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Informationen zum Dokument  BGer 9C_678/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_678/2017 vom 11.10.2017
 
9C_678/2017
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 (C-240/2016).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. September 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - am 24. April 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln,
3
dass in der Eingabe vom 22. September 2017 keine Gründe dargetan werden, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anlass für eine Fristwiederherstellung bilden könnten, hat sich doch der Beschwerdeführer insbesondere das fehlerhafte Verhalten der von ihm beigezogenen Hilfspersonen anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 75 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 und 8 zu Art. 50 BGG),
4
dass die Vorinstanz überdies festgestellt hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. März 2014 betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen (in Höhe von Fr. 632.25) im April 2014 zugegangen sei, indessen kein rechtsgenüglicher Nachweis für eine rechtzeitige Einspracheerhebung (im April oder Mai 2014) vorliege,
5
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag ("Empfehlung") enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
6
dass im Übrigen die vom Versicherten beantragte "Wiederaufnahme" in die schweizerische Invalidenversicherung ausserhalb des Streitgegenstandes liegt,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Oktober 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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