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Informationen zum Dokument  BGer 8C_537/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_537/2017 vom 29.09.2017
 
8C_537/2017
 
 
Urteil vom 29. September 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. Mai 2017 (IV.2017.00133).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1991 geborene A.________ hatte vom 6. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2011 aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Er schloss im Juli 2012 eine Lehre als Polymechaniker erfolgreich ab. Zuletzt war er als Auslandmonteur bei der B.________ AG tätig. Am 22. März 2016 meldete er sich mit dem Hinweis auf gesundheitliche Störungen in Form von Adynamie, Spannungskopfschmerzen und Herzrhythmusstörungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte und einen Fragebogen des letzten Arbeitgebers des Versicherten ein. Mit Verfügung vom 15. November 2016 verneinte sie einen Leistungsanspruch, da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich einschränke.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung an die verfügende Behörde oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131   E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1). Dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Rechtsbegehren in der Sache stellt, schadet nicht. Denn aus seiner Begründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass er auf die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Massnahmen oder einer Rente abzielt. Daher und da das Bundesgericht aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Abklärungen im Gutheissungsfall ohnehin nicht reformatorisch entschieden hätte, ist der Rückweisungsantrag zulässig (MEYER/DORMANN,  in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97   Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung Bundesrecht verletzte. Die massgebenden Rechtsgrundlagen legte es im angefochtenen Entscheid zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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4. Nach eingehender Darlegung der medizinischen Aktenlage stellte die Vorinstanz fest, es könne auf die Einschätzung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 31. Mai 2016 abgestellt werden. Diese stimme mit derjenigen des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. März 2016 überein. Demnach leide der Beschwerdeführer seit 2005 an einer somatoformen Störung (ICD-10 F.45.0), an Spannungskopfschmerzen, einer Non-REM-Parasomnie und an einem myofascialen Syndrom lumbal. Weiter beständen der Verdacht auf einen Reizdarm und subjektive Herzrhythmusstörungen. Unter Reise-, Schicht- und lokaler Belastung komme es zu den Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen und anderen Spannungs- und Reizzuständen. Die Beschwerden würden klinisch als somatoformer Ausdruck des Gestresstseins imponieren. Als Auslandmonteur sei er nicht mehr arbeitsfähig. In einer stationären, regelmässig strukturierten Arbeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
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5. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen begründen keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle  (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden ärztlichen Angaben keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, das heisst regelmässig strukturierten, mit nicht zu viel Reisen verbundene Tätigkeit bejahte, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Das kantonale Gericht begründete schlüssig, weshalb auf das Arbeitsunfähigkeitsattest des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum F.________, vom 31. August 2016 nicht abgestellt werden könne. Es erachtete das Zeugnis als nicht überzeugend, weil der Arzt die Diagnose einer Herzrhythmusstörung aufführte, welche fachärztlich nicht belegt sei. Es fehle an einer detaillierten Befunderhebung und einer Begründung, weshalb der Versicherte selbst in einer geregelten Inlandtätigkeit in seinem erlernten Beruf nicht mehr als vollständig arbeitsfähig erachtet werde.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht stichhaltig darzulegen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze ergangen sein sollen. Im Wesentlichen begnügt er sich damit, der Hoffnung Ausdruck zu geben, mit weiteren medizinischen Abklärungen würde sich eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ergeben, da "die von den Ärzten gestellten Diagnosen eine Invalidisierung nicht ausschliessen". Auf diese appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht weiter einzugehen. Ebensowenig hilft die Argumentation, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 20. Altersjahr gestützt auf Ziff. 404 GgV Anhang Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung hatte. Er legt nicht dar, inwiefern dieser Umstand die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Jedenfalls kann es nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden, wenn das kantonale Gericht auf die Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. C.________ vom 31. Mai 2016 abstellte und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf die beantragten weiteren Abklärungen verzichtete.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. September 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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