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Informationen zum Dokument  BGer 5A_798/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_798/2017 vom 12.10.2017
 
5A_798/2017
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bank B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grundbuchberichtigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 7. September 2017 (ZBR.2017.30).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 30. November 2015 klagte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Arbon auf Grundbuchberichtigung bzw. auf Rückübertragung der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und yyy, Grundbuch V.________, gegen die Beschwerdegegnerin. Zudem verlangte er von ihr gemäss Klagebewilligung Schadenersatz von Fr. 70 Mio. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_814/2016 vom 1. November 2016). Ebenso blieben Rechtsmittel erfolglos, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Nachfristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses wandte (Urteil 5A_276/2017 vom 12. April 2017). Am 8./10. Mai 2017 trat das Bezirksgericht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein, da er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
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Am 24. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er stellte ein Ausstandsgesuch gegen das Obergericht, insbesondere dessen Präsidenten und dessen Vizepräsidentin. Mit Entscheid vom 7. September 2017 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 und Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer kommt auf das Ausstandsgesuch gegen die Vizepräsidentin zurück, doch setzt er sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach der stete Vorwurf der Befangenheit für ein Ausstandsgesuch nicht genüge (unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, die sich bereits mit seinem Befangenheitsvorwurf gegen Mitglieder des Obergerichts befasst hatten). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren ist sodann rechtskräftig beurteilt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Auch auf die Kostenvorschussverfügung ist nicht zurückzukommen. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf § 79 Abs. 2 des Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1). Nach dieser Norm kann im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses ein Verfahren abgeschrieben werden oder eine beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Er macht solche öffentliche Interessen geltend. Inwiefern die genannte Norm im vorliegenden Zivilverfahren anwendbar sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Bedeutung der Leistung eines Kostenvorschusses für den Fortgang des Verfahrens fehlt. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer einmal mehr, wie die Behörden und die Beschwerdegegnerin ihn mithilfe der Gerichte rechtswidrig enteignet bzw. Landraub begangen und den Ruin seiner Firma verursacht hätten.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demgemäss abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Gesuchs um Stellung eines Offizialanwalts ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Es liegt am Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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