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Informationen zum Dokument  BGer 6B_902/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_902/2017 vom 15.09.2017
 
6B_902/2017
 
 
Urteil vom 15. September 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 30. Juni 2017 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesgericht in Luzern. Das Bundesgericht in Lausanne sei parteiisch. Auf das sinngemässe Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. Ein Gesuch, das gegen eine Behörde als solche und nicht gegen deren Mitglieder gerichtet ist, ist unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin mit früheren Urteilen des Bundesgerichts, die in Lausanne ergingen, nicht einverstanden ist, stellt im Übrigen keinen Ausstandsgrund dar.
 
3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht. Stattdessen stellt sie Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, und äussert sich zur materiellen Seite der Angelegenheit der Sache, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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