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Informationen zum Dokument  BGer 8C_584/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_584/2017 vom 03.10.2017
 
8C_584/2017
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 10. August 2017 (200 17 341 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. September 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2017,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 15. September 2017 eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
5
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
6
dass die Vorinstanz den Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,
7
- der Unfallversicherer könne für die am 24. September 2015 gemeldeten Beschwerden höchstens allenfalls unter dem Rechtstitel eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen zum bei ihr versicherten Unfall von 24. April 1992 leistungspflichtig erklärt werden;
8
- die geltend gemachten Beschwerden liessen sich indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 24. April 1992 in Verbindung bringen, was aber Voraussetzung für weitere Versicherungsleistungen von Seiten der Beschwerdegegnerin sei;
9
dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher darlegte, weshalb der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. April 2015 nicht überzeuge, statt dessen den sich insbesondere auch mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ auseinandersetzenden Ausführungen der Dres. med. C.________ und D.________, beides Ärzte der SUVA-Versicherungsmedizin, vom 13. und 25. Oktober 2016 zu folgen sei,
10
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf nicht hinreichend eingeht, sondern in erster Linie seine Kranken- und Leidensgeschichte darlegt und vor allem Fragen zu ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendem aufwirft, wie etwa seinem bereits im Jahre 1996 rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustand,
11
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,
12
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (s. Urteil U 253/04 vom 27. Januar 2005) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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