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Informationen zum Dokument  BGer 1B_141/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_141/2017 vom 10.10.2017
 
1B_141/2017
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
 
gegen
 
B.________,
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
 
Verfahrensbeteiligter,
 
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft,
 
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand Gutachter,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
 
(490 16 223 [D 174] 300 2015 78).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Vor dem Strafgericht Basel-Landschaft ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig wegen fahrlässiger Tötung infolge eines Stromschlages. Mit Beweisverfügung vom 19. August 2016 (Ziffer 6) entschied das Strafgericht, dass angesichts des technischen Gutachtens vom 27. März 2012 und der ergänzenden gutachterlichen Ausführungen auf eine erneute gerichtliche Befragung des technischen Sachverständigen verzichtet werde, sofern die Parteien bis zum 19. September 2016 keine gegenteiligen (spezifizierten und begründeten) Anträge einreichen würden.
1
B. Mit Schreiben vom 19. September 2016 beantragte der Beschuldigte, der technische Sachverständige sei für befangen zu erklären und die gutachterlichen Ausführungen seien als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Am 20. September 2016 überwies das Strafgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Gutachter ab.
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C. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 7. April 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die gerichtliche Feststellung, dass der Gutachter im Strafverfahren befangen sei bzw. in den Ausstand zu treten habe.
3
Das Kantonsgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April (Posteingang: 27. April) 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers meldete mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 2. Mai 2017 ein Korrigendum: Er habe in seiner Beschwerdeschrift vom 7. April 2017 versehentlich einen falschen Vornamen seines Mandanten genannt; richtig sei der im angefochtenen Entscheid erwähnte Vorname. Das Strafgericht und der verfahrensbeteiligte Gutachter haben am 19. bzw. 23. Mai 2017 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Innert der auf den 9. Juni 2017 angesetzten (fakultativen) Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig.
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1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die kantonale Beschwerdeinstanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Nach basel-landschaftlichem Gerichtsorganisationsrecht handelt es sich beim Kantonsgericht (Abteilung Strafrecht) um die kantonale Beschwerdeinstanz (§ 15 Abs. 2 EG-StPO/BL). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ist damit ebenfalls erfüllt.
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1.3. Auch die übrigen Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind (im Hinblick auf die von der Vorinstanz geprüfte Ausstandsfrage) grundsätzlich gegeben. Es drängen sich dazu keine weiteren Vorbemerkungen auf.
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2. Die Vorinstanz erwägt, das Ausstandsgesuch sei formgültig erhoben worden und materiell zu prüfen. Der forensische technische Gutachter, Leiter Inspektionen beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI, sei von der Staatsanwaltschaft (im Rahmen der von ihr eröffneten Strafuntersuchung zum tödlichen Unfall eines Arbeiters infolge Stromschlags) als sachverständige Person ernannt worden. Das technische Gutachten diene dem Zweck, den Strafbehörden einen Überblick über das sachgemässe Vorgehen bei Arbeiten an Strommasten zu geben und den relevanten Sachverhalt im Zusammenhang mit dem tödlichen Arbeitsunfall zu klären. Im Zentrum der fachmännischen Abklärungen habe die Frage gestanden, wer für die Sicherung des Arbeitsplatzes verantwortlich gewesen sei. Inwiefern der Sachverständige "falsche oder anmassende Aussagen" gemacht hätte, die nicht im Zusammenhang mit den ihm vorgelegten Fragen gestanden hätten, sei nicht ersichtlich und durch den Beschwerdeführer auch nicht konkret substanziiert worden. Ein Ausstandsgrund liege nicht vor.
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3. Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Der Sachverständige des ESTI habe am 27. März 2012 sein technisches Gutachten vorgelegt. In der Folge habe derselbe Experte (aufgrund von diversen Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft und der Parteien) mehrere ergänzende Gutachten erstattet. Am 6. November 2012, nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 16. Juli 2012, habe die Staatsanwaltschaft ihm, dem Beschuldigten, noch (telefonisch und sinngemäss) mitteilen lassen, es werde weder gegen ihn, noch gegen andere Verantwortliche seiner Arbeitgeberin, ein Strafverfahren eröffnet. Aufgrund eines weiteren Ergänzungsgutachtens (datierend vom 20. November 2012) habe die Staatsanwaltschaft dann (gemäss ihrer Ankündigung vom 1. Februar 2013) doch noch ein Verfahren gegen ihn persönlich eröffnet. Dies sei auf die gutachterlichen Ausführungen zu einer in der ergänzenden Expertise (vom 20. November 2012) behandelten Frage zurückzuführen. Die betreffende Antwort des Sachverständigen stehe "nicht im Zusammenhang mit der gestellten Frage", sondern lenke - nach Ansicht des Beschwerdeführers - von dieser ab bzw. enthalte unbegründete Schuldvorwürfe gegen ihn. Faktisch stelle das Ergänzungsgutachten eine Strafanzeige dar. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müsse der Sachverständige daher als vorbefasst bzw. befangen angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als dem Gutachter diverse (methodische und inhaltliche) Fehler unterlaufen seien. Der angefochtene Entscheid verstosse unter anderem gegen Art. 56 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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Erwägung 4
 
