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Informationen zum Dokument  BGer 9C_311/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_311/2017 vom 09.10.2017
 
9C_311/2017
 
 
Verfügung vom 9. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________ GmbH, aus dem Handelsregister gelöscht am xxx 2017,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2017 (A-4311/2016).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 14. Juni 2016 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) betreffend der bei ihr angeschlossenen A.________ GmbH die wiedererwägungsweise Aufhebung einer vom 27. November 2013 datierenden Beitragsverfügung. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 21'703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95 auf. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 450.- festgesetzt.
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B. Die gegen beide Verfügungen vom 14. Juni 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2017 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es änderte Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 mit der Feststellung ab, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukomme und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gelte; sämtliche damit verbundenen Kosten würden storniert (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner schulde die A.________ GmbH der Auffangeinrichtung Fr. 600.- (Dispositiv-Ziff. 3) und werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2015) im Umfang von Fr. 150.- aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 4). Die Kosten für das Verfahren wurden in reduziertem Umfang von Fr. 1'000.- der A.________ GmbH auferlegt (Dispositiv-Ziff. 5).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die Auffangeinrichtung, Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. Die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 21'703.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 5. Juni 2015, Gebühren für die Mahnung vom 17. Mai 2015 von Fr. 50.- und für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7'080.74 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ im Betrag von Fr. 21'853.95 aufzuheben. Schliesslich sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Die A.________ GmbH und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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D. Am xxx 2017 erfolgte die Löschung der A.________ GmbH im Handelsregister. Unter Hinweis auf den abschlägigen Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. September 2017 bezüglich des Gesuchs der Auffangeinrichtung um Wiedereintragung des Unternehmens im Handelsregister stellte diese mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 den Antrag auf kostenfreie Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
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Erwägungen:
 
1. Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2 BGG). Sie erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2. Es steht fest, dass die (ehemalige) Beschwerdegegnerin am xxx 2017 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Bei dieser Sachlage können die streitigen Verpflichtungen keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen (vgl. Verfügung 9C_524/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).
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3. Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Weiterungen betreffend den mutmasslichen Prozessausgang für den Fall, dass der Erledigungsgrund nicht eingetreten wäre (E. 1), erübrigen sich: Die Auffangeinrichtung hat als eine im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche kann auch der ehemaligen, aus dem Handelsregister gelöschten Beschwerdegegnerin - der für das bundesgerichtliche Verfahren ohnehin keine Kosten erwuchsen - nicht (mehr) zugesprochen werden.
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Demnach verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und der Oberaufsichtskommission BVG schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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