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Informationen zum Dokument  BGer 4A_326/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_326/2017 vom 27.09.2017
 
4A_326/2017
 
 
Verfügung vom 27. September 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. Corporation B.________,
 
3. Corporation C.________,
 
4. Corporation D.________,
 
alle vier vertreten durch Fürsprecher Adrian Bürgi,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
gegen
 
F.________ SE,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Jürg E. Hartmann und Dr. Beat Spörri,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
unlauterer Wettbewerb; ungerechtfertigte Bereicherung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 11. Mai 2017
 
(Z2 2014 40).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 11. Mai 2017 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfochten;
 
dass die Beschwerdegegnerin und das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 14. Juli 2017 eingeladen wurden, bis zum 4. September 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;
 
dass das Obergericht mit Schreiben vom 17. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und Verzicht auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Juli 2017 das Gesuch stellte, es seien die Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zu verpflichten;
 
dass den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 25. Juli 2017 Gelegenheit gegeben wurde, sich bis zum 4. September 2017 zu diesem Gesuch zu äussern, und die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift gegenüber der Beschwerdegegnerin zurückgenommen wurde;
 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2017 mitteilte, er ziehe die Berufung (recte: Beschwerde) namens der Beschwerdeführer per sofort zurück;
 
dass mit Verfügung vom 8. August 2017 den Parteien eine Abschreibung der Beschwerde infolge Rückzugs unter Belastung der Beschwerdeführer mit den Gerichtskosten in Aussicht gestellt und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
 
dass die Beschwerdegegnerin am 28. August 2017, innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme, um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung basierend auf einem Streitwert von Fr. 1 Mio. beantragte, die angesichts des anwendbaren Tarifs Fr. 8'000.-- nicht unterschreiten sollte, wozu sie ausführt, sie habe nach Ansetzung der Frist zur Beschwerdeantwort Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten gestellt und sofort mit der Ausarbeitung der Stellungnahme zur Beschwerde begonnen, was der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entspreche; die Arbeit an der Stellungnahme sei sofort eingestellt worden, als der Beschwerdegegnerin der Rückzug der Beschwerde mitgeteilt worden sei; bis zu diesem Zeitpunkt sei die Stellungnahme zur Beschwerde mit einem Aufwand von mehr als 60 Stunden in einer ersten Fassung bereits erstellt gewesen, wofür im Bestreitungsfalle Beweis durch Einreichen des Entwurfs angeboten werde;
 
dass sich die Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 11. September 2017 dahingehend äusserten, dass die Fragen, die hinsichtlich der Beschwerde zu prüfen waren, formeller Natur seien und ungeachtet einer möglichen inhaltlichen Komplexität des Falles davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin einen verhältnismässig geringen Aufwand habe betreiben müssen; das Vorbringen, die Beschwerdeantwort sei in einer ersten Fassung ausgearbeitet gewesen, sei eine ungestützte Behauptung und es stehe der Beschwerdegegnerin offen, diese - wie angeboten - zu dokumentieren;
 
dass die Eingabe vom 11. September 2017 der Beschwerdegegnerin am 14. September 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und die Beschwerdegegnerin dazu in der Folge nicht Stellung nahm;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung, die Beschwerdeantwort sei zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits in einer ersten Fassung ausgearbeitet gewesen und sie habe dafür 60 Stunden aufgewendet, auch nach der Bestreitung in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. September 2017 nicht hinreichend substanziierte und nicht belegte, was ihr durch detailliertere Darlegung des getätigten Aufwands und Einreichung entsprechender Belege (z.B. time sheet, Entwurf zur Beschwerdeantwort) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre;
 
dass es sich damit beim Vorbringen, die Beschwerdeantwort sei zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits in einer ersten Fassung ausgearbeitet gewesen und die Beschwerdegegnerin habe dafür 60 Stunden aufgewendet, um eine unsubstanziierte und unbelegte Behauptung handelt, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen;
 
dass die Beschwerdegegnerin überdies kurz, nachdem ihr Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde, ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung stellte, worauf ihr die genannte Frist umgehend abgenommen wurde; ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung bezweckt, die beschwerdegegnerische Partei davor zu bewahren, für das Beschwerdeverfahren Aufwand zu betreiben, den sie im Fall der Abweisung der Beschwerde nicht oder nur schwerlich ersetzt bekommt, und ein betreffendes Gesuch wird gegenstandslos, soweit vor der Leistung einer Sicherstellung Aufwand betrieben wird; deshalb ist nicht leichthin davon auszugehen, dass die Partei vor Leistung eines Sicherstellungsbetrags Aufwand betreibt; eine Partei, die trotz des besagten Zweckes eines Sicherstellungsgesuchs die Zeit für die Instruktion und Behandlung eines solchen Gesuchs zur Ausarbeitung der Beschwerdeantwort einsetzt, verschafft sich damit ausserdem faktisch eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Beschwerde, was unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit problematisch erscheint;
 
dass demnach, auch wenn der von der Beschwerdegegnerin behauptete Aufwand belegt wäre, fraglich ist, ob sich die Zusprechung einer Parteientschädigung in beantragter Höhe rechtfertigen liesse;
 
dass angesichts des der Beschwerdegegnerin mutmasslich entstandenen und gerechtfertigten Verfahrensaufwandes eine Parteientschädigung zu deren Gunsten von Fr. 500.-- als angemessen erscheint, zu deren Leistung die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten sind (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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