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Informationen zum Dokument  BGer 9C_406/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_406/2017 vom 09.10.2017
 
9C_406/2017, 9C_407/2017
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
9C_406/2017
 
Kanton Basel-Landschaft, Finanz- und Kirchendirektion,
 
Rheinstrasse 33b, 4410 Liestal,
 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin
 
und Advokat Dr. Nicola Moser,
 
Beschwerdeführer,
 
und
 
9C_407/2017
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin
 
und Advokat Dr. Nicola Moser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Laufen,
 
Stadtverwaltung,
 
Vorstadtplatz 2, 4242 Laufen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerden gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 19. Januar 2017 (710 16 364 / 25).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 7. September 2016 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft der Stadt Laufen AHV/IV/EO-Mindestbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'440.-, die sie drei versicherten Personen erlassen hatte, in Rechnung. Auf Einsprache der Stadt Laufen hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. September 2016 an ihrem Standpunkt fest. Aufgrund des kantonalen Rechts sei die Gemeinde zur Zahlung der erlassenen Mindestbeiträge verpflichtet.
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B. Die Stadt Laufen führte Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 7. September 2016 seien aufzuheben; eventuell sei der Kostenbeitrag der Gemeinde auf 50 %, entsprechend Fr. 720.-, festzulegen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Einspracheentscheid vom 27. September 2016 sowie die Verfügung vom 7. September 2016 in Gutheissung der Beschwerde auf (Entscheid vom 19. Januar 2017). Es gelangte zum Schluss, das Bundesrecht ermächtige die Kantone, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf die Wohnsitzgemeinden den betroffenen Versicherten zu nehmen; hingegen bestehe kein Raum für eine vollständige Überwälzung der erlassenen Mindestbeiträge.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Kanton Basel-Landschaft, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27. September 2016 sei zu bestätigen.
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Die Stadt Laufen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 27. September 2016.
5
Die Stadt Laufen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Da den Beschwerden des Kantons Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren (9C_406/2017 und 9C_407/2017) zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).
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2. Nach Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
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Laut § 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 22. September 1994 wird der erlassene Minimalbetrag von der Wohnsitzgemeinde getragen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat geprüft, ob § 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG mit dem übergeordneten Bundesrecht in Einklang stehe. Sie ist zur Auffassung gelangt, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG eine gemeinsame Kostentragung durch Kanton und Gemeinde vorsehe. Die alleinige Kostenübernahme durch die betroffene Wohnsitzgemeinde des Versicherten laut kantonalem Recht widerspreche dem übergeordneten Bundesrecht, wie eine Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG anhand des Wortlauts sowie der Gesetzesmaterialien ergebe.
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3.2. Die beiden Beschwerdeführer weisen zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht bei einer praktisch identischen Ausgangslage in BGE 123 V 113 ff. anders als die Vorinstanz entschieden habe. Es habe erklärt, bei der Last der Gemeinde, die Minimalbeiträge für die von der Zahlung befreiten Versicherten vollständig zu übernehmen, handle es sich um eine Verpflichtung, welche das Bundesrecht den Kantonen ausdrücklich auf ihre Gemeinden zu übertragen erlaube. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass der Bund den Kantonen nach Art. 46 Abs. 3 BV einen möglichst grossen Spielraum belässt. Dies werde durch Art. 47 BV in grundsätzlicher Hinsicht zum Ausdruck gebracht, indem sich der Bund klar zur kantonalen Aufgaben-, Finanz- und Organisationsautonomie bekennt. In diesem Sinn obliege es einzig den Kantonen, den Gemeinden Rechte einzuräumen und Pflichten aufzuerlegen. Die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kanton und Gemeinden obliege allein dem kantonalen Recht. Soweit das Bundesrecht von Kantonen spricht, meine es die Kantone in ihrer Gesamtheit, bestehend aus kantonalen und kommunalen Strukturen. Überträgt der Bund den Kantonen bestimmte Aufgaben, überlasse er es dem kantonalen Recht, in welchem Umfang diese von den Gemeinden wahrzunehmen sind. Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG greife in diesem Sinn nicht in die kantonale Umsetzungsautonomie ein.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Aussage, dass aufgrund des für die Gesetzesauslegung in erster Linie massgebenden Wortlauts (BGE 142 V 402 E. 4.1 S. 404 mit Hinweis) von Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG die Kantone den Gemeinden nur einen (unbestimmten) Teil der erlassenen Mindestbeiträge zur Bezahlung überbinden können, wie die Vorinstanz annimmt, kann nicht beigepflichtet werden. Denn Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG liesse sich in einem weiteren Sinn auch dahin verstehen, dass unter Mittragung durch die Wohnsitzgemeinden die Bezahlung der gesamten erlassenen Mindestbeiträge durch die Gemeinde fällt. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in den Beschwerden zitierten BGE 123 V 113 E. 5b S. 116 im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation der Gemeinde festgehalten, dass das Bundesrecht es den Kantonen ausdrücklich erlaubt, die Verpflichtung zur Bezahlung der den Versicherten gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AHVG erlassenen Mindestbeiträge vollumfänglich an die Gemeinden zu übertragen. Damit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 113 E. 5b S. 116 Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG ("die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen") im Sinne der Beschwerdeführer ausgelegt.
