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Informationen zum Dokument  BGer 6B_562/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_562/2017 vom 02.10.2017
 
6B_562/2017
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl (Urkundenfälschung), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. April 2017 (BK 17 102).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sprach gegen X.________ mit Strafbefehl vom 7. März 2016 eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.- aus. X.________ nahm den Strafbefehl am 9. März 2016 in Empfang und erhob hiergegen am 23. März 2016 Einsprache. Am 28. April 2016 stellte er bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
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Das Regionalgericht Oberland trat am 7. September 2016 auf die Einsprache von X.________ wegen Verspätung nicht ein. Die Staatsanwaltschaft wies das von ihm gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist am 24. Februar 2017 ab. Die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ebenfalls ab.
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2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist sei gutzuheissen. Er habe die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten können und lediglich um zwei Tage überschritten.
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3. Die Vorinstanz erwägt, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der geltend gemachte Krankheitszustand jegliches auf Fristwahrung gerichtete Handeln zwischen dem 10. und 21. März 2016 verunmöglicht hätte. Der Beschwerdeführer habe selber ausgeführt, dass die akuten Herzbeschwerden erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten seien und er an diesem Tag nicht mehr daran gedacht habe, die Einsprache zur Post zu bringen. Er weise nicht nach, dass ihm es unmöglich gewesen wäre, die Einsprache innert Frist einzureichen oder die Prozesshandlung von einer Drittperson vornehmen zu lassen.
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4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Es wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile 1B_497/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2; 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). D abei ist Tatfrage, wie sich die die Wiederherstellung begehrende Partei verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (Urteile 4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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5. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Sach- und Rechtserwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte zu wiederholen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Im Übrigen wären die Rügen auch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren ausgeführt, aufgrund der am letzten Tag der Frist aufgetretenen Herzbeschwerden nicht daran gedacht zu haben, die Einsprache abzuschicken. Dass ihm oder einer Drittperson dies faktisch unmöglich gewesen wäre, behauptet er hingegen nicht. Die Fristversäumnis war mithin nicht unverschuldet i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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