4.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beachtenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c).
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4.2. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
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Schon gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; 126 III 249 E. 3c S. 253; Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen), wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; Urteil 1B_196/2015 E. 3.3).
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4.3. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2 S. 37-39; 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; je mit Hinweisen).
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4.4. Nach der Rechtsprechung kann eine den Ausstand begründende Vorbefassung (i.S.v. Art. 56 lit. b StPO) insbesondere vorliegen, wenn der als forensischer technischer Experte bestellte Sachverständige zuvor einen informellen "Vorbericht" zum untersuchten Unfallhergang verfasst hat, worin er sich - ohne nach den Vorschriften von Art. 184 StPO förmlich bestellt und über seine Pflichten und die Straffolgen bei falschem Gutachten belehrt worden zu sein - in der Sache bereits weitgehend festlegte (Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4). Demgegenüber steht nichts entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile 1B_196/2015 E. 4.4.4; 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3; 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1; vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N. 28; MARIANNE HEER, BSK StPO, Art. 183 N. 31; s.a. Art. 189 StPO und BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 f.).
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4.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Danach kann eine Person, welche einen Bericht ("Anzeigegutachten") verfasst hat, aufgrund dessen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erhoben wurde, im anschliessenden Strafverfahren nicht als (forensische) sachverständige Person zugelassen werden (EGMR vom 6. Mai 1985 i.S. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. BOOG, BSK StPO, Art. 56 N. 59; HEER, BSK StPO, Art. 183 N. 29; je mit Hinweisen auf die einschlägige Praxis). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtes 9C_893/2009 vom 21. Dezember 2009:
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In diesem Urteil erklärte die II. sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes einen psychiatrischen Gutachter (in einem IV-Abklärungsverfahren) für befangen. Das Bundesgericht beanstandete diverse (teilweise krasse) Mängel des Gutachtens. Zahlreiche Sachverhaltsfeststellungen des Experten seien im deutlichen Widerspruch zu den Akten gestanden. Unter anderem sei die ärztliche Anamnese nicht korrekt wiedergegeben worden. Besonders schwerwiegend habe sich - neben weiteren für die Sachverhaltsklärung erheblichen und sofort erkennbaren Irrtümern - eine Fehlangabe des Gutachters zur Erwerbstätigkeit des Versicherten (nach einer Diskushernien-Operation) ausgewirkt. Mangels ausreichender Begründung hätten auch die vom Experten gezogenen Schlussfolgerungen nicht eingeleuchtet. Dies umso weniger, als alle anderen involvierten Ärzte zuvor gegenteilige Diagnosen gestellt hätten. Nachdem der Gutachter auf entsprechende Widersprüche und Mängel hingewiesen worden sei, habe er diese - auf sachlich nicht nachvollziehbare und "nachgeschobene" Art und Weise - mit einer angeblich mangelhaften Kooperation des Versicherten zu rechtfertigen versucht (Urteil 9C_893/2009 E. 2).
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Erwägung 5
 
