drei Geschäftsessen, welche in Bern, d.h. am Ort der Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft stattgefunden hätten (Beschwerde S. 14 f.). Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Nachbesprechungen und der dafür erfolgte Zeitaufwand sind in einem gewissen Umfang zwar gerechtfertigt und als angemessener Verteidigungsaufwand zu qualifizieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat auch für die Verpflegungskosten aufkommen muss, wenn solche Besprechungen im Rahmen von kostspieligen Restaurantbesuchen stattfinden.
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2.6.2. Der Beschwerdeführer macht für die Zeit seines dreitägigen Aufenthalts in der Schweiz im April 2012 Kosten von Fr. 4'500.-- für den Beizug eines privaten Übersetzers (Französisch/Russisch) geltend (Pauschale von Fr. 1'500.-- pro Tag) (vgl. Verfahrensakten, act. 58 722 026). Diese Kosten durfte die Vorinstanz ohne Ermessensverletzung zumindest als übersetzt einstufen, da nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer für seine Verteidigung während drei Tagen permanent auf einen Übersetzer hätte angewiesen sein können. Dieser behauptet zudem lediglich, er habe mit seinem Anwalt weder auf Russisch noch auf Französisch oder Deutsch kommunizieren können. Dass er sich mit diesem auf Englisch verständigen konnte, bestreitet er nicht.
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2.6.3. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie die ausgewiesenen Auslagen nicht im vollen Umfang entschädigt.
27
 
Erwägung 2.7
 
2.7.1. Die Vorinstanz orientiert sich für die ermessensweise Bestimmung der Parteikostenentschädigung des Beschwerdeführers an den Entschädigungen, welche im abgetrennten Verfahren dem Mitbeschuldigten Y.________ für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ und den Rechtsanwälten C.________ und D.________ für die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten Z.________ zugesprochen wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3.2 S. 30 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.17 vom 1. April 2016 E. 5.2, 5.3 und 6.3.2). Die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz im abgetrennten Verfahren allerdings ebenfalls gekürzt, wobei sie für die Entschädigung als Vergleich den vom Mitbeschuldigten Y.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand heranzog (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.17 vom 1. April 2016 E. 5.2, 5.3).
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Die Vorinstanz ging beim Mitbeschuldigten Y.________ für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ von einem Honorar von Fr. 113'880.60 aus. In Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer sprach es diesem eine Entschädigung von Fr. 151'000.-- zu, darin inbegriffen Fr. 2'068.-- für den Ersatz seiner eigenen Reisekosten für die Beteiligung am Verfahren in der Schweiz (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.17 vom 1. April 2016 E. 6.3.2). Diesen Betrag kürzte es für die Entschädigung des Beschwerdeführers um rund 1/5 auf Fr. 120'000.--, da diesem seit dem 10. Dezember 2015 ein amtlicher Verteidiger zur Seite stand.
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2.7.2. Die Vorinstanz bringt für die Entschädigung des Beschwerdeführers demnach wie bei den Mitbeschuldigten bzw. deren amtlichen Verteidigern den Stundenansatz von Fr. 260.-- für die Arbeitszeit bzw. von Fr. 200.-- für die Reisezeit zur Anwendung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.17 vom 1. April 2016 E. 5.1, 5.3 und 6.3.2). Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erwähne nicht, auf welchen Stundenansatz sie abstelle.
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2.7.3. Begründet ist die Kritik des Beschwerdeführers hingegen insofern, als aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, welche der ausgewiesenen Auslagen die Vorinstanz schlussendlich anerkannte und welchen Arbeitsaufwand (in Stunden) sie entschädigte, da sie nicht zwischen dem Arbeitsaufwand und den Auslagen unterscheidet. Von der Vorinstanz wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie im Einzelnen darlegt, welche Auslagen sie berücksichtigt bzw. dass und weshalb der Beschwerdeführer für die übrigen Auslagen keinen Ersatz verlangen kann. Diesbezüglich äussert sie sich jedoch einzig zu den Verpflegungskosten (Fr. 147.50 und Fr. 631.50), den Kosten einer Übernachtung in Bern von Fr. 568.80 und den Übersetzungskosten vom 23. April 2012. Hinsichtlich der Übersetzungskosten beanstandet sie zwar die Rechnung vom 23. April 2012 über Fr. 4'500.--. Ob sie diese Kosten lediglich als übersetzt erachtet oder ob die Kosten für den Beizug eines privaten Übersetzers ihres Erachtens generell nicht zu entschädigen sind, geht aus dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht hervor. Letzteres hätte die Vorinstanz zudem begründen müssen. Der angefochtene Entscheid vermag auch insofern den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
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2.7.4. Die Entschädigung für den Arbeitsaufwand (Honorar) des erbetenen Verteidigers durfte die Vorinstanz nach Ermessen festsetzen (oben E. 2.5). Weshalb der Vergleich mit der vom Mitbeschuldigten Y.________ bzw. von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Entschädigung nicht haltbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Rechtsanwalt B.________ war seit dem 26. Januar 2011 als Verteidiger engagiert (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.17 vom 1. April 2016 E. 5.3). Die Fälle sind - zumindest was die Zeit bis zur Verfahrenstrennung durch das Bundesstrafgericht im März 2016 anbelangt - in zeitlicher Hinsicht daher durchaus vergleichbar. Die Vorinstanz durfte sich für die ermessensweise Entschädigung des Beschwerdeführers daher an der Entschädigung orientieren, die sie dem Mitbeschuldigten Y.________ für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ zusprach, wobei allerdings auch den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Nicht nachvollziehbar bzw. zumindest ungenügend begründet erscheint demgegenüber die Kürzung um Fr. 30'000.--. Der Beschwerdeführer beanstandet wie bereits erwähnt (oben E. 2.7.3) zudem zu Recht, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, in welchem Umfang die Tätigkeit (Zeitaufwand) des erbetenen Verteidigers schliesslich berücksichtigt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise begründet. Dispositiv-Ziff. I.8. des angefochtenen Entscheids ist teilweise aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung für den Arbeitsaufwand und die Auslagen der erbetenen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. Die Bundesanwaltschaft habe gegen ihn seit Anfang 2011 ein Verfahren u.a. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322
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3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht greift in das vorinstanzliche Ermessen nur mit Zurückhaltung ein (zum Ganzen Urteil 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz führt aus, gegen den Beschwerdeführer sei die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme angewandt worden. Aufgrund dieser Massnahme seien Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen gewesen. Ins Gewicht falle sodann, dass das Verfahren in den russischen Medien eine relativ grosse Resonanz gefunden habe. Im Internet liessen sich zahlreiche einschlägige Publikationen finden, in denen Beschuldigte, darunter auch der Beschwerdeführer, namentlich genannt worden seien. In Anbetracht dieser Umstände sei eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Nicht erstellt sei allerdings, dass der Beschwerdeführer wegen der Vermögensbeschlagnahme in beengten finanziellen Verhältnissen habe leben müssen. Dieser sei seit 2008 pensioniert, so dass bei ihm keine Nachteile in beruflicher Hinsicht aufgrund der Berichterstattung über das Strafverfahren in Betracht fallen würden. Im Lichte dieser Umstände sei ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen (angefochtenes Urteil E. 8.3.4 S. 30).
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3.4. Die Genugtuung von Fr. 2'000.-- hält sich im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nichts dar, dass auf eine Ermessensverletzung hindeuten könnte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass von der Anklage auch Handlungen betroffen waren, die in die Zeit nach Inkrafttreten von Art. 322
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. I.8. des Urteils des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Juli 2016 teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
3. Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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