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Informationen zum Dokument  BGer 8C_671/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_671/2017 vom 03.10.2017
 
8C_671/2017
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialregion Olten, Dornacherstrasse 1, Postfach, 4603 Olten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2017 (VWBES.2017.234).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. September 2017 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
2
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt,
3
dass folglich eine Beschwerdeschrift, welche sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335),
4
dass die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten wegen mangelnder Beschwer und fehlendem schutzwürdigem Interesse in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll,
5
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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