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Informationen zum Dokument  BGer 4A_374/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_374/2017 vom 13.10.2017
 
4A_374/2017
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Flachsmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. Juni 2017 (HSU.2017.77).
 
 
In Erwägung,
 
dass am 27. Juli 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) der Austritt des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin publiziert wurde;
 
dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen postalischen Zustellungsversuch mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 22. August 2016 aufforderte, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und entsprechend zur Eintragung anzumelden;
 
dass die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist unbenützt ablief;
 
dass der Beschwerdegegner dem Handelsgericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte, es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen;
 
dass das Handelsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2016 eine Frist von zwanzig Tagen und mit Verfügung vom 12. Januar 2017 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Erstattung einer Antwort ansetzte, wobei beide Verfügungen im SHAB publiziert wurden;
 
dass das Handelsgericht mit Entscheid vom 14. März 2017 die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordnete, nachdem sich diese nicht hatte vernehmen lassen und nach wie vor über kein Verwaltungsratsmitglied verfügte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht mit Gesuch vom 23. Mai 2017"die Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel bzw. eine Neuansetzung der Frist, in der der Organisationsmangel behoben werden kann" beantragte, wobei sie ihr Gesuch mit Eingabe vom 31. Mai 2017 ergänzte;
 
dass das Handelsgericht das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Juni 2017 abwies, dies unter anderem mit der Begründung, die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 Abs. 2 ZPO sei eindeutig verpasst worden, da B.________, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 28. April 2017 von der drohenden Liquidation Kenntnis gehabt habe, das Fristwiederherstellungsgesuch jedoch erst vom 23. Mai 2017 datiere;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Juli 2017 erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 14. Juni 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer selbständigen Begründung, wonach die zehntägige Gesuchsfrist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO verpasst worden sei, Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge zu den zeitlichen Verhältnissen hinsichtlich der Kenntnis der angedrohten Liquidation unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nichteingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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