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Informationen zum Dokument  BGer 5D_198/2017  Materielle Begründung
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BGer 5D_198/2017 vom 12.10.2017
 
5D_198/2017
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde U.________, vertreten durch die Steuerverwaltung
 
des Kantons Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. August 2017 (410 17 242 gec).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
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Am 9. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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3. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Staat habe die Steuern zu übernehmen oder zu erlassen. Dies geht über den Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus. Vor Bundesgericht ist nur zu prüfen, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Fristen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Grundlagenirrtum: Sie sei als Laie davon ausgegangen, "dass die Frist normal läuft, infolge Rechtsstillstandes während der Sommerferienzeit". Damit kann sie jedoch nicht darlegen, dass das Kantonsgericht das Fristenrecht verfassungswidrig angewandt hätte. Soweit sie mit ihrer Berufung auf Irrtum sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht (Art. 148 ZPO), hat sie sich an das Kantonsgericht zu wenden, das ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Das Bundesgericht ist zur Behandlung eines solchen Gesuchs nicht zuständig. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf ihre angebliche Bedürftigkeit beruft, legt sie nicht dar, dass sie vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, das übergangen worden wäre.
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Die Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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