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Informationen zum Dokument  BGer 4D_60/2017  Materielle Begründung
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BGer 4D_60/2017 vom 13.10.2017
 
4D_60/2017
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Erben des B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 25. Juli 2017 (OG Z 17 6).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Landgerichtspräsidium Uri C.________, mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 zur Zahlung von Fr. 3'930.-- nebst Zins an B.________ verpflichtete;
 
dass das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 24. März 2015 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2015 auf eine gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 24. März 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat (4D_26/2015);
 
dass A.________, (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2017 beim Obergericht des Kantons Uri die Revision des obergerichtlichen Entscheids vom 24. März 2015 beantragte;
 
dass das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 25. Juli 2017 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. August 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 25. Juli 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 3'930.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG);
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2017unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Uri vom 25. Juli 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2017die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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