5.1. Unbestrittenermassen ist die Strafuntersuchung im vorliegenden Fall bereits einige Zeit vor März 2012 eingeleitet worden, zunächst noch formal gegen "unbekannte" Täterschaft. Der forensische technische Gutachter wurde von der Staatsanwaltschaft ernannt und beauftragt. Seine erste schriftliche Expertise hat er (nach den Feststellungen der Vorinstanz) am 27. März 2012 vorgelegt. Am 16. Juli bzw. 20. November 2012 hat der Sachverständige Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft und der Parteien beantwortet. Laut Vorinstanz habe der Gutachter dabei "noch einmal verdeutlicht", dass im Vorfeld zu den Arbeiten am betroffenen Strommast seitens der beiden beteiligten Unternehmen (und deren Verantwortlichen) Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden seien, bei deren Beachtung der tödliche Unfall hätte vermieden werden können.
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5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dem ergänzenden Gutachten vom 20. November 2012 sei faktisch die Wirkung einer Strafanzeige zugekommen, weshalb der Sachverständige als befangen bzw. vorbefasst angesehen werden müsse. Ausserdem seien die Begutachtung und deren Ergänzungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. einseitig ausgefallen. Der sich daraus ergebende Verdacht der Parteilichkeit sei erst im gerichtlichen Hauptverfahren bzw. im September 2016 erkennbar geworden.
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Zwar bestreiten die kantonalen Strafbehörden nicht, dass gegen den Beschwerdeführer als (persönlich) Beschuldigten erst am 9. Juli 2013 ein Strafverfahren eröffnet wurde, jedenfalls nach dem 1. Februar 2013 und nach der ergänzenden Expertise vom 20. November 2012. Die dortigen Äusserungen hatte der Experte jedoch nicht als privat mandatierter Gutachter gemacht, insbesondere nicht aufgrund eines Auftrages einer Partei oder einer mitbetroffenen Gesellschaft. Ebenso wenig bildete das Ergänzungsgutachten die Beweisgrundlage einer behördlichen oder privaten Strafanzeige oder einer Strafklage. Vielmehr beruhen sowohl die erste Expertise vom 27. März 2012 als auch die ergänzenden Gutachten (vom 16. Juli und 20. November 2012) auf einem forensischen Expertenauftrag. Darüber hinaus lagen der Staatsanwaltschaft im März 2012 bereits diverse belastende Beweisergebnisse vor. Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass seine Verantwortung für Sicherheitsvorkehren schon im ersten Gutachten vom 27. März 2012 erwähnt worden sei.
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Die Ernennung zum Sachverständigen, der Gutachtensauftrag und die anschliessenden Ergänzungsmandate erfolgten gesetzeskonform (gestützt auf Art. 184 und Art. 189 StPO). Die betreffenden Zwischenverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Dass ein forensischer Gutachter (im Rahmen einer zunächst gegen "unbekannt" geführten Strafuntersuchung) sachbezogen und in den Grenzen seines amtlichen Mandates auf Verhaltensweisen von verdächtigen mitverantwortlichen Personen hinweist, begründet keinen Ausstandsgrund. Ebenso wenig lässt eine mehrfache Befragung desselben Experten durch die Verfahrensleitung diesen als vorbefasst (im Sinne von Art. 56 lit. b StPO) erscheinen (vgl. zur betreffenden Praxis oben, E. 4.4-4.5).
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5.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann diverse methodische und inhaltliche Fehler der Begutachtung. Daraus folgert er eine Befangenheit und Parteilichkeit des Sachverständigen (im Sinne von Art. 56 lit. f StPO).
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Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Vorwürfe nicht ausreichend konkret substanziiert. Vor Bundesgericht bringt er unter anderem vor, das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2012 gehe nicht auf die gestellte Ergänzungsfrage 3 ein, sondern lenke von dieser ab und enthalte unbegründete Schuldvorwürfe gegen ihn.
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5.4. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unzulässige Noven vorbringt (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben:
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Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer Kritik am methodischen Vorgehen und an den inhaltlichen Feststellungen des Gutachters übt, im Stil eines ausführlichen "Plädoyers" zu Fragen der Beweiswürdigung, begründet keinen Ausstandsgrund. Es werden in der Beschwerdeschrift keine schweren Fehler oder Versäumnisse des Gutachters (im Sinne der in E. 4.5 dargelegten Lehre und Praxis) dargetan, welche diesen als befangen erscheinen liessen.