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4.2. Von diesem Urteil abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Wie in den Beschwerden zu Recht ausgeführt wird, obliegt die rechtliche Ordnung des Verhältnisses zwischen Kantonen und Gemeinden auch hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Aufgaben einzig dem kantonalen Recht. Wenn das Bundesrecht die Kantone zur Zahlung bestimmter Beiträge oder von Anteilen davon verpflichtet, bedeutet dies nicht, dass die Kantone diesen Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen haben. Es ist ihnen vielmehr freigestellt, die ihnen vom Bundesrecht aufgebürdeten Lasten gestützt auf das kantonale Recht ganz oder teilweise den Gemeinden zu überbinden, ohne dass es dafür einer Ermächtigung des Bundesgesetzgebers bedürfte. In der Tat kennt das Bundessozialversicherungsrecht verschiedene Bestimmungen über die Finanzierung von Leistungen mit Aufschlüsselung der Zahlungen zwischen Bund und Kantonen. So bestimmt beispielsweise Art. 13 Abs. 1 ELG unter der Marginalie Finanzierung, dass die jährlichen Ergänzungsleistungen zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen werden. Gemeinden finden keine Erwähnung als zahlungspflichtige Körperschaften. In der Praxis verhält es sich jedoch so, dass die Gemeinden in erheblichem Ausmass zur Finanzierung des Kantonsbeitrages an die Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wie die folgenden Beispiele zeigen. So tragen im Kanton Luzern vom Aufwand, der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibt, der Kanton 30 % und die Gesamtheit der Gemeinden 70 % (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007; Syst. Nr. 881). Der Kanton Zürich sodann bestimmt, dass die Gemeinden die Zusatzleistungen, worunter Ergänzungsleistungen, gewähren und der Kanton einen Kostenanteil von 44 % der von ihnen ausbezahlten Zusatzleistungen übernimmt (§ 33 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 und § 34 dieses Gesetzes [in der Fassung vom 14. Januar 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014] Syst. Nr. 831.3). Der Kanton Solothurn wiederum kennt einen prozentualen Verteilschlüssel für die Kosten der Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden, der aufgrund von Ausgleichsrechnungen nach dem Gesetz über die Aufgabenreform "Soziale Sicherheit" vom 7. Juni 1998 berechnet wird (§ 172 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007; Syst. Nr. 831.1). Diese Beispiele zeigen, dass die Gemeinden sich aufgrund des kantonalen Rechts an der Finanzierung von Leistungen zu beteiligen haben, auch wenn in der entsprechenden bundesrechtlichen Norm neben dem Bund allein die Kantone zur Zahlung verpflichtet werden.
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4.3. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Freiheit des kantonalen Gesetzgebers, die finanziellen Lasten zwischen Kanton und Gemeinden aufzuteilen, dort bestehen soll, wo das Bundesrecht einen Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen bestimmt, ohne die Gemeinden ausdrücklich zu erwähnen, nicht aber in Fällen, in welchen kraft Bundesrecht die Kantone zur Bezahlung von Leistungen oder Beiträgen verpflichtet sind und eine Bestimmung - wie Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG - ausdrücklich, wenn auch unverbindlich und eher pro memoria darauf hinweist, dass die Kantone die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung der Kosten heranziehen können. Damit kann Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG bloss deklaratorische Bedeutung beigemessen werden, indem er wiederholt, was ohnehin selbstverständlich ist. Die unverbindliche Kann-Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG ("Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen") lässt nicht den Schluss zu, dass das kantonale Recht nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten für die erlassenen Mindestbeiträge, nicht jedoch die gesamten Aufwendungen, auf die Gemeinden überwälzen darf. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch der vom Bundesgesetzgeber verwendete, nach seinem Wortlaut ausgelegte Begriff "Mittragung der Kosten" die Überwälzung praktisch des gesamten Aufwands, z.B. von 90 % desselben, vom Kanton auf die Gemeinden erlauben würde.
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4.4. Die Ausgleichskasse hat nach dem Gesagten zu Recht die gesamten Beiträge gestützt auf § 12 Abs. 3 des EG AHVG/IVG des Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdegegnerin auferlegt. Aus Sicht des Bundesrechts steht diesem Vorgehen nichts entgegen, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegenden Beschwerdeführer haben aufgrund von Art. 68 Abs. 3 BGG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 9C_406/2017 und 9C_407/2017 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden des Kantons Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft werden gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft vom 27. September 2016 bestätigt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Stadt Laufen auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Oktober 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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