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Informationen zum Dokument  BGer 1B_367/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_367/2017 vom 19.09.2017
 
1B_367/2017
 
 
Urteil vom 19. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
 
gegen
 
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung,
 
Amthaus 1, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 29. Februar 2012 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von 400 Franken verurteilt. Es wurde zudem eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet, welche in der Folge verlängert wurde. Am 20. Juni 2017 hob das Departement des Innern des Kantons Solothurn die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf.
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Am 23. Juni 2017 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt hin gegen A.________ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten an.
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Am 26. Juli 2107 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung von Sicherheitshaft ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen oder ihm eventuell den Eintritt ins Wohnheim Schmelzi in Grenchen oder eine andere geeignete Einrichtung zu bewilligen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht und das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2
 
2.1. Wird eine stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, so hat das Sachgericht die sich daraus ergebenden Folgen festzulegen, u.a. darüber zu befinden, ob der Betroffene nachträglich gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren ist. Bis zu diesem Entscheid kann der Betroffene, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden (BGE 141 IV 49 E. 2.6, 137 IV 333 E. 2).
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2.2. Sicherheitshaft kann nach Art. 221 Abs. 1 StPO unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht. Wird die Sicherheitshaft im Verfahren bezüglich der nachträglichen Abänderung einer Massnahme angeordnet, so steht die Täterschaft des Betroffenen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung bereits fest, womit die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfällt. Hingegen ist zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ein besonderer Haftgrund besteht (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).
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2.3. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer einzig, dass eine Rückfallgefahr besteht, die die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen könnte.
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Der Beschwerdeführer wurde u.a. deshalb verurteilt, weil er am 12. April 2009 und am 18. November 2009 seine jeweiligen Freundinnen angriff und schwer verletzte: eine erblindete auf einem Auge, die andere erlitt eine Gehirnblutung mit bleibenden Folgeschäden. Laut einem psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2014 leidet der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf mehrere Substanzen (ICD 10: F 19.2), einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen (ICD 10: F 61) sowie an einer hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsstörung im Rahmen der schweren Suchterkrankung (ICD 10: F 19.71) mit differentialdiagnostisch bestimmter substanztoxisch bedingter Demenz (ICD 10: F19.73). Das Rückfallrisiko wurde als mittel bis hoch beurteilt, wobei als Risikofaktoren der Konsum psychotroper Substanzen, überfordernde Partnerschaften und ein unstrukturierter Alltag genannt wurden. Dem Beschwerdeführer gewährte Vollzugslockerungen haben sich nicht bewährt: er konsumierte in Freiheit Kokain, liierte sich mit einer drogenabhängigen Frau und erschien zehnmal unentschuldigt nicht zur Arbeit, sodass er schliesslich am 12. Mai 2017 wieder in Gefangenschaft genommen wurde. Er war damit trotz engmaschiger Begleitung nicht willens oder in der Lage, abstinent zu leben, einer geregelten Arbeit nachzugehen und das Eingehen einer potentiell konfliktträchtigen Beziehung zu vermeiden. Es lagen somit nach kurzer Zeit in Freiheit alle drei Risikofaktoren vor, welche die bereits mittlere bis hohe Rückfallgefahr in Bezug auf schwere Gewaltdelikte steigern. Es verhält sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs so, dass das Obergericht eine "Hochrisikosituation" konstruiert hätte: nach dem Gesagten liegt es durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer bei Spannungen mit seiner neuen Freundin unter Drogeneinfluss erneut die Kontrolle verlieren und gewalttätig werden könnte. Inwiefern dieses Risiko nicht bestehen bzw. vernachlässigbar sein soll, nur weil die Beiden keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, ist unerfindlich. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Wiederholungsgefahr bejahte, und die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten ist auch ohne Weiteres verhältnismässig.
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3. Die Beschwerde ist damit unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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