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Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, die Antwort des Sachverständigen (in dessen Ergänzungsgutachten vom 20. November 2012) auf die Ergänzungsfrage 3 gehe an der Sache vorbei und lenke von der gestellten Frage ab: Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffende Frage beziehe sich auf einen (angeblichen) Widerspruch zwischen früheren Darlegungen des Experten zur Verantwortung für die Einhaltung der fraglichen "5 Sicherheitsregeln". Im Gutachten vom 27. März 2012 habe der Experte die Ansicht geäussert, der Beschwerdeführer (bzw. dessen Arbeitgeberin) sei dafür verantwortlich gewesen. Später habe der Sachverständige diese Einschätzung relativiert und auf Unklarheiten infolge des "fehlenden Arbeitsauftrages" hingewiesen. Zudem sei ihm, dem Beschwerdeführer, im Ergänzungsgutachten vom 20. November 2012 (betreffend Frage 3) ein Fehler vorgeworfen worden, der seiner Ansicht nach "in keinem Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsplatzverantwortung" stehe, nämlich der Vorwurf, er habe eine gesetzliche "Pflicht zum Nachfragen" verletzt.
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Zwar erörtert der Beschwerdeführer ausführlich, wie (seiner Ansicht nach) die Ergänzungsfrage vom Gutachter zu beantworten gewesen, wie dessen Antwort zu interpretieren und inwiefern der Expertenansicht bei der gerichtlichen Beweiswürdigung inhaltlich zu folgen (bzw. nicht zu folgen) sei. Er substanziiert jedoch seinen Vorwurf, der Gutachter gehe auf die ihm gestellte Ergänzungsfrage überhaupt nicht ein oder erhebe haltlose Schuldvorwürfe, nicht in nachvollziehbarer Weise. Wenn ein forensischer Sachverständiger eine ihm gestellte Ergänzungsfrage nicht in der von einer Partei erwünschten oder erhofften Art und Weise beantwortet, liegt darin noch kein Ausstandsgrund.
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5.5. Auch die übrige (teilweise weitschweifige) Kritik am Vorgehen des Gutachters lässt ihn nicht als befangen erscheinen. Auf diverse appellatorische Vorbringen strafrechtlicher Natur (die der technische Sachverständige angeblich übersehen habe) und auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten.
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5.6. Die Ansicht der Vorinstanz, es liege kein Ausstandsgrund vor, hält vor dem Bundesrecht stand. Willkürliche entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind nicht dargetan.
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5.7. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer auch nur wenig einleuchtend dar, weshalb er Ausstandsgründe, die er primär auf das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2012 stützt, erst drei Jahre und zehn Monate später angerufen hat, nämlich am 19. September 2016. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO ist auch bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Experten anwendbar (Urteil des Bundesgerichtes 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1; s.a. HEER, BSK StPO, Art. 183 N. 21a; BGE 132 V 93 E. 6.2 S. 106 f.). Auch unter diesem separaten Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
29
5.8. Die Prüfung der Es sind keine Gründe für eine offensichtliche Unverwertbarkeit der Expertisen (im Sinne von Art. 140-141 StPO) ersichtlich, weshalb diesbezüglich weder dem Strafgericht vorzugreifen, noch ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) dargetan ist (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). Dem Beschwerdeführer bleibt es vielmehr unbenommen, seine inhaltliche Kritik gegen die Feststellungen des Gutachters nötigenfalls dem zuständigen Sachgericht (im Rahmen seiner beweisrechtlichen Standpunkte) zu unterbreiten (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.). Nicht einzutreten ist ferner auf (sinngemäss erhobene) Vorbringen zu einer allfälligen zusätzlichen gerichtlichen Befragung des Gutachters. Die betreffenden Beweisfragen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Ausstandsentscheides.
30
5.9. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (etwa der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
32
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
33
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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