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Informationen zum Dokument  BGer 1B_403/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_403/2017 vom 21.09.2017
 
1B_403/2017
 
 
Urteil vom 21. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Silvia Holzer-Zaugg, Regionalgericht
 
Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
In einem Strafverfahren wegen einfachen Verkehrsregelverletzungen stellte A.________ am 9. März 2017 gegen die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ein Ausstandsgesuch. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 23. März 2017 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2017 (Verfahren 1B_121/2017) nicht ein.
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Erwägung 2
 
An der Hauptverhandlung vom 1. September 2017 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte A.________ erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin. Diese führte die Verhandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO weiter und verfügte, dass die Akten nach Abschluss der Verhandlung an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zum Entscheid über das Ausstandsgesuch überwiesen werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 7. September 2017 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass an der Hauptverhandlung vom 1. September 2017 im Vergleich zum Ausstandsgesuch vom 9. März 2017 nichts Neues vorgebracht wurde. Darüber sei rechtskräftig entschieden worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen sei.
2
 
Erwägung 3
 
A.________ führt mit Eingabe vom 19. September 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3
 
Erwägung 4
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
4
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch führte, nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5
 
Erwägung 5
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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