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Informationen zum Dokument  BGer 6B_962/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_962/2017 vom 27.09.2017
 
6B_962/2017
 
 
Verfügung vom 27. September 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (geringfügiger Diebstahl); Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2017.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. und 23. September 2017 zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer ist der am 21. September 2017 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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