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Informationen zum Dokument  BGer 1C_515/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_515/2017 vom 10.10.2017
 
1C_515/2017
 
 
Verfügung vom 10. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 25. September 2017 (VB170007).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 30. September 2017 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 erhoben hat